JudikaturBVwG

I404 2316720-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2025

Spruch

I404 2316720-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und MMag. Marc DEISER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 13.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 13.05.2025 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2025 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 19.02.2025 bis 31.03.2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.785,14 verpflichtet wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum 19.02.2025 bis 31.03.2025 Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, da er in einem Dienstverhältnis bei der Fima XXXX gestanden sei und dies dem AMS verspätet gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.05.2025 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass er nur geringfügig gearbeitet habe.

3. Am 30.07.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine ausführliche Stellungnahme, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass laut Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.04.2025 bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 19.02.2025 bei der Firma XXXX zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung angemeldet wurden sei. Zumal vom Beschwerdeführer unterschiedliche Lohnbescheinigungen für die Monate Februar und März 2025 bei der Firma XXXX vorgelegt worden seien, sei seitens des AMS Kontakt mit der Firma XXXX aufgenommen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in Zeitraum Februar bis April 2025 immer nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Mit E-Mail vom 25.07.2025 seien von der Firma XXXX die endgültigen Lohnzettel des Beschwerdeführers vorgelegt worden, wonach er im Februar 2025 € 336 und im März € 504 verdient habe. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 26.02.2025 bis 31.05.2025 auch bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen, weshalb auch diese Firma aufgefordert worden sei, die Lohnzettel der Monate Februar bis April 2025 vorzulegen. Diese Lohnzettel, welche mit dem geringfügigen Einkommen aus der Tätigkeit der Firma XXXX zusammengerechnet werden müssten, würden noch fehlen. Es könne somit nach aktueller Aktenlage nicht entschieden werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nur ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, weshalb die Beschwerde zur Entscheidung dem BVwG vorgelegt werde. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde seitens der belangten Behörde verzichtet.

4. Mit Schreiben vom 14.08.2025 wurde die Firma XXXX aufgefordert, dem Gericht die noch ausständigen Lohnzettel betreffend den Beschwerdeführer für den Zeitraum Februar bis April 2025 vorzulegen.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese am 18.09.2025 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar € 12,32 an Lohn ausbezahlt bekommen hat.

6. In der Folge übermittelte das BVwG der belangten Behörde die neuen Lohnzettel mit der Bitte um Stellungnahme.

7. Mit Schreiben vom 18.09.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2024 für den 21.12.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

1.2. Ihm wurde in der Folge im Zeitraum 19.02.2025 bis 31.03.2025 Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 43,54 zuerkannt.

1.3. Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.02.2025 bis 09.04.2025 eine Beschäftigung bei der Firma XXXX und vom 26.02.2025 bis 28.02.2025 sowie vom 23.04.2025 bis 31.05.2025 bei der Firma XXXX ausgeübt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Februar 2025 bis März 2025 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX im Februar 2025 ein Entgelt in der Höhe € 336 und im März € 504. Aus seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX erzielte der Beschwerdeführer im Februar € 12,32.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers wurde dem im Akt einliegendem Antrag entnommen.

2.2. Der Bezugszeitraum und die Höhe wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen.

2.3. Die Höhe der Einkommen des Beschwerdeführers aus seinen Beschäftigungsverhältnissen wurden den vorgelegten Verdienstnachweisen bzw. Lohnabrechnungen entnommen und stimmen auch mit einer Abfrage der Daten des Dachverbandes vom 19.09.2025 überein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des bekämpften Bescheids:

3.2.1. Der mit „Arbeitslosigkeit“ betitelte §: 12 AlVG idgF BGBl. I. Nr 66/2024 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

Der mit „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes“ betitelte § 24 AlVG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet:

„§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

§ 25 AlVG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet auszugsweise:

„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) …

3.2.2. Wie im Sachverhalt dargelegt, hat der Beschwerdeführer neben seinem Bezug von Arbeitslosengeld aus zwei weiteren Beschäftigungen im Februar 2025 ein Entgelt bezogen. Insgesamt erhielt er aus beiden Beschäftigungen bei der Firma XXXX und XXXX zusammen € 338,32 im Februar und im März 2025 aufgrund seines (einzigen) Beschäftigungsverhältnisses zu der Firma XXXX € 504.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 551,50 (Wert 2025) gebührt.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichem Zeitraum aus dem bzw. den Beschäftigungsverhältnissen kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wurde.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit a) AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einem oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Aufgrund der vorgelegten Lohnunterlagen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 19.02.2025 bis 31.03.2025 steht fest, dass er keine Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erzielt hat und war daher auch kein Widerruf des Arbeitslosengeldes vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für den Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 19.02.2025 bis 31.03.2025 und damit auch für die ausgesprochene Rückforderung in Höhe von insgesamt € 1.785,14 liegen daher nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.

Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.