BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.05.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2024 erstatteten Gutachten vom 16.12.2024 (vidiert am 17.12.2024) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Depression bei Asperger, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5) arteielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.
Leiden 2-3 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 4-5 erhöhe nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
3. Weiters holte die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Tinnitus aurium bilat., Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde.
4. In der von dem beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung stellte dieser nach Auflistung aller festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen fest, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit Eingabe vom 28.01.2025 ersuchte die bevollmächtigte Vertretung um Verlängerung der Einspruchsfrist zum Parteiengehör bis zum 17.03.2025. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage der in Aussicht gestellten medizinischen Befunde aufgefordert.
8. Mit Eingabe vom 28.04.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen psychologischen Befund vom 24.03.2025 und einen fachärztlichen Befundbericht eines FA für Psychiatrie vom18.04.2025 in Vorlage.
9. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 09.05.2025 führte der befasste medizinische Sachverständige zusammengefasst aus, dass die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Sachverständigengutachten die spezifischen Auswirkungen des Asperger-Syndroms nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die alltägliche Lebensführung des Beschwerdeführers sei durch die neurodivergente Symptomatik erheblich eingeschränkt. Zu den zentralen Leitsymptomen würden sogenannte „Meltdowns“ zählen, die bei sensorischer Überbelastung auftreten könnten. Bereits alltägliche Aktivitäten würden oft eine erhebliche Belastung darstellen und würden oft externe Unterstützung erfordern. Diese Beeinträchtigungen – insbesondere die Defizite in mehreren sozialen Funktionsbereichen – seien in der bisherigen Einschätzung des GdB nicht adäquat abgebildet worden. Ergänzend werde auf den fachärztlichen Befundbericht vom 18.04.2025 verwiesen, in dem unter anderem Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, Reizbarkeit, Impulsivität sowie ausgeprägte Schlafstörungen dokumentiert seien. Diese Einschränkungen würden durch die psychologische Testung bestätigt werden. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.07.2025 vor, wo dieser am 14.07.2025 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
14. Mit Schreiben vom 18.07.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der vorgelegten Vollmacht.
15. Mit Eingabe vom 07.08.2025 behob der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag und übermittelte die unterzeichnete Vollmacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)
Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung durch die Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular und durch Vorlage medizinischer Beweismittel bekannt, dass der Beschwerdeführer unter anderem an Erkrankungen des neurologisch/psychiatrischen Formenkreises leidet. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aber lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsschädigungen, welche auch durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, liegen jedoch Anhaltspunkte vor, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen psychiatrisch/neurologischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich ist. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist nicht ausreichend um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Zudem findet sich im eingeholten Gutachten keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen medizinischen Beweismitteln. Diese Befunde werden nur auszugsweise zitiert, welche Auswirkungen die in den Befunden beschriebenen Gesundheitsschädigungen haben und in welcher Form diese in der Beurteilung berücksichtigt wurden, wird nicht dargestellt. Insbesondere wird im fachärztlichen Befundbericht vom 18.04.2025 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, Reizbarkeit, Impulsivität sowie ausgeprägter Schlaflosigkeit leide. Diese Einschränkungen würden durch die psychologische Testung vom 24.03.2025 bestätigt. Darin würden unter anderem geringe kommunikative und soziale Kompetenzen sowie ein deutlich vermindertes Empathievermögen des Beschwerdeführers beschrieben.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann somit insgesamt nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens ausgegangen werden. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag sohin die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, den Beschwerdeführer auch einer psychiatrischen/neurologischen Untersuchung zu unterziehen. Dies wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in weiterer Folge zur vollständigen Beurteilung des Gesamtleidenszustandes jedenfalls erforderlich gewesen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015)
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zusätzlich jedenfalls eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine/n Sachverständigen für Psychiatrie/Neurologie zu veranlassen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der, mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene, erhöhte Aufwand.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise