Spruch
W166 2317022-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2025, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Auf Grundlage der von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.02.2025, vom 02.04.2025 und der fachärztlichen Gesamtbeurteilung vom 03.04.2025 sowie der fachärztlichen Stellungnahmen vom 22.04.2025 und vom 22.05.2025 wurde die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.06.2025 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer teilte in seinem Schreiben vom 19.07.2025 mit, dass er Einspruch bewirken wolle und um Informationen ersuche, ob sich etwas ändere.
Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 05.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2025 nachweislich persönlich zugestellt.
Der Beschwerdeführer kontaktierte den zuständigen Referenten der ho. Gerichtsabteilung am 23.09.2025 telefonisch und ersuchte um Fristverlängerung zur Behebung der Mängel, da er an einem Bandscheibenvorfall leide, noch am selben Tag in ins Krankenhaus gehen müsse und er daher den Mängelbeheber nicht rechtzeitig einbringen könne.
Am 29.09.2025 langte ho. ein Schreiben des Beschwerdeführers samt medizinischen Unterlagen ein, mit welchem er Beschwer gegen die Begutachtung und die Nichtberücksichtigung der mit Schreiben vom 29.09.2025 nachgereichten Befunde einlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
Der Beschwerdeführer teilte in seinem Schreiben vom 19.07.2025 mit, dass er Einspruch bewirken wolle und um Informationen ersuche, ob sich etwas ändere.
Mit ho. Schreiben vom 05.09.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Das Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich am 09.09.2025 zugestellt.
Das ho. am 29.09.2025 eingelangte Schriftstück des Beschwerdeführers wurde nicht fristgerecht eingebracht.
Die Inhaltsmängel wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 05.09.2025 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.
Das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.07.2025 – welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde – entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.) und wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mängelbehebungsschreiben vom 05.09.2025 über die zu verbessernden Formgebrechen sowie über die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserungen nachweislich hingewiesen.
Da die Frist zur Einbringung des Mängelbehebungsauftrages am 23.09.2025 endete, ist der Beschwerdeführer mit dem ho. am 29.09.2025 eingelangten Schreiben dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen.
Selbst im Falle der fristgerechten Einbringung hätte der Beschwerdeführer die Formgebrechen nicht verbessert, da er lediglich Beschwer gegen die Begutachtung und die Nichtberücksichtigung der mit Schreiben vom 29.09.2025 nachgereichten Befunde vorbrachte.
Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Referenten der ho. Gerichtsabteilung am 23.09.2025 telefonisch kontaktierte und um Fristverlängerung zur Behebung der Mängel ersuchte, da er an einem Bandscheibenvorfall leide, noch am selben Tag in ins Krankenhaus gehen müsse und er daher den Mängelbeheber nicht rechtzeitig einbringen könne, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen am letzten Tag der 14-tägigen Frist (Anm.: 23.09.2025) äußerte, und es daher nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund er innerhalb der zwei Wochen vor Fristende nicht in der Lage gewesen sein sollte, dem Mängelbehebungsauftrag nach zu kommen. Er hat auch keine Beweismittel vorgelegt, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht substantiiert und rechtfertigte keine Fristverlängerung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 05.09.2025 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 05.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.09.2025 zugestellt.
Mit ho. am 29.09.2025 eingelangten Schreiben ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.