IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 01.08.2025, OB: XXXX , betreffend Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Frau XXXX , geb. am XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), stellte am 20.07.2025 einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3b Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der Zeit vom 08.05.2025 bis 12.06.2025 zur Begleitung ihres Kindes XXXX , geb. am XXXX , bei einem Rehabilitationsaufenthalt.
Sie legte dazu eine Bestätigung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt XXXX betreffend Bewilligung des Rehabilitations-Aufenthaltes, eine Aufenthaltsbestätigung der Kinder-Reha XXXX , eine Mitteilung des Magistrats der Stadt XXXX über die Gewährung einer Dienstfreistellung gem. §7d VBO 1995, eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe des Finanzamtes Österreich sowie ein Schreiben des Personalservices der Stadt XXXX , dass dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden stattgegeben wird, vor.
2.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde), übermittelte der Beschwerdeführerin am 21.07.2025 eine Mitteilung, wonach die Antragstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 21d Abs. 3 BPGG verspätet eingelangt sei und im Fall der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.07.2025 einen Abspruch über ihren Antrag mittels Bescheid.
4.Mit Bescheid vom 01.08.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2025 gemäß § 21d Abs. 3 BPGG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Anträge auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, die nach der zweimonatigen Einlangefrist ab Beginn der Kinderrehabilitation eingebracht werden, als verspätet zurückzuweisen seien. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2025 sei nicht fristgerecht eingebracht worden, da der Rehabilitationsaufenthalt ihres Kindes bereits am 08.05.2025 begonnen habe.
5. Mit E-Mail vom 08.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2025. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12.05.2025 bis 06.06.2025 in Pflegekarenz befunden habe, da sie mit ihrem Sohn vom 08.05.2025 bis 12.06.2025 auf Reha gewesen sei. Ab 16.06.2025 bis 01.07.2025 sei sie mit ihrer Familie im Ausland auf Urlaub gewesen. Vom 13.06.2025 an sei sie beurlaubt gewesen. Der erste Arbeitstag nach dem Auslandsaufenthalt sei der 07.07.2025 gewesen. Gleich nach ihrer Rückkehr habe sie sich bei ihrem Arbeitgeber nach dem Verbleib der Arbeitgeberbestätigung zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes erkundigt, welche ihr in der darauffolgenden Woche zugestellt worden sei. Sie habe den Antrag sodann umgehend abgeschickt und ersuche um neuerliche Beurteilung ihres Antrages auf Pflegekarenzgeld. Es sei ihr aufgrund ihrer Abwesenheit durch den Aufenthalt in der Reha, aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes während des Urlaubs sowie aufgrund der verspäteten Übermittlung seitens des Arbeitgebers nicht möglich gewesen, den Antrag früher zu übermitteln. Darüber hinaus werde sogar auf der Infopage des Sozialministeriums (Pflegekarenzgeld bei Freistellung für Kinderrehabilitation) darauf verwiesen, dass eine Antragstellung erst nach Reha-Ende möglich sei.
6. Am 18.08.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in XXXX .
1.2. Die Beschwerdeführerin begleitete ihren Sohn, XXXX , geb. am XXXX , bei einem Rehabilitationsaufenthalt in der Kinder-Reha XXXX in XXXX in der Zeit vom 08.05.2025 bis 12.06.2025.
1.3. Mit Antrag vom 20.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3b zur Begleitung ihres Sohnes bei einem Rehabilitationsaufenthalt.
Nach dem Ablehnungsschreiben der belangten Behörde vom 21.07.2025 begehrte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2025 einen Abspruch über ihren Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld mittels Bescheid.
1.4.Mit Bescheid vom 01.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21d Abs. 3 BPGG als verspätet zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin sowie das Geburtsdatum ihres Sohnes resultieren aus ZMR-Auszügen.
Der Aufenthalt in der Kinder-Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 08.05.2025 bis 12.06.2025 ergibt sich aus der Aufenthaltsbestätigung der Kinder-Reha XXXX vom 12.06.2025.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3b zur Begleitung ihres Sohnes bei einer Kinder-Rehabilitationsmaßnahme ist ihrem mit E-Mailschreiben übermittelten Antrag vom 20.07.2025, einlangend bei der belangten Behörde am 20.07.2025, zu entnehmen. Das Datum des Einlangens blieb unbestritten.
Das Ablehnungsschreiben der belangten Behörde sowie der anschließende Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßigen Abspruch sind ebenso wie die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025 zur Zurückweisung ihres Antrags auf Pflegekarenzgeld wegen Verspätung Teil des Akteninhaltes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Rechtsgrundlagen
Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idgF
§ 21c. (1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz, höchstens aber für drei Monate, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben oder eine solche aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Pflegeteilzeit, höchstens aber für drei Monate, ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere drei Monate pro Person, die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ausübt, insgesamt aber höchstens sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
(2) ….
……..
(3b) Personen, die zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts
1.gemäß § 14e AVRAG, oder
2. gemäß § 66a Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, oder
3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer dieser Freistellung, höchstens aber für vier Wochen pro Kalenderjahr, ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 21d. (1) Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
(2) Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
1. Vereinbarung oder sonstigen Nachweises über die Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
2. eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
3.einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
4. einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
5. eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
6. eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge,
7. eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(3) Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen und erfolgt in diesem Zeitraum keine weitere Vereinbarung, so gilt die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens bis zwei Monate nach Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, als fristgerecht. In den übrigen Fällen beträgt die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach der Frist von zwei Monaten, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
In den Ausführungen, 2655/A der Beilagen XXVII.GP – Initiativantrag der Nationalratsabgeordneten wird zu § 21d Folgendes festgehalten: „(...) Nach der geltenden Rechtlage ist vorgesehen, dass bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme gebührt. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Erfahrungen bei der Vollziehung haben gezeigt, dass diese Bestimmung zu Härten führen kann, zumal bei einer Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bzw. bei einer Familienhospizkarenz die Frist für eine Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Maßnahme in Anbetracht der oftmals schwierigen Familiensituation als zu kurz bemessen erscheint.
Der erste Satz bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit aufgrund eines Rechtsanspruchs in Anspruch genommen wurde und es zu keiner weiteren Vereinbarung gekommen ist. In diesen Fällen soll die Beantragung des Pflegekarenzgeldes bis zur Beendigung der Maßnahme, längstens jedoch 2 Monate nach Beginn der Maßnahme, zulässig sein.
Das Pflegekarenzgeld soll rückwirkend ab Beginn der Maßnahme gebühren. In den übrigen Fällen soll nunmehr normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme gebührt, wenn die Beantragung innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Maßnahme erfolgt.“
3.3.Dem klaren Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG nach sind Anträge auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, die nach der zweimonatigen Einlangefrist ab Beginn der Kinderrehabilitation eingebracht werden, als verspätet zurückzuweisen. Auch auf dem von der Beschwerdeführerin zur Einbringung verwendeten Antragsformular des Sozialministeriums wurde auf diese Frist unter dem Punkt „Hinweise“ hingewiesen (vgl. „Erfolgt die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld bei Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Maßnahme, so gebührt das Pflegekarenzgeld. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht, gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme. Anträge, die nach Verstreichen der Frist gestellt werden, werden gemäß § 21d Abs. 3 BPGG als verspätet zurückgewiesen.“).
Die Beschwerdeführerin beantragte die Pflegekarenz mit Antrag vom 20.07.2025 (elektronisches Einlangen) gem. § 21c Abs. 3b. Der Aufenthalt in der Rehabilitationsmaßnahme begann jedoch bereits am 08.05.2025 und damit vor mehr als zwei Monaten vor Antragstellung.
Den Ausführungen zum Initiativantrag ist zu entnehmen, dass die Frist zu Gunsten der Antragsteller:innen auf zwei Monate erstreckt wurde, um Härten in schwierigen Familiensituationen abzuschmettern. Darin wurde die Ansicht dargelegt, dass eine zweimonatige Frist dafür ausreichend erscheint. Die gesetzlich eingeräumte Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages auf Gewährung von Pflegekarenzgeld hängt nicht von subjektiven Umständen der Beschwerdeführerin ab.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Pflegekarenzgeld erst am 20.07.2025 eingebracht. Mag auch die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben ausführen, es sei ihr durch den Aufenthalt in der Reha, aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes sowie aufgrund der verspäteten Übermittlung einer Bestätigung seitens des Arbeitgebers nicht möglich gewesen, den Antrag früher zu übermitteln, so liegt es doch in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zu sammeln und einzubringen.
Die Frist gem. § 21d Abs. 3 BPGG ist als gesetzliche Frist zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden kann, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Fristen sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 33 Rz 11). Die gesetzlich eingeräumte Frist zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Gewährung eines Pflegekranzgeldes ist als solche gesetzliche verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar ist.
Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 01.08.2025 zu Recht zurückgewiesen und war die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Das Vorbringen und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.
3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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