W135 2302959-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2020 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 02.09.2020 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Knocheninfarkte in beiden Kniegelenken“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position, da deutliche Belastungsminderung beidseits“), 2. „Hüfttotalendoprothese beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits“), und 3. „Funktionsbehinderung an der rechten Schulter bei Kopfnekrose“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. wegen einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde, das Leiden 3. hingegen nicht weiter erhöhe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als nicht zumutbar erachtet. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2021 empfohlen, da eine Besserung des Knieleidens für wahrscheinlich erachtet wurde.
Im Rahmen eines Nachuntersuchungsverfahrens wurde zuletzt ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 21.02.2022 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Hüfttotalendoprothese beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit beidseits, berücksichtigt geringgradige Beschwerden links ohne Hinweis auf Lockerung“), und 2. „Funktionseinschränkungen beiden Schultergelenken bei Kopfnekrose beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position, da links geringgradig und rechts mäßige Funktionseinschränkung vorliegt.“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. mangels eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht werde. Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten hielt die Gutachterin fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung um drei Stufen herabgesetzt werde, da eine Besserung der Leiden 1. und 2. des Vorgutachtens eingetreten sei, insbesondere entfalle das Leiden 1. des Vorgutachtens, da keine Funktionsbehinderung mehr objektivierbar sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Dem Antrag legte er medizinische Befunde und eine Kopie seines Reisepasses bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein, welches am 03.09.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Oberarmkopfnekrose rechts mit deutlicher Deformation und Prothesenindikation, geringer links“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“), und 2. „Hüftendoprothese beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit beidseits, berücksichtigt geringgradige Beschwerden links ohne Hinweis für Lockerung.“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. mangels einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht erhöht werde. Des Weiteren hielt der Gutachter fest, dass es gegenüber dem Vorgutachten zu einer Verschlechterung des Schulterleidens gekommen sei, woraus auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiere.
Mit Schreiben vom 04.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 04.07.2024 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.09.2024 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 03.10.2024 erhob der nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die bestehenden Einschränkungen nach Hüft-TEP-Versorgungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Bewegungseinschränkungen hätten sich nach den Operationen zwar geringfügig verbessert, doch verspüre der Beschwerdeführer beim Sitzen ein Druckgefühl und sei er aufgrund der Hüftbeschwerden in der Geh- und Stehleistung stark eingeschränkt. Diese Einschränkungen würden zu einer massiven Beeinträchtigung im Alltags- und Erwerbsleben führen. Darüber hinaus seien auch beide Schultern schwer eingeschränkt und wäre hier zumindest eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. festzustellen gewesen. Ebenso würden Einschränkungen beider Kniegelenke bestehen, sodass in Zusammenschau mit den anderen betroffenen Hauptgelenken eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. gerechtfertigt sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Orthopädie/Chirurgie wurden beantragt. Der Beschwerde wurden – zum Teil bereits vorliegende – medizinische Unterlagen sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 21.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 06.02.2025 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers nach, welche bei dieser am 04.02.2025 und damit nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind. Konkret wurden ein vorläufiger Entlassungsbericht vom 20.12.2024 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17.12.2024 bis zum 20.12.2024 zur Implantation einer Schulterprothese rechts sowie ein Therapieplan betreffend die ersten zwölf Wochen nach der Operation nachgereicht.
Zur Beurteilung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.06.2025, basierend auf einer erneuten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2025, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Hüfttotalendoprothese beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz berücksichtigt den beidseitigen Gelenksersatz, Wahl der Position, da mässige konzentrische Einschränkung der Beweglichkeit, aber Belastungsschmerz links“), 2. „Funktionseinschränkung der rechten Schulter“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zustand nach Endoprothese, fixer Rahmensatz, Wahl der Position der Beweglichkeit entsprechend; keine Lockerung dokumentiert“), 3. „beginnende Varusgonarthrose beidseits, Knochenmarksinfarkte bei Verdacht auf Sichelzellanämie“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl der Position, da keine Veränderungen des Knorpels, der Bänder und der Sehnen im rezenten MRT beschrieben“), und 4. „Funktionseinschränkungen der linken Schulter“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz, Wahl der Position der Beweglichkeit entsprechend“), eingestuft sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. um eine Stufe erhöht werde, das Leiden 4. wegen der zu geringen funktionellen Relevanz hingegen nicht weiter erhöhe. Zu den Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter weiters fest, dass das Knieleiden nunmehr mitaufgenommen worden sei; dieses sei mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft worden, obwohl hier eher 10 v.H. vorliegen würden, was in der Anlage zur Einschätzungsverordnung aber nicht vorgesehen sei. Das Schulterleiden sei nach der Beweglichkeit eingeschätzt worden. Eine schwere Veränderung liege bei einer ungelockerten Endoprothese aber sicher nicht vor, da eine solche Einstufung nur bei einem fehlenden Oberarmkopf oder einer nicht reponiblen Verrenkung mit Einsteifung oder einer anderen Einsteifung gerechtfertigt sei.
Mit Parteiengehörsschreiben vom 25.06.2025, der Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am selben Tag, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 20.06.2025 und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachte innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 04.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Hüfttotalendoprothese beidseits
2. Funktionseinschränkung der rechten Schulter, Zustand nach Endoprothese
3. beginnende Varusgonarthrose beidseits, Knochenmarksinfarkte bei Verdacht auf Sichelzellanämie
4. Funktionseinschränkung der linken Schulter
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. um eine Stufe erhöht. Das Leiden 4. erhöht aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz hingegen nicht weiter.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2025. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei gelangte der beigezogene Sachverständige auf Grundlage der Ergebnisse der erneuten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen in Bezug auf die nunmehrigen Leiden 1. bis 4. gegenüber dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Vorgutachten zu geänderten Beurteilungen.
Als führendes Leiden 1. stufte der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.06.2025 nunmehr den als „Hüfttotalendoprothese beidseits“ bezeichneten Leidenszustand ein und ordnete diesen zutreffend dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu (die bezüglich der Positionsnummer 02.05.08 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine mäßige konzentrische Einschränkung der Beweglichkeit mit Belastungsschmerzen links bestehe; der beidseitige Gelenksersatz ist in der Bewertung berücksichtigt. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebungen zu den persönlichen Begutachtungen am 02.09.2024 und am 16.06.2025 zwar an, dass die linke Hüfte manchmal schmerze bzw. die Hüfte schon nach 100 Metern schmerze. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung vom 16.06.2025 zeigten sich die Hüften mit einem Bewegungsumfang von S 0-0-105°, F 30-0-20° und R 25-0-15° insgesamt aber gut beweglich. Die vorgenommene Zuordnung zum mittleren Rahmensatz der mit den Einschätzungskriterien „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ umschriebenen Positionsnummer 02.05.08 erweist sich damit als ausreichend hoch.
Nun wendete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zwar ein, dass er beim Sitzen ein Druckgefühl habe, als ob ein 30 kg schwerer Sack auf ihm liegen würde, weshalb er nicht lange sitzen könne, sowie dass die Hüftbeschwerden auch seine Geh- und Stehleistung stark einschränken würden. Insgesamt komme es dadurch zu einer massiven Beeinträchtigung im Alltags- und Erwerbsleben. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine orthopädischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche ein Funktionsdefizit im Bereich der Hüftgelenke in einem Ausmaß belegen würden, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Insbesondere ist auch die vom Beschwerdeführer behauptete Einschränkung der Geh- und Stehleistung nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen objektiviert. Zwar wird in dem der Beschwerde nachgereichten vorläufigen Entlassungsbericht vom 20.12.2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer über bereits längere Zeit bestehende, einschnürende Schmerzen im linken Oberschenkel berichtet habe. Ein Kontrollröntgen der Hüftprothese sei aber unauffällig gewesen. Auch im vorliegenden Röntgenbefund beider Hüftgelenke vom 03.05.2024 ist ein regulärer Sitz der Prothesen beidseits ohne Hinweise auf Lockerungen oder periprothetische Frakturen sowie ohne Hinweise auf ein rezentes Knochentrauma oder eine Luxation bei nur geringen arthrotischen Veränderungen im Bereich der Symphyse beschrieben. Ebenso zeigten sich die Hüftgelenke – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 16.06.2025 gut beweglich und auch der Gang stellte sich in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich und insgesamt unauffällig dar, sodass in Gesamtschau keine maßgeblichen Einschränkungen der Geh- und Stehleistung objektivierbar sind. Die vom Beschwerdeführer behaupteten massiven Beeinträchtigungen im Alltags- und Erwerbsleben sind damit nicht hinreichend dokumentiert. Hierbei wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit im Bereich der Hüftgelenke besteht. Diese blieb aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegelt sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider. Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse zu den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sind aber keine über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende Funktionsdefizite im Bereich der Hüftgelenke objektivierbar.
In Bezug auf die im Vorgutachten vom 03.09.2024 gemeinsam eingestuften Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke – das Leiden 1. des Vorgutachtens – gelangte der beigezogene Gutachter in seinem aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.06.2025 zu einer geänderten Beurteilung und stufte die Funktionseinschränkungen der rechten und der linken Schulter nunmehr getrennt voneinander ein. Dabei wurde als Leiden 2. die „Funktionseinschränkung der rechten Schulter, Zustand nach Endoprothese“ richtigerweise der Positionsnummer 02.06.03 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Obere Extremitäten – Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig) zugeordnet und nach dem fixen Rahmensatzwert mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 02.06.03 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation“). Die Wahl der Positionsnummer erfolgte laut dem Gutachter entsprechend der Beweglichkeit; eine Lockerung sei nicht dokumentiert. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Voruntersuchung am 02.09.2024 an, dass die rechte Schulter stark schmerze und die Beweglichkeit sehr eingeschränkt sei. Im Rahmen der Begutachtung vom 02.09.2024 befand sich der rechte Arm auch im Bauerverband. Ebenso wurde in der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzkarte der Orthopädie/Traumatologie vom 06.08.2024 festgehalten, dass eine bekannte Situation bei einer Humeruskopfnekrose bestehe mit einer Schmerzaggravierung, wobei nur Wackelbewegungen möglich seien. Wie dem der Beschwerde nachgereichten, am 06.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten vorläufigen Entlassungsbericht vom 20.12.2024 zu entnehmen ist, erfolgte beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich aber die Implantation einer Schulterprothese rechts, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Im gemeinsam vorgelegten Therapieplan betreffend die ersten zwölf Wochen nach der Operation wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ab der achten postoperativen Woche aktiv und passiv eine freie Beweglichkeit erlaubt sei und ab der zwölften Woche eine sportspezifische Kraftsteigerung ohne Gewichtslimit. Nach Implantation der Schulterprothese rechts stellte sich die Schulterbeweglichkeit im Rahmen der aktuellen persönlichen Begutachtung am 16.06.2025 mit einem Bewegungsumfang von S 20-0-70°, F 65-0-30° und R 40-0-40° nunmehr auch deutlich gebessert dar.
Zwar gab der Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 16.06.2025 an, dass die rechte Schulter nicht gut sei und eine weitere Operation geplant sei, sollte es nicht besser werden. Doch auch wenn beim Beschwerdeführer nach wie vor eine durchaus nicht unbeträchtliche Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bestehen mag, so erweist sich eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens unter Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung dennoch als nicht möglich. Denn wie bereits der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.06.2025 zutreffend ausführte, ist für einseitige Veränderungen an der Schulter in der Anlage zur Einschätzungsverordnung kein Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. vorgesehen. Eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.06.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. würde aber das Vorliegen von „Funktionseinschränkungen schweren Grades einseitig“ erfordern. Ausgehend von den Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seinem Gutachten vom 20.06.2025 sei eine solche Einstufung bei einem fehlenden Oberarmkopf oder einer nicht reponiblen Verrenkung mit Einsteifung bzw. einer anderen Einsteifung gerechtfertigt. Bei einer ungelockerten Endoprothese liege aber sicher keine schwere Veränderung vor. Diese Ausführungen sind auch nicht zu beanstanden. Nun gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 16.06.2025 zwar noch an, dass er an einer Frozen Shoulder leide. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Im Übrigen ist auch anhand des im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung vom 16.06.2025 erhobenen Untersuchungsbefundes – wie bereits ausgeführt – im Bereich der rechten Schulter kein Bewegungsdefizit in einem Ausmaß objektivierbar, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingewendeten schwerstgradigen Einschränkungen beider Schultern sind damit weder anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen noch anhand der Ergebnisse der aktuellen persönlichen Begutachtung objektiviert.
Das als „beginnende Varusgonarthrose beidseits, Knochenmarksinfarkte bei Verdacht auf Sichelzellanämie“ bezeichnete Leiden 3. wurde im aktuellen Gutachten vom 20.06.2025 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen und durch den beigezogenen Gutachter zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Kniegelenke – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“). Begründend führte der beigezogene Sachverständige hierzu aus, dass im rezenten MRT-Befund keine Veränderungen des Knorpels, der Bänder oder der Sehnen beschrieben seien. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So wurde im Röntgenbefund der Kniegelenke beidseits vom 03.05.2024 eine geringe varusbetonte Gonarthrose beidseits sowie eine geringe Retropatellararthrose beschrieben. Des Weiteren sind im MRT-Befund beider Kniegelenke vom 19.06.2024 sowohl im linken als auch im rechten Kniegelenk geographisch begrenzte Knochenmarksinfarkte sowie zusätzlich im rechten Kniegelenk ein 10 mm kleines intraossäres Ganglion in der lateralen Tibiametaphyse beschrieben. Die Bänder und der Gelenksknorpelanteil wurden aber als regulär bezeichnet. Außerdem zeigten sich die Kniegelenke – trotz der radiologisch beschriebenen Knochenmarksinfarkte und dem Ganglion – im Rahmen der aktuellen persönlichen Begutachtung am 16.06.2025 bandfest, reizfrei und mit einem Bewegungsumfang von S 0-0-130° beidseits frei beweglich. Anhand des festgestellten Bewegungsumfanges erweist sich die vorgenommene Zuordnung zum unteren Rahmensatz der mit „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ umschriebenen Positionsnummer 02.05.19 damit als ausreichend hoch, besonders da sich unter Berücksichtigung des im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 16.06.2025 erhobenen Gangbildes – der Gang stellte sich ohne Gehbehelfe frei möglich und insgesamt unauffällig dar – keine Hinweise für eine Belastungseinschränkung im Bereich der Kniegelenke ergeben haben; insbesondere führte auch der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.06.2025 aus, dass in Bezug auf das Knieleiden des Beschwerdeführers eher eine Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. vorliege, aber dennoch ein Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft werde. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche das Vorliegen eines höhergradigeren Funktionsdefizites im Bereich der Kniegelenke belegen würde. So führte der Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 16.06.2025 zwar aus, dass auch im Bereich der Kniegelenke eine Prothesenversorgung angedacht sei. Hierzu liegen jedoch keine belegenden medizinischen Unterlagen vor und ist diese Vorbringen damit ebenfalls nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu begründen.
Als Leiden 4. wurde die „Funktionseinschränkung der linken Schulter“ im Gutachten vom 20.06.2025 nunmehr getrennt von der Funktionseinschränkung der rechten Schulter eingestuft und ordnungsgemäß der Position 02.06.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Obere Extremitäten – Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) zugeordnet sowie zutreffend mit dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 02.06.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“). Zur Wahl der Positionsnummer hielt der beigezogene Gutachter fest, dass diese der Beweglichkeit entspreche. Diese Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die vorgenommene Einstufung in Anbetracht der im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 16.06.2025 erhobenen guten Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter – S 40-0-140°, F 135-0-40° und R 55-0-55° – als ausreichend hoch. Dem Begutachtungsergebnis entgegenstehende Befunde brachte auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Vorlage. Es wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Röntgenbefund beider Schultergelenke vom 03.05.2024 ein „hochgradiger Verdacht auf eine Humeruskopfnekrose beidseits, rechts deutlicher als links“ dokumentiert ist und auch in der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Kartei der osteo-endokrinologischen Ambulanz vom 04.09.2024 ausgeführt wird, dass sowohl rechts als auch links Schulterprothesen geplant seien. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass anhand des aktuell festgestellten Bewegungsumfanges kein – über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes – Funktionsdefizit im Bereich der linken Schulter objektivierbar ist.
Der beigezogene Sachverständige begründete in seinem Gutachten vom 20.06.2025 weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. um eine Stufe erhöht wird, das Leiden 4. hingegen aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines weiteren maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet.
Bezüglich des in der Kartei der osteo-endokrinologischen Ambulanz vom 04.09.2024 angeführten Brennens an der Fußsohle in der Nacht sei der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass in dieser Ambulanzkartei zwar eine neurologische Kontrolle zum Ausschluss einer Polyneuropathie empfohlen wurde. Doch brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine neurologisch-fachärztlichen Befunde in Vorlage, welche das Vorliegen einer Polyneuropathie ausreichend untermauern würden. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keinen Leidenszustand in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß.
Insgesamt legte der Beschwerdeführer damit im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Der vertretene Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.06.2025 im Rahmen der ihm mit Parteiengehörsschreiben vom 25.06.2025 gewährten – aber ungenützt gebliebenen – Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme auch nicht mehr entgegengetreten, dies obwohl die Parteien des Verfahrens in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Auch die belangte Behörde brachte in diesem Zusammenhang keine Stellungnahme ein. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.06.2025 blieb damit von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer erneuten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.06.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der vertretene Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.05 Untere Extremitäten
[…]
Hüftgelenke
[…]
02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°
mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
[…]
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht
[…]
02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 30 %
Streckung/Beugung bis 0-0-90°
[…]
02.06 Obere Extremitäten
Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.
Schultergelenk, Schultergürtel
Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.
02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 %
Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt
und Einschränkung der Außenrotation
[…]
02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 %
Abduktion und Elevation bis maximal 90°
mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 20.06.2025 zugrunde gelegt. Darin gelangte der beigezogene Sachverständige unter Berücksichtigung der Ergebnisse der aktuellen persönlichen Begutachtung und der vorliegenden medizinischen Unterlagen gegenüber seinem Vorgutachten vom 03.09.2024 in Bezug auf das Hüftleiden des Beschwerdeführers zu einer geänderten Beurteilung im Sinne einer höheren Einstufung des Leidens 1., woraus – im Zusammenwirken mit dem Leiden 2. und dem neu berücksichtigten Leiden 3. – auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten folgte. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt damit aktuell 40 v.H. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie wurde damit durch das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten vom 20.06.2025 ausreichend Rechnung getragen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) beträgt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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