IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, gegen Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2025, Zl. 1200553100-241923389, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt seit 31.08.2017 (mit einer knapp dreimonatigen Unterbrechung) über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Am 30.10.2017 heiratete sie einen österreichischen Staatsangehörigen. Seit 10.09.2018 verfügt die BF über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“. Am 09.09.2024 wurde zuletzt diesbezüglich ein (weiterer) Verlängerungsantrag eingebracht. Mit Mitteilung gemäß § 25 NAG vom 24.10.2024 informierte die BH XXXX das Bundesamt vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Am 05.12.2024 wurde die BF von ihrem Ehegatten geschieden.
Am 20.02.2025 wurde die BF vom Bundesamt zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Hiebei wurde die BF insbesondere zu ihrem vormaligen österreichischen Ehegatten und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt. Am 06.03.2025 erfolgte weiters eine Stellungnahme des Vertreters der BF, wobei auch ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom 18.08.2025, Zahl: 1200553100-241923389, wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 vom 06.03.2025 wurde gemäß § 58 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt VI).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.09.2025 Beschwerde, die am selben Tag beim Bundesamt eingebracht wurde, fristgerecht erhoben. Hiebei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF verfüge seit 31.08.2017 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und habe am 30.10.2017 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet. Seit 10.09.2018 verfüge die BF über einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Am 09.09.2024 habe die BF die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt. Am 05.12.2024 sei die BF von ihrem Ehegatten geschieden worden. Somit habe die BF seit 2018 einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und bis 2024 über ein aufrechtes Familienleben zu ihrem Ehegatten aufgewiesen. Sie lebe derzeit bei ihrer Freundin und Arbeitgeberin und deren Ehegatten. Die BF sei gut integriert und gehe einer geregelten Berufstätigkeit nach. Sie habe auch keinerlei Bindungen in ihrem Heimatstaat.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die BF macht in ihrem Beschwerdeschriftsatz ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK – geltend. So verwies die BF hiebei u.a. auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf ihre geregelte Berufstätigkeit und ihre Beziehung zu einem in Österreich lebenden Ehepaar. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise