IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von ChefInsp XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX vom XXXX 2024, Zl. PAD/21/01130576-PA, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
Zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren:
Mit Schreiben vom 08.06.2021 beantragte der vom 01.12.2020 bis 15.06.2021 dem Bildungszentrum XXXX zugeteilte Beschwerdeführer die Gewährung der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV für die Zuteilung vom 17.02.2021 bis 28.02.2021 und 01.04.2021 bis 14.04.2021 zur Autobahnpolizeidirektion XXXX bzw. Grenzkontrollstelle (GREKO) Brenner Autobahn (in der Folge kurz „GREKO“ genannt).
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die GREKO im Zuständigkeitsbereich der XXXX liege und diese weder organisatorisch noch dienstrechtlich als eigene/eigenständige Dienststelle zu sehen sei. Sie sei lediglich Dienstverrichtungsstelle. Daher sei eine „dienstrechtliche Dienstzuteilung“ zu diesem Ort nicht möglich. Als Basisdienststelle habe die XXXX gedient.
Mit Schreiben vom 03.04.2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass ihm durch die Zuteilung der GREKO Mehrkosten entstanden seien, die nach den Bestimmungen der RGV abzugelten seien. Im beantragten Zeitraum sei die XXXX seine Stammdienststelle gewesen. Der Ort der Dienstverrichtung sei die GREKO (an der Grenze zu Italien; Hauptfahrbahn der A13 bzw. Parkplatz in Fahrtrichtung Süden) gewesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W128 2254382-2E vom 20.07.2023 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Behörde hat Ermittlungen hinsichtlich des Sachverhaltes unterlassen.
Anhängiges Verfahren:
Am 09.01.2024 erließ die Behörde den verfahrensgegenständlichen (Ersatz)Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihrem Antrag auf Gewährung einer Zuteilungsgebühr gem. § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955 für die Zuteilungen vom 17.02.2021 bis 28.02.2021 in der Höhe von € 485,20 und vom 01.04.2021 bis 14.04.2021 in der Höhe von € 549,00 zur GREKO (Grenzkontrollstelle) Brenner-Autobahn, 6156 Gries am Brenner, Brenner 256, wird nicht stattgegeben.“
Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer mit Dienstanweisung vom 11.02.2021, XXXX und Dienstanweisung vom 31.03.2021, PAD XXXX im Zeitraum vom 17.02.2021 bis 28.02.2021 und 01.04.2021 bis 14.04.2021 seiner Stammdienststelle XXXX zum Zwecke der Durchführung des sicherheits-, verkehrs-, und ordnungsdienstlichen Einsatzes am Grenzübergang Brenner – Autobahn mit zweckmäßig eingerichteter Dienstverrichtungsstelle GREKO zugewiesen worden sei. Die GREKO befinde sich im Überwachungsrayon der XXXX Für den Zeitraum von 01.12.2020 bis 15.06.2021 sei der Beschwerdeführer grundsätzlich dem BZS XXXX zur Absolvierung des Grundausbildungslehrganges E2a dienstzugeteilt gewesen, seien aber die Dienstzuteilungen mit Erlass des BMI aufgehoben und die Beamten für die Dauer der Einsätze im Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie zur LPD XXXX entsandt worden. Der Einsatzabschnitt GREKO sei weder organisatorisch noch dienstrechtlich als eigene Dienststelle zu sehen, sondern diene als Dienstverrichtungsstelle mit dem Zweck zur Durchführung von Grenzkontrollen (dies ergebe sich auch aus dem Einsatzbefehl vom 13.03.2020). Stammdienststelle sei XXXX gewesen und komme es auf die Bezeichnung des Einsatzabschnitts nicht an. Aus dem Zeitnachweis der Monate Februar 2021 und April 2021 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jeden Dienst um 45 Minuten früher auf der Stammdienststelle XXXX angetreten und anschließend mit dem Dienst-KFZ zur Dienstverrichtungsstelle GREKO abgegangen bzw. habe der Beschwerdeführer den Dienst um 45 Minuten auf der XXXX beendet. Der Beschwerdeführer habe kurzum seinen Dienst auf der XXXX angetreten und beendet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer seine mit 29.01.2024 datierte Beschwerde (bei der Behörde am 13.02.2024 eingelangt) und führte darin soweit wesentlich aus, dass für die Dienststelle GREKO eine eigene Dienstführung installiert worden sei und somit § 2 Abs. 3 RGV zur Anwendung käme. Im Einsatzbefehl sei ausgeführt worden, dass sämtliche Beamte für die Dauer des Diensteinsatzes dienstzugeteilt seien und der Dienst- und Fachaufsicht der Dienststelle GREKO-Brenner-Autobahn unterstehen würden. Die Dienststelle GREKO sei eine andere Dienststelle als die XXXX Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihn auf die Dienststelle GREKO zuzuteilen, wie es im Einsatzbefehl eindeutig angeführt worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage die Auszahlung der Zuteilungsgebühr iHv EUR 1034,20 (plus Zinsen), da die Behörde es verabsäumt habe, ihn auf die Dienststelle GREKO zuzuteilen und beantrage er für die 30 Minuten Zeitverlust überdies nachträglich eine finanzielle Entschädigung oder eine Entschädigung in Form von Sonderurlaubsstunden.
Am 01.03.2024 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 06.03.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Organwalter der belangten Behörde, XXXX um Auskunft, wann die Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt sei bzw. um die Übermittelung eines Zustellnachweises. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Einlaufbestätigung mit 13.02.2024 datiert sei.
Mit Schreiben vom 13.03.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, jene Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgehe, wann er die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht habe.
Mit Schreiben vom 19.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 01.02.2024 und an XXXX verfasste Nachricht, von dem er auch mit 11.01.2024 den neuen Bescheid übernommen habe. Es sei mit XXXX auch schon bei anderen Stellungnahmen und Beschwerden vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer ihm das Dokument direkt übermitteln dürfe. In der E-Mail vom 01.02.2024 werde auch angeführt, dass die unterschriebene Beschwerde auch noch im Original übermittelt werde, dies sei von GrInsp XXXX am 06.02.2024 oder 07.02.2024 durchgeführt und auch direkt an XXXX übergeben worden.
Mit Schreiben vom 22.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung der folgenden Punkte,
- ob der Empfänger der E-Mail dem Beschwerdeführer mitgeteilt oder konkludent zu verstehen gegeben habe, dass er die Beschwerde an seine persönliche E-Mail-Adresse einbringen könne
- Vorlage der E-Mail an XXXX vom 01.02.2024
- Aktenvorgang ab 01.02.2024 bis 13.02.2024
- allfällige Abwesenheiten von XXXX im oben angeführten Zeitraum
Mit Schreiben vom 28.03.2024 kam die belangte Behörde dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nach und teilte mit, dass der Empfänger dem Beschwerdeführer nicht zu verstehen gegeben habe, dass das Rechtsmittel an seine persönliche E-Mail-Adresse übermittelt werden solle und somit bei der Dienstbehörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe das Rechtmittel mit Hinweis, dass die Vorlage des unterfertigten Originals zu einem späteren Zeitpunkt persönlich erfolgen werde, am 01.02.2024 bei dem persönlichen E-Mail Account des XXXX eingebracht. Schließlich sei die Beschwerde – mittels Boten an die Personalabteilung überbracht – am 13.02.2024 bei der Behörde eingelangt. Der Empfänger sei im Zeitraum vom 01.02.2024 bis 13.02.2024 am Dienstort anwesend gewesen.
Am 19.09.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer sowie der Rechtsvertreter der belangten Behörde via Zoom zugeschalten wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis 15.06.2021 dem Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive XXXX zur Absolvierung des Ausbildungslehrganges für dienstführende Wachebeamte zugeteilt. Seine Stammdienststelle ist die Autobahnpolizeiinspektion XXXX
1.2. Infolge der Bekämpfung der COVID 19 Pandemie wurde er fünf Tage vor dem 17.02.2021 zuerst in den Bezirk XXXX dienstzugeteilt und kam ab dem 17.02.2021 wieder zu seiner Stammdienststelle zurück. An der Stammdienststelle versah er allerdings keinen sicherheitspolizeilichen Streifen- und Überwachungsdienst, sondern wurde (weiterhin zur Bekämpfung der CORONA-Pandemie) (an diesem Tag , den) vom 17.02.2021 bis zum 28.02.2021 und nach einer kurzen Unterbrechung dann wieder vom 01.04.2021 bis 14.02.2021 auf die A13 (Brenner Autobahn) zur GREKO dienstzugeteilt. Dort versah er den Dienst unmittelbar an der Fahrbahn an der Grenze zu Italien. Die Aufgabe bestand in der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie nach dem Epidemiegesetz durch die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze zu Italien.
An diesen Tagen begann er jeweils seinen Dienst an der Stammdienststelle und fuhr mit dem Dienst-Kfz zur GREKO. Dort versah er seinen Dienst und rückte nach Beendigung des Dienstes wieder auf die Stammdienststelle zurück. Dort verwahrte er auch seine Dienstmittel (u.a. seine Dienstwaffe). Die A13 in dem Bereich der GREKO befindet sich im Überwachungsrayon XXXX .
An der Örtlichkeit der GREKO wurden vorübergehend Container errichtet und dort ca 50 Beamte (aus den Bezirkskräften, der API und der AGM) eingesetzt.
Die Dienstführung (somit die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht) dieser ca 50 Beamten an der vorübergehenden GREKO wurde mit Erlass der LPD XXXX der Dienstführung der XXXX übertragen.
Mit Erlass des BMI Abt.I/9 – Sicherheitsakademie vom 11.02.2021 wurden die Dienstzuteilungen der E2a-Kursteilnehmer zum Bildungszentrum XXXX jedoch aufgehoben und die Beamten für die Dauer der Einsätze im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie zur LPD XXXX entsandt.
1.3. Mittels Dienstanweisung vom 11.02.2021, XXXX und Dienstanweisung vom 31.03.2021, XXXX wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.02.2021 bis 28.02.2021 und vom 01.04.2021 bis 14.02.2021 der XXXX im XXXX zugeteilt, um seinen Dienst an der GREKO XXXX zu verrichten. In diesen Zeiträumen war die XXXX seine Stammdienststelle.
2. Beweiswürdigung:
Der in den Feststellungen getroffene Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, welcher von der Behörde vorgelegt wurde und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Zwischen den Verfahrensparteien ist der Sachverhalt unstrittig.
Strittig ist lediglich die dem Beamten zustehende Gebühr nach der RGV, da der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er zur GREKO dienstzugeteilt worden sei und ihm daher die Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV zustehen würde. Die GREKO sei seines Erachtens nach eine eigene Dienststelle gewesen. Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass die GREKO lediglich ein Dienstverrichtungsort gewesen sei und ihm daher keine Zuteilungsgebühr zustehen würde. Das Verwaltungsgericht schließt sich der Ansicht der Behörde an, welche sich aus folgender rechtlicher Beurteilung ergibt:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. in den aktuellen eva Formularen nicht drinnen, einfügen?
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955, in der heute geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, lautet auszugsweise:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
§ 2.
(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.
Reisekostenvergütung
§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof
1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.
Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 20.
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.
(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
Dienstzuteilung
§ 22.
(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt: […]
§ 39.
(1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
2. Dienstverrichtungen im Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt
1. für die Bezirkspolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen […]
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 43.
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
2. bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden, keinen Anspruch auf Reisezulage.
Die RGV geht - wie die durchgehende Verwendung des Begriffes Dienstort in der Einzahl, aber auch die Differenzierung zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle (zB in § 2 Abs 2) zeigt – offensichtlich davon aus, dass der Beamte – und das ist auch tatsächlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle so – nur einen Dienstort hat, von dem aus die Frage der reisegebührenrechtlichen Ansprüche bei örtlichen Veränderungen zu beurteilen ist (siehe VwGH vom 13.09.2001, 98/12/0092).
Bei einer dislozierten Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes der (Stamm-)Dienststelle gelegen ist, ist im Sinn der RGV (d.h. unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 1 RGV) dem örtlichen Aspekt eine größere Bedeutung als dem organisatorischen Aspekt einzuräumen (siehe weiter VwGH vom 13.09.2001, 98/12/0092).
Wenn ein Beamter, in mehreren Ortsgemeinden Dienst verrichten muss, ist ein Anspruch auf Gebühren nach der RGV nicht von vornherein zu verneinen, weil der Beamte im Regelfall immer nur an seinem jeweiligen Dienstort bzw. an seiner jeweiligen Dienststelle Dienst zu versehen hat (ebenso VwGH vom 13.09.2001, 98/12/0092).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, sind die Begriffe "Versetzung" und "Dienstzuteilung" im Verständnis der RGV autonom und nicht im Sinne des dienstrechtlichen Verständnisses dieser Begriffe auszulegen (siehe VwGH vom 23.02.2021, Ra 2020/12/0084).
Wenn nun die belangte Behörde in Erlässen und Weisungen das Wort „Dienstzuteilung“ verwendet (so der Beschwerdeführer in der Beschwerde, wenn er ausführt: „Weiters wurde in diesem Einsatzbefehl angeführt, dass sämtliche Beamte für die Dauer des Einsatzes dienstzugeteilt sind…“) ist damit keine Dienstzuteilung nach § 39 BDG umfasst (gemeint), zumal eine Dienstzuteilung auch nach dem Wortlaut des § 39 BDG eine Zuteilung zu einer anderen „Dienststelle“ bedeutet.
Der Dienstort seiner Dienststelle, zu der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde ist (abgesehen von der Zuteilung zur XXXX ) die XXXX Die GREKO liegt in einer anderen Ortsgemeinde, jedoch im Überwachungsrayon der XXXX
§ 2 Abs. 3 RGV beinhaltet eine Legaldefinition der „Dienstzuteilung“. Nach dieser Bestimmung muss der Beamte an einem anderen Ort als seiner Stammdienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden und der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterstellt werden.
Beide Tatbestandselemente treffen auf dem gegenständlichen Fall nicht zu, denn der Beschwerdeführer begann und beendete täglich seinen Dienst auf der Stammdienststelle. Es liegt somit keine „Zuweisung“ vor, auch wenn er in diesen Zeiträumen täglich zur GREKO fahren musste, begann und beendete er seinen Dienst auf der Stammdienststelle. Wenn ein Beamter jeden Tag eine Weisung bekommt, von seiner Stammdienststelle abzugehen und an einem anderen Ort eine Überwachung vorzunehmen (auch wenn dort räumliche Ressourcen vorhanden sind oder diese spontan aufgebaut werden müssen) und bei Dienstende wieder einzurücken hat, gleichsam ein dislozierter Ort der Stammdienststelle im Überwachungsrayon ist, stellt dies nach dem Verständnis der RGV keine „Zuteilung“ dar. Schon alleine deswegen lag keine Zuteilung im Sinne der RGV vor (sh auch VwSlg 11723 A/1985 im Falle einer dislozierten Schule). Zudem oblag die Dienstführung der GREKO der API (denn die GREKO befand sich im Überwachungsrayon API). Der Beschwerdeführer wurde daher auch keiner anderen Dienstaufsicht unterstellt, denn stellt dieser Tatbestand ebenso eine Vorrausetzung für eine „Dienstzuteilung“ nach der RGV dar.
Eine „Dienstzuteilung“ im Verständnis der RGV lag nicht vor und war daher der Anspruch auf eine „Zuteilungsgebühr“ nach § 22 RGV nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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