IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom XXXX , VSNR: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , wird bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhalte und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass ihre Tochter seit Montag, XXXX .2025 zu Hause sei, weil sie krank gewesen sei. Am Mittwoch, XXXX .2025 habe sie ihre Betreuerin via eAMS-Konto gebeten, den Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 telefonisch abzuhalten, da sie ihre Tochter nicht allein zu Hause lassen könne. Ihre Antwort sei gewesen, dass eine persönliche Vorsprache nötig sei und sie nicht bei Nichteinhaltung des Kontrolltermins eine Pflegefreistellung übermitteln solle. Am XXXX .2025 habe sie deswegen eine Pflegefreistellung übermittelt. Am Montag, XXXX .2025 musste sie ihren Sohn von der Schule holen, da er Temperatur hatte und sich nicht wohlfühlte. Auch diese Pflegefreistellung habe sie sofort übermittle. Ihre Beschwerde verband sie mit dem Antrag, dass der angefochtene Bescheid vom XXXX .2025 zur Gänze aufgehoben und ihr für den Zeitraum XXXX .2025 bis XXXX .2025 die Notstandshilfe zuerkannt werden möge. Mit der Beschwerdeschrift brachte sie unter anderen die Pflegefreistellungen für ihre beiden Kinder zur Vorlage.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2025 wurde die BF unter Hinweis auf die in § 49 AlVG enthaltene Sanktionsfolge für das Nichteinhalten der Kontrollmeldung dazu aufgefordert, bis XXXX 2025 folgende Dokumente nachzureichen:
Namentliche Bekanntgabe der Privatperson(en) durch welche die Kinderbetreuung zusätzlich gesichert ist;
Bekanntgabe der aktuellen Schulzeiten ihrer Kinder.
5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die BF der belangten Behörde mit, dass ihre Eltern, XXXX und XXXX , und ihr Schwager, XXXX , ihre Kinder nach vorheriger Absprache von der Schule/Nachmittagsbetreuung holen könnten. Weiter heißt es im Schreiben der BF, dass sie im Falle einer Krankheit ihrer Kinder niemandem zumuten könne, ein krankes Kind zu betreuen, das Haus nicht zu verlassen, um für das Kind zu sorgen und falls notwendig, die fiebersenkenden Mittel anal einführen zu müssen. Abgesehen davon würde ihr Schwager – so toll er mit den Kindern umgeht – nie so auf ein krankes Kind schauen, wie die eigene Mutter.
Die Schulzeiten gab die BF wie folgt an:
Montag und Dienstag bis 16 Uhr in der Nachmittagsbetreuung
Mittwoch 12:30 Uhr Schulende
Donnerstag 11:30 Uhr Schulende
Freitag 11:30 Uhr Schulende
6. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2025 und die Beschwerde vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
7. Am 01.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nachdem die BF, die sich in der Nacht vom XXXX .2025 zum XXXX 2025 mit einer Erkrankung entschuldigte, nicht erschienen war, wurde die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die am XXXX 1991 in XXXX geborene XXXX ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Sie ist ledig und Mutter von drei minderjährigen Kindern, der am XXXX geborenen XXXX , der am XXXX geborenen XXXX und dem am XXXX geborenen XXXX . Sie ist für die drei Kinder sorgepflichtig [Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX .2024, S. 2f].
Mit ihren Eltern, XXXX und XXXX , und ihrem Schwager, XXXX , hat die Beschwerdeführerin Personen, die ihre Kinder im Fall ihrer Verhinderung potentiell beaufsichtigen können [Schreiben der BF vom XXXX .2025].
2. Zuletzt stand sie vom XXXX .2019 bis XXXX 2022 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis als Angestellte zur Dienstgeberin XXXX Klagenfurt [HV-Abfrage].
Seit dem XXXX bis laufend liegt bei ihr kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis mehr vor [HV-Abfrage].
3. Die BF ist seit dem XXXX bis laufend arbeitslos und steht sie seitdem bis laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe), wobei der Bezug dieser Leistungen seit dem XXXX bis laufend durch den Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung unterbrochen ist. Die BF bezieht seit dem XXXX wegen einer Erkrankung Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse [Versicherungsverlauf Normalsicht des AMS; HV-Abfrage; Arbeitsunfähigkeitsmitteilung der ÖGK Kärnten vom XXXX ].
4. Am XXXX schloss die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung ab, in deren Rahmen mit ihr unter Hinweis auf die in § 49 AlVG normierte Sanktionsfolge ein Kontrollmeldetermin für Montag, XXXX um 10:00 Uhr, in den Räumen der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vereinbart wurde [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 2 oben].
5. Diesen für Montag, den XXXX um 10:00 Uhr anberaumten Kontrollmeldetermin hat sie nicht wahrgenommen und stattdessen eine Pflegefreistellungsmitteilung, die den Zeitraum vom XXXX bis XXXX umfasst, ihre Tochter betreffend, vorgelegt. In der darauffolgenden Woche meldete sich die BF nicht aus eigenem Antrieb bei der belangten Behörde [Viktoria WERNIG, MA als Zeugin in VH-Niederschrift vom 01.10.2025, S. 4 Mitte].
6. Mit Schreiben vom XXXX schrieb ihr die belangte Behörde unter Hinweis auf die in § 49 AlVG normierte Sanktionsfolge für Donnerstag, XXXX um 08:00 Uhr, einen weiteren Kontrollmeldetermin in den Räumen der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vor [Schreiben des AMS vom XXXX ].
7. Am XXXX erkundigte sich die BF bei der für sie zuständigen Betreuerin, ob sie den für Donnerstag, XXXX , anberaumten Kontrollmeldetermin telefonisch wahrnehmen könne und begründete dies damit, dass ihre Tochter „seit Montag zu Hause“ sei und sie gehofft habe, dass „es bis morgen wieder passte, aber ihr Fieber ist leider noch nicht weg“ [über ihr eAMS-Konto versendetes E-Mail der BF vom XXXX ; XXXX , MA als Zeugin in VH-Niederschrift vom XXXX .10.2025, S. 4 unten]. Aus der Pflegefreistellungsmitteilung ergibt sich eine Erkrankung ihrer Tochter im Zeitraum 10.03.2025 bis einschließlich 14.03.2025 [Pflegefreistellung vom 12.03.2025].
Eine ärztliche Bestätigung bzw. eine Pflegefreistellungsmeldung für ihre Tochter Liona SCHRANZ übermittelte sie der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto noch am selben Tag [Viktoria WERNIG, MA als Zeugin in VH-Niederschrift vom XXXX .2025, S. 5 oben].
8. Auf dieses E-Mail reagierte die belangte Behörde insofern, als sie die BF auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache zu dem für den XXXX anberaumten Kontrollmeldetermin hinwies.
Darüber hinaus wurde die BF darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach allfälliger Übermittlung der Pflegefreistellungsmitteilung persönlich vorzusprechen habe [über das eAMS-Konto übermitteltes E-Mail der belangten Behörde vom XXXX .
9. Zu dem für Donnerstag, XXXX anberaumten Kontrollmeldetermin erschien die BF nicht [Änderungsmeldung Bezugseinstellung vom XXXX ].
Noch am selben Tag stellte die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe ein und verständigte die BF davon [E-Mail der belangten Behörde vom XXXX ].
10. In der Folge erschien die BF auch nicht aus eigenem Antrieb persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, um den Kontrollmeldetermin vom XXXX persönlich wahrzunehmen.
11. In der Folge wurde der BF für Montag, XXXX , ein EG-Termin bei „ XXXX “ vorgeschrieben, den die BF erneut mit der Begründung absagte, dass ihr Sohn erkrankt sei und sie ihn von der Schule abholen musste. Für ihren Sohn brachte sie der belangten Behörde eine Pflegefreistellungsmeldung, die ihm eine Erkrankung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX attestierte, zur Vorlage [Bericht zur Person vom XXXX ; E-Mail der BF vom XXXX ].
12. Für den XXXX wurde ihr mangels eigeninitiativ erfolgter persönlicher Vorsprache ein neuerlicher Kontrollmeldetermin in den Räumlichkeiten der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt vorgeschrieben, zu dem die BF diesmal erschienen war [ XXXX , MA in VH-Niederschrift vom XXXX , S. 6].
13. An der Wahrnehmung der ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine, darunter insbesondere des für den XXXX .2025 anberaumten, war die BF auf Grund eigener Erkrankung nicht gehindert.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag und die zitierten Korrespondenzen und die Einvernahme der Beschwerdeführerin und einer zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2025.
Die Vorschreibungen der Kontrollmeldetermine sind durch entsprechende E-Mails und Schreiben der belangten Behörde belegt. Die Erkrankungen ihrer minderjährigen Kinder sind durch Pflegefreistellungsmeldungen belegt. Dass die BF im Anschluss an die Genesung der Kinder beim AMS zur Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins nicht eigeninitiativ erschienen ist, ergibt sich aus der Vorschreibung neuer Kontrollmeldetermine durch das AMS.
Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführerin die für den Zeitraum XXXX bis XXXX nicht gebühre, beruht im Kern auf der Nichteinhaltung eines von der belangten Behörde für diesen Tag anberaumten Kontrollmeldetermins durch die Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Wesentlichen damit begründete Beschwerde, dass sie den Kontrollmeldetermin auf Grund einer Erkrankung ihres Kindes nicht wahrgenommen habe.
Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Sanktion gemäß § 49 AlVG gerechtfertigt ist bzw. ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen ins Treffen geführten (von ihm als triftig angesehenen) Gründen exkulpiert ist.
3.2.2 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 106/2015 hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich eine arbeitslose Person zur Sicherung ihres Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der auf dem Arbeitsmarkt vorherrschenden Situation kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. verliert eine arbeitslose Person vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur persönlichen Wiedermeldung den Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe, wenn sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen.
Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, der Anspruchsverlust auf das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe als Sanktion für die Versäumung des Kontrollmeldetermins festgelegt. Dieser Anspruchsverlust kann maximal 62 Tage betragen. Erfolgt die Wiedermeldung beim AMS nach Ablauf dieses Zeitraums, kommt es hinsichtlich der übersteigenden Zeit zu einem Ruhen der Leistung. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Wiedermeldung Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, verkürzt sich die Zeit des Leistungsverlusts um diesen Zeitraum. Zum Aufleben des Leistungsanspruchs bedarf es in jedem Fall der Meldung beim AMS und der Stellung eines Fortbezugsantrages (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 49 AlVG, Rz 10).
In Anbetracht der in § 49 Abs. 2 AlVG normierten Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Die Entschuldigung muss tunlichst vor der Versäumung des Termins, jedenfalls sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen.
Was als (triftiger) Entschuldigungsgrund anzusehen ist, ist Gegenstand einer individuellen Einzelfallprüfung (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 49 AlVG, Rz 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein „triftiger Grund“ vorliegen muss. Mit dieser Wortwendung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Grund vorgelegen haben muss, der die arbeitslose Person tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die arbeitslose Person unzumutbar machte (Ebda).
Als triftige Gründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG werden angesehen: Erkrankung, die Erledigung dringender und unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, die Vorladung zu anderen Behörden, eine vorher dem AMS gemeldete Arbeitssuche (VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0247). Auch kann ein eingeschränkter Geisteszustand unter bestimmten Umständen zu einer Entschuldigung des Kontrollmeldeversäumnisses führen (VwGH vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039). Allerdings vermag das Vorbringen, dass ein Betreuerwechsel beantragt worden sei, das Versäumen des Kontrollmeldetermins nicht zu rechtfertigen, zumal die arbeitslose Person bis zur Entscheidung über diese Frage durch die Leitung des AMS verpflichtet ist, bei der für sie zuständigen Betreuerin vorzusprechen (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0332).
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies folgendes:
Zunächst wurde die BF auf Grund einer von der belangten Behörde mit ihr am XXXX geschlossenen Betreuungsvereinbarung für Montag, XXXX um 10:00 Uhr, unter dem Hinweis auf die in § 49 AlVG normierte Sanktionsfolge zu einem Kontrollmeldetermin in den Räumen der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des AMS geladen. Diesen Kontrollmeldetermin nahm sie allerdings nicht wahr und entschuldigte sich mit einer Erkrankung ihrer Tochter. In der darauffolgenden Woche meldete sich die BF nicht aus eigenem Antrieb bei der belangten Behörde.
Sodann schrieb ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX - ebenfalls unter dem Hinweis auf die in § 49 AlVG normierte Sanktionsfolge - für Donnerstag, XXXX um 08:00 Uhr, einen neuerlichen Kontrollmeldetermin in den Räumen der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vor. Einen Tag davor, am XXXX , erkundigte sie sich bei der für sie zuständigen Betreuerin, ob sie den für Donnerstag, XXXX , anberaumten Kontrollmeldetermin telefonisch wahrnehmen könne und begründete dies mit einer Erkrankung ihrer Tochter.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Erkrankung um einen „triftigen“ Grund, der eine arbeitslose Person von Ihrer Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins exkulpiert. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die vor dem Kontrollmeldetermin am XXXX erkrankte Tochter schon 12 Jahre alt war. Nach den Angaben der BF hatte ihre Tochter Fieber und kam anlassbezogen nicht hervor, dass die Beaufsichtigung ihrer Tochter während des Kontrollmeldetermins am XXXX , 10:00 Uhr, nicht auch von den Eltern der BF, sohin von den Großeltern der erkrankten Tochter, bzw. vom Schwager der BF durchgeführt hätte werden können. Hinzu kommt, dass ein Erfordernis für permanent zu setzende Pflegemaßnahmen anlassbezogen nicht hervorkam bzw. auch nicht behauptet wurde, schließlich hatte die Tochter „nur“ Fieber, was für sich genommen eine permanente Anwesenheit der Mutter schon in Anbetracht des Alters der Tochter nicht voraussetzt. Abgesehen von der unterlassenen Beiziehung ihrer Eltern bzw. ihres Schwagers, um sie bei der Beaufsichtigung der erkrankten Tochter zu unterstützen, wäre es auch zumutbar gewesen, die Tochter für die Dauer des Kontrollmeldetermins unbeaufsichtigt zu Hause zu lassen.
Da sie es unterließ, für einen möglichen und zumutbaren Ersatz in der Beaufsichtigung ihrer Tochter während des Kontrollmeldetermins zu sorgen, gereicht ihr dies zum Vorhalt. Zum Vorhalt gereicht ihr weiter, nach der Genesung ihrer Kinder nicht sofort eigeninitiativ beim AMS persönlich wegen des versäumten Kontrollmeldetermin vorgesprochen zu haben.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem erkennenden Gericht die verhängte Sanktion für die unterlassene Wahrnehmung des für den XXXX anberaumten Kontrollmeldetermins als gerechtfertigt.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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