Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.07.2025, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Auf Grundlage eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.05.2025 und einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 14.07.2025 wurde die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.07.2025 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer äußerte in einem an eine namentlich genannte Mitarbeiterin des SMS gerichteten Schreiben vom 11.08.2025 seinen Unmut über die belangte Behörde und die begutachtende Ärztin.
Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 05.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2025 nachweislich persönlich zugestellt.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2025, ho. am 18.09.2025 eingelangt, tätigte der Beschwerdeführer ähnliche Unmutsäußerungen wie im Schreiben vom 11.08.2025 und gab ergänzend an, Beschwerde gegen das mangelhafte Gutachten zu erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.08.2025 Unmutsäußerungen über die belangte Behörde und die begutachtende Ärztin getätigt. Er wurde mit ho. Schreiben vom 05.09.2025 aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Das Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich am 09.09.2025 zugestellt.
Die Inhaltsmängel wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2025 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
Das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.08.2025 – welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde – entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.) und wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2025 über die zu verbessernden Formgebrechen sowie über die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserungen nachweislich hingewiesen.
Hinsichtlich der am 18.09.2025 ho. eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er ähnliche Unmutsäußerungen wie im Schreiben vom 11.08.2025 tätigte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit die Mängel nicht behoben hat und demnach dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 05.09.2025 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 05.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.09.2025 zugestellt.
Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde vom 11.08.2025 wurden nicht behoben, der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.