Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Armin EXNER, Meinhardstraße 6/III, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.01.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2025, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Restbetrages von EUR 4.669,44 verpflichtet ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.01.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 13.02.2023 bis 24.06.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 5.269,44 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er zeitgleich in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei und dies der belangten Behörde nicht bzw. zu spät gemeldet habe. EUR 119,76 seien bereits einbehalten worden, wodurch sich ein offener Rest von EUR 5.149,68 ergeben würde.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.01.2025 Beschwerde und beantragte dieser dahingehend stattzugeben, dass die Rückzahlungsverpflichtung des unberechtigt bezogenen Arbeitslosengeldes auf EUR 4.549,68 reduziert werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst angeführt habe, dass bereits ein Betrag von EUR 119,76 einbehalten worden sei, sodass sich ein noch offener Restbetrag von EUR 5.149,68 ergeben würde. Überdies habe der Beschwerdeführer entsprechend dem Gerichtsbeschluss vom 23.12.2024 zu XXXX eine Teilschadensgutmachung in Höhe von EUR 600,00 geleistet, weshalb im gegenständlichen Fall lediglich EUR 4.549,68 aushaften würden.
3. Mit Bescheid vom 03.03.2025 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte aus, dass seitens der Rechtsvertretung weder der Widerruf der Zuerkennung noch die Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Arbeitslosengeldes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten wurden. Nachdem der Beschwerdeführer in der Zeit von 13.02.2023 bis 24.06.2023 132 Tage Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 39,92 bezogen habe, belaufe sich der Gesamtrückforderungsbetrag auf EUR 5.269,44. Unstrittig sei ebenso, dass der Beschwerdeführer im November 2024 EUR 600,00 im Rahmen einer Teilschadensgutmachung überwiesen habe, weshalb dieser Betrag in Abzug zu bringen sei. Ebenso könne ein Betrag in der Höhe von EUR 9,36 in Abzug gebracht werden, welcher dem Beschwerdeführer als Guthaben entstanden sei, da ihm in der Zeit von 02.09.2023 bis 04.09.2023 aufgrund der Nachversicherung ein verlängerter Anspruch auf tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,92 entstanden sei und lediglich Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,08 täglich ausbezahlt worden sei. Insgesamt errechne sich daher ein offener Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 4.660,08.
4. Aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers vom 05.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2025 zur Entscheidung vor.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 13.02.2023 bis 24.06.2023 in Österreich Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,92 täglich, sohin insgesamt EUR 5.269,44, und wurden ihm die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG bei Antragstellung zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als LKW-Fahrer beim Unternehmen „ XXXX “ zunächst als geringfügig Beschäftigter tätig, wobei dieses Dienstverhältnis rückwirkend als vollversichert qualifiziert wurde. Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses nicht.
Mit Strafantrag vom 03.04.2024 legte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Beschwerdeführer zur Last, er habe im Zeitraum 13.02.2023 bis 31.07.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die zuständigen Mitarbeiter des AMS durch Täuschung über Tatsachen durch Unterlassen, in dem er es pflichtwidrig unterließ, mitzuteilen, dass er einen mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgeht, zu einer Handlung, nämlich zur Weitergewährung bzw. weiteren Auszahlung nicht zustehenden Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe von insgesamt EUR 6.631,04, verleitet, wodurch das AMS in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und habe hierdurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 ABs. 2 StGB begangen.
In der Hauptverhandlung vom 23.05.2024 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht XXXX im Verfahren zu XXXX ausdrücklich, die volle Verantwortung für die ihm vorgeworfene Tat zu übernehmen und zur Schadensgutmachung gegenüber dem AMS bereit zu sein, woraufhin das Strafverfahren nach diversionellem Vorgehen eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer leistete bereits den Betrag von EUR 600,00 als Teilschadensgutmachung an die belangte Behörde. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, ob bereits hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraums ein Betrag von EUR 119,76 seitens der belangten Behörde einbehalten wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sowie die Kenntnisnahme der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antragsformular, in welchem auf Seite 4 explizit auf die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG eingegangen wird.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Zeitraums Arbeitslosengeld in der angeführten Höhe bezogen hat, wurde von diesem nicht bestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem historischen Bezugsverlauf.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.02.2023 bis 31.07.2023 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erwirtschaftet hat, ergibt sich vordergründig aus den Zeugenaussagen im Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX und der im Verhandlungsprotokoll vom 23.05.2024 abgebildeten Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers, wobei er dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso nicht bestritten hat.
Aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2024 zu XXXX lassen sich der Inhalt des Strafantrages sowie das diversionelle Vorgehen klar entnehmen, wobei aus dem Verwaltungsakt ebenso die geleistete Teilschadensgutmachung hervorgeht.
Es war eine Negativfeststellung hinsichtlich eines einbehaltenen Betrags von EUR 119,76 zu treffen, da sich nach Durchsicht des Verwaltungsakts keine Hinweise für ein derartiges Vorgehen der belangten Behörde ergeben haben. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde selbst im Rahmen der Bescheidbegründung anführte, dass sich die Rückforderungssumme um diesen Betrag verringern würde, und ein derartiges Vorbringen auch in der Beschwerde erstattet wurde. Einen dahingehenden Nachweis für das Einbehalten eines Betrags von EUR 119,76 legte der Beschwerdeführer jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vor und schlüsselte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vielmehr auf, dass sich dieser Betrag fälschlicherweise aufgrund einer technischen Anspruchsberechnung ergeben habe. Vielmehr würde sich aufgrund einer neuerlichen Berechnung des Anspruchs im Zeitraum 02.09.2023 bis 04.09.2024 lediglich ein Guthaben von EUR 9,36 ergeben, welches vom Rückforderungsbetrag abgezogen werden könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. (...)
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (…)
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht: (…)
a) wer in einem Dienstverhältnis steht; (…)
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (…)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Anzeigen
§ 50 (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.
Das Arbeitslosengeld gebührt sohin grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, nur dann, wenn das daraus erzielte Entgelt die Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 1 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191). Unter „unverzüglich“ ist „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).
Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – unbestritten – in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis, sodass eine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlag. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer zeitgleich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und meldete die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht der belangten Behörde.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung trotz Kenntnis seiner Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet, wobei er dies im Verfahren nicht bestritten hat. Da somit erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 5.269,44 für den Zeitraum 13.02.2023 bis 24.06.2023 herbeigeführt hat, war er zur Rückzahlung zu verpflichten.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Aufgrund der bereits geleisteten Teilschadensgutmachung in Höhe von EUR 600,00 war dieser Betrag vom Gesamtbetrag der unberechtigt empfangenen Leistung in Abzug zu bringen, sodass sich – spruchgemäß – ein Restbetrag in Höhe von EUR 4.669,44 ergab und der Bescheid dahingehend abzuändern war.
Abschließend ist festzuhalten, dass es den Parteien unbenommen bleibt, nach gegenseitiger Absprache ein entstandenes Guthaben aus nicht-verfahrensgegenständlichen Zeiträumen zur Verrechnung zu bringen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.