Rückverweise
Das BVwG hob mit Beschluss den Bescheid der Verwaltungsbehörde in vollem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG 2014 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Im angefochtenen Beschluss, wird in keiner Weise dargelegt, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen habe. Vielmehr beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht - ohne selbst Feststellungen zu treffen - darauf, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen zu kritisieren. Teilt aber ein Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht, so führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gesprochen werden könnte.