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I413 2308840-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

Spruch

I413 2308840-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Prager Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war im zivilgerichtlichen Verfahren XXXX des Landesgerichts Innsbruck als Zeuge für 10:00 Uhr zur mündlichen Streitverhandlung am 02.10.2024 geladen.

Für seine Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung bestimmte die belangte Behörde mitangefochtenem Bescheid vom 16.01.2025 seine Kosten wie folgt:

Zudem ordnete die belangte Behörde an, die Buchhaltungsagentur des Bundes möge diesen Betrag vor Rechtskraft dieses Bescheides dem Beschwerdeführer überweisen. Eine Gebühr für Zeitversäumnis wurde dem Beschwerdeführer mangels Vorlage von Belegen nicht zugesprochen.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.01.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis zustehe, da der Grund des Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis, seine Einvernahme als Zeuge in der genannten Rechtssache, bescheinigt worden sei,. Die Höhe müsse nicht bescheinigt werden. Es schade auch nicht, dass der Zeuge ursprünglich keinen Nachweis zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG erbracht habe, da die Behörde mangels Nachweisen über ein tatsächlich entgangenes Einkommen die Gebühren für Verdienstentgang gemäß § 18 Abs 1 Z 1 zu berechnen habe. Dem Beschwerdeführer sei die Zeitversäumnis von 34 Stunden und 25 Minuten, insgesamt EUR 721,00 zuzusprechen.

Am 10.03.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 02.10.2024 um 10:00 Uhr geladen. Seine Anwesenheit war bis 10:30 Uhr erforderlich.

Der Beschwerdeführer und zwei weitere Zeugen reisten zu dieser Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung mit dem Flugzeug an, indem Sie vom gemeinsamen Heimatort in Polen nach Krakau, von dort nach München mit dem Flugzeug und von München nach Innsbruck mit einem Leihwagen gemeinsam reisten. Der Beschwerdeführer übernachtete in einem Hotel in Innsbruck und reisten am 02.10.2025 wieder zu ihrem Heimatort nach Polen zurück.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2024 machte der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 02.10.2024 Zeugengebühren in Höhe von EUR 2.404,62 geltend, wobei der Beschwerdeführer diese nicht aufschlüsselte und auf das Begleitschreiben verwies. In diesem führt der Beschwerdeführer aus, er und zwei weitere Zeugen seien aus einem Ort, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln knapp zwei Stunden von Krakau entfernt liege, angereist und hätten sie eine fiktive Berechnung der Kosten für die Anreise mit dem Zug vorgenommen, zum Nachweis dafür, dass die Anreise per Flugzeug und dann gemeinsam von München mit dem Mietwagen sowie eine Nächtigung in Innsbruck zu tatsächlichen Preisen deutlich günstiger sei, als eine fiktive Berechnung nach dem GebAG. Weiter wird vorgebracht, dass ein Zeuge bei seiner Aufstellung die Zeitversäumnis korrekt berechnet habe, die beiden anderen Zeugen dem Irrtum unterlegen seien, dass die gesamte Zeitversäumnis als Verdienstentgang geltend gemacht werden könne. Dies werde in den nächsten zwei Wochen im Sinne einer Einschränkung noch korrigiert werden und mit entsprechenden Unterlagen für den Verdienstentgang belegt wurden. Hierzu legte der Beschwerdeführer Belege zu einem Flug von Krakau nach München am 01.10.2024 um 16:35 Uhr und retour am 02.10.2024, um 22:00 Uhr samt Preisberechnung, einen auf einen anderen Zeugen lautenden Mietwagenvertrag, zwei Tankrechnungen, eine Rechnung für eine 10-Tages Vignette, einen auf den im Verfahren Beklagten lautende Beleg für ein Abendessen am 02.10.2024 und eine auf den im Verfahren Beklagten lautende Hotelrechnung für die Nacht vom 01.10. auf 02.10.2024 vor.

Der Beschwerdeführer bescheinigte keinen Vermögensnachteil, den er als Zeuge erlitten habe und erlitt auch keinen Vermögensnachteil aufgrund seiner Funktion als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 02.10.2024.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Ladung des Beschwerdeführers, zu seiner Anreise und seinen geltend gemachten Kosten ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer keinen Vermögensnachteil, den er als Zeuge erlitten habe, bescheinigte, ergibt sich zweifelsfrei aus der Eingabe seines Rechtsanwalts vom 14.10.2024, mit welcher das Formular zur Gebührenbestimmung betreffend den Beschwerdeführe nicht nach Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis aufgegliedert wurde, sondern lediglich mit dem Verweis "siehe Begleitschreiben" ein Betrag von EUR 2.404,62 begehrt wurde und im Begleitschreiben lediglich vorgebracht wird, die beiden anderen Zeugen – gemeint der Beschwerdeführer und ein weiterer Zeuge – seien dem Irrtum unterlegen, dass die gesamte Zeitversäumnis als Verdienstentgang geltend gemacht werden könne und angekündigt wurde, dass dies in den nächsten zwei Wochen im Sinne einer Einschränkung noch korrigiert werden würde, was offensichtlich nicht geschehen ist, zumal diesbezüglich kein Schriftsatz im Akt einliegt und das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel hat, dass der Verwaltungsakt vollständig vorgelegt wurde. Aus den vorgelegten Rechnungskopien geht auch nur hervor, dass Tankrechnungen, eine Autobahnvignette, ein Abendessen, eine Hotelübernachtung und ein Flug bezahlt wurden, nicht aber, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögensnachteil entstanden ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer keinen Vermögensnachteil, den er als Zeuge erlitten habe, bescheinigte. Mangels entsprechender Bescheinigung eines Vermögensnachteils ist das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich keinen Vermögensnachteil aufgrund seiner Funktion als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 02.10.2024 erlitten hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. "Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme als Zeuge für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am Landesgericht Feldkirch um 02.10.2024 die Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Der mit "Umfang der Gebühr" übertitelte § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2007 lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt 1. […]; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) […]"

Der mit "Entschädigung für Zeitversäumnis" übertitelte § 17 GebAG, BGBl Nr 136/1975, lautet:

"§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß."

Der mit "Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis" übertitelte § 18 GebAG, BGBl Nr 136/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2001 (EUR-Betrag in Z 1 idF BGBl II Nr 430/2023) lautet

"§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 20,60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen, c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

3.2. Die geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt einem Zeugen nur, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG). Es genügt nicht, wie die Beschwerde vermeint, nur den Grund des Anspruches zu bescheinigen, also sein ladungsgemäßes Erscheinen zum betreffenden Verhandlungstermin. Der Unterschied zwischen § 18 Abs 1 Z 1 und seiner Z 2 GebAG liegt nur darin, dass der durch die Befolgung der Zeugenpflicht entstandene Vermögensnachteil im Fall der Z 1 nur zu bescheinigen, im Fall der Z 2 hingegen der konkrete Vermögensschaden zu beweisen ist. § 18 Abs 1 Z 1 GebAG ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass jeder geladene Zeugen aufgrund der bescheinigten Dauer, die er bei Gericht anwesend war, eine Pauschalentschädigung beanspruchen könnte. Hätte § 18 Abs 1 Z 1 GebAG diesen, vom Beschwerdeführer vermeinten Inhalt, würde dies auf eine Pauschalentlohung des Zeugen für sein Erscheinen hinauslaufen. Ein solcher Inhalt ist dieser Bestimmung jedoch fremd, soll die Pauschalentschädigung des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG doch nur eine in der Praxis vereinfachte Handhabung der Entschädigung für Zeugen entstandene Vermögensnachteile im Zusammenhang mit seiner Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, ermöglichen, nicht aber eine pauschale Entlohnung von Zeugen.

Der Beschwerdeführer bescheinigte in keiner Weise, dass er einen Vermögensnachteil dadurch erlitten hat, dass er seiner Zeugenpflicht nachgekommen ist. Es ist nicht einmal bescheinigt, ob der Beschwerdeführer selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, was im Hinblick auf eine gesetzlich normierte Entgeltsfortzahlungspflicht von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern (vgl dazu die entsprechenden Bestimmungen der Art 80 iVm Art 92 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs [Gesetz vom 26. Juni 1974, Arbeitsgesetzbuch, Gesetzblatt 1974 Nr 24 Pos. 141]) entscheidungsrelevant gewesen wäre, da im Falle einer Entgeltsfortzahlungspflicht bei einem unselbständig Erwerbstätigen gar kein solcher Vermögensnachteil entstanden sein kann.

Im Schreiben vom 14.10.2024 wird zwar Bezug genommen auf Zeitversäumnis, jedoch nur dahingehend, dass ausgeführt wird, die beiden Zeugen (einer davon der Beschwerdeführer) seien einem Irrtum unterlegen, dass die gesamte Zeitversäumnis als Verdienstentgang geltend gemacht werden könne, was in den nächsten zwei Wochen im Sinne einer Einschränkung noch korrigiert werde. Dem beiliegenden Formular lässt sich nicht entnehmen, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht wurde; es ist ihr nur ein Gesamtbetrag zu entnehmen. Den damit vorgelegten Belegen kann auch nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entstanden wäre.

Damit mangelt es dem Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis einer Bescheinigung, womit der Beschwerdeführer glaubhaft machte, dass ihm innerhalb des nach § 17 GebAG maßgeblichen Zeitraumes ein Verdienst- oder Einkommensentgang entstanden sei. Daher war die belangte Behörde im Recht, den entsprechenden Anspruch als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war abzuweisen.

3.3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Festsetzung der Gebühr eines Zeugen ist ein Einzelfall, der für sich nicht reversibel ist und basiert auf dem klaren Gesetzeswortlaut. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall.