Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Mag. a Nussbaumer Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des F H in H, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, Zl. W259 2222809 1/2E, betreffend Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit an die Dienstbehörde gerichtetem Schreiben vom 4. Juni 2018 beantragte der Revisionswerber für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 „bis laufend (31. Mai 2018)“ die nachträgliche Anerkennung von „Dienstzuteilungsrechnungen“ sowie die Erlassung eines Bescheides in dieser Angelegenheit.
3 Am 23. April 2019 langte bei der Dienstbehörde die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers ein.
4 Mit Bescheid vom 9. Juli 2019 (zugestellt am 10. Juli 2019) wies die Dienstbehörde unter Spruchpunkt 1.) den Antrag des Revisionswerbers vom 4. Juni 2018 auf nachträgliche Anerkennung und Auszahlung der von ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 „bis laufend (31. Mai 2018)“ erstellten „Dienstzuteilungsrechnungen“ anlässlich seiner Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg ab. Unter Spruchpunkt 2.) stellte die Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 VwGVG ein.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Er beantragte neben der Aufhebung des Bescheides die Anerkennung und Ausbezahlung der in Rede stehenden „Dienstzuteilungsrechnungen“ für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 „bis laufend (1.11.2018)“.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.) und das Mehrbegehren, die „Dienstzuteilungsrechnungen“ für den Zeitraum vom 1. Juni bis 1. November 2018 anzuerkennen und auszubezahlen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt A II.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Das Gericht führte aus, der Revisionswerber sei mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26. Februar 2016 mit Wirksamkeit vom 1. März 2016 gemäß § 39 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, dem Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zur Dienstleistung zugeteilt worden. Zugleich sei er davon informiert worden, dass ein Verfahren zwecks seiner amtswegigen Versetzung zu dieser Dienststelle eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 habe die Dienstbehörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 2016 von der Zustellbasis 5030 Salzburg zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg mit Dienstort 5071 Wals Siezenheim versetzt und ihm dort einen Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, dauerhaft zugewiesen. Den Versetzungsbescheid habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 27. September 2018 aufgehoben. Der Revisionswerber habe eine Dienstzuteilungsgebühr vom 1. März bis 31. Mai 2016 erhalten. Ab 1. März 2016 sei er dauernd im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg mit Dienstort 5071 Wals Siezenheim auf einem Arbeitsplatz „fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ verwendet worden. Zuletzt sei er (über seinen Antrag) mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 zu ebendieser Dienststelle versetzt und dort einer dauernden Verwendung auf einem solchen Arbeitsplatz zugewiesen worden.
8 In rechtlicher Hinsicht legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass aus dem Schreiben vom 26. Februar 2016, in dem auf die von der Behörde beabsichtigte Versetzung des Revisionswerbers hingewiesen worden sei, ersichtlich gewesen sei, dass der Revisionswerber nach Ablauf von drei Monaten der neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung habe zugewiesen werden sollen. Dies sei für den Revisionswerber objektiv erkennbar gewesen. Dass dieser Umstand dem Revisionswerber auch tatsächlich bewusst gewesen sei, gehe aus dessen Stellungnahme vom 10. Juni 2016 hervor, in der er sich gegen seine dauerhafte Verwendung am neuen Dienstort ausgesprochen habe. Auch angesichts des in der Folge erlassenen Versetzungsbescheides und der fortlaufenden dauerhaften Verwendung des Revisionswerbers an der Zieldienststelle sei nicht von einer Zuweisung zur bloß vorübergehenden Dienstleistung auszugehen. Der Umstand, dass der Versetzungsbescheid sodann im Rechtsmittelweg aufgehoben worden sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die in Rede stehende Personalmaßnahme sei als Versetzung im Sinn von § 2 Abs. 4 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133, zu qualifizieren. Gemäß § 27 Abs. 2 RGV sei diese während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV zu behandeln. Somit habe die Behörde dem Revisionswerber zu Recht für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2016 eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV zugesprochen. Der Antrag des Revisionswerbers betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2016 „bis laufend (31.05.2018)“ sei hingegen gemäß § 27 Abs. 2 RGV abzuweisen und der Beschwerde in diesem Umfang nicht stattzugeben gewesen. Wenn der Revisionswerber erstmals in seiner Beschwerde auch für den Zeitraum vom 1. Juni bis 1. November 2018 einen Anspruch auf Zuteilungsgebühr geltend mache, erweise sich dieser Antrag, weil die Behörde über diesen im vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid nicht abgesprochen habe und dieses Begehren daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei, als unzulässig. Das in der gegen den dienstbehördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde formulierte „Mehrbegehren“ sei daher zurückzuweisen gewesen.
9 Hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verwies das Verwaltungsgericht auf § 24 Abs. 4 VwGVG. Im vorliegenden Fall ergebe sich der unstrittige Sachverhalt aus den Akten und es lägen auch keine komplexen Rechtsfragen vor. Die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür, dass am neuen Dienstort des Revisionswerbers kein Personalbedarf gegeben gewesen sei, habe unterbleiben können, weil das angeführte Beweisthema aus rechtlichen Gründen nicht relevant sei. Bei Beurteilung der gegenständlichen Personalmaßnahme sei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründe abändern, hilfsweise aufheben.
11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu den konkreten und faktischen Verhältnissen vor Ort zu treffen. Es sei nicht festgestellt worden, ob in den städtischen Zustellbasen und im Verteilzentrum Wals Siezenheim vor Ort wirklich ein Personalbedarf bestanden habe und ob der Zielarbeitsplatz tatsächlich „frei“ gewesen sei. Es habe sich vorliegend um eine Retorsionsmaßnahme gehandelt. Die Versetzung sei aus unsachlichen Motiven erfolgt und es habe kein betriebliches Erfordernis für eine Dienstzuteilung und Versetzung des Revisionswerbers bestanden. Der Revisionswerber habe davon ausgehen dürfen, dass die von der Dienstbehörde ergriffenen Personalmaßnahmen nicht rechtskonform seien. In Anbetracht dessen sei an der Zieldienststelle (wenn überhaupt) nur ein vorübergehender Personalbedarf anzunehmen gewesen. Mangels Erlassung eines rechtskräftigen Versetzungsbescheides liege eine 180 Tage überschreitende Dienstzuteilung vor. Die Dienstbehörde habe die Bestimmungen der RGV gezielt umgangen. Die Gründe für die Dienstzuteilung seien im vorliegenden Verfahren zu erheben gewesen.
12 Wäre der Revisionswerber nicht rechtswidrig dienstzugeteilt und versetzt worden, dann wären für ihn auch keine Reisekosten angefallen. Durch das Vorgehen der Behörde sei ihm ein Vermögensschaden in der Höhe der in Rede stehenden „Dienstzuteilungskosten“ entstanden.
13 Sofern das Bundesverwaltungsgericht das Mehrbegehren des Revisionswerbers zurückgewiesen habe, stelle sich die Frage, ob ein Begehren, das in seinem Kern gleichgeblieben und für die Zeit „vom 1. Juni 2016 bis laufend“ bestimmt und nur durch in Klammern gesetzte Zeitpunkte begrenzt gewesen sei, ein Mehrbegehren darstelle, das zurückzuweisen sei.
14 Im Übrigen sei dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Verhandlungspflicht vorzuwerfen. Beantragte Beweise seien nicht aufgenommen worden.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht wie im gegenständlichen Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 1. Die Revision wirft betreffend die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach fallbezogen von einer Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 4 RGV auszugehen sei, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. In Anbetracht des Schreibens der Dienstbehörde vom 26. Februar 2016, in dem bereits (im Hinblick auf nach dem 31. Mai 2016 gelegene Zeiträume) auf die amtswegige Einleitung eines Versetzungsverfahrens hingewiesen wurde, unter Berücksichtigung der auch nach dem 31. Mai 2016 fortbestehenden Verwendung des Revisionswerbers an der Dienststelle in Wals Siezenheim, angesichts des Versetzungsbescheides vom 27. Juli 2016 sowie der anschließenden mehrjährigen Verwendung des Revisionswerbers am betreffenden Arbeitsplatz durfte das Bundesverwaltungsgericht, ohne dass damit eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG verbunden wäre, von einer Versetzung des Revisionswerbers im Verständnis reisegebührenrechtlicher Vorschriften ausgehen (siehe etwa VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009 bis 0011; 18.9.2008, 2006/09/0163; 11.12.2002, 97/12/0376).
19 2. Daran ändert auch die nachträgliche Aufhebung des Versetzungsbescheides nichts. Die in § 2 RGV definierten Begriffe der „Dienstzuteilung“ sowie der „Versetzung“ unterliegen einer autonomen Auslegung nach der RGV und es ist deren Begriffsinhalt nicht unter Heranziehung dienstrechtlicher Begriffe zu ermitteln (siehe aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 13.11.2013, 2013/12/0009 bis 0011). Im Revisionsfall sind daher weder die Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme in dienstrechtlicher Hinsicht noch die Sachlichkeit der Motivlage, die zu deren Vornahme führte, oder das tatsächliche Bestehen oder Fehlen eines Abberufungs- und Zuweisungsinteresses (und zwar auch nicht bezogen auf einen etwaigen Personalbedarf) zu beurteilen (vgl. VwGH 12.7.2011, 2008/09/0184, wonach die Frage der Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Vorgänge im Verfahren über reisegebührenrechtliche Ansprüche nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil es dabei um den Ersatz eines tatsächlich entstandenen Aufwandes geht; zu dem in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck siehe auch VwGH 31.7.2020, Ro 2020/12/0006; 18.12.2012, 2010/09/0200; so schon VwGH 9.2.1966, 2108/64, VwSlg. 6860/A). Die (dienstrechtliche) Rechtswidrigkeit der von der Behörde mittels Versetzungsbescheid umgesetzten Personalmaßnahme steht folglich der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass bei Berücksichtigung der anlässlich der Zuweisung bestehenden, tatsächlichen Verhältnisse seitens der Behörde und für den Revisionswerber entsprechend erkennbar von vornherein keine bloß vorübergehende Maßnahme geplant gewesen und somit keine Dienstzuteilung im Sinn von § 2 Abs. 3 RGV vorgelegen sei (im Zusammenhang mit der Bekämpfung eines Versetzungsbescheides im Rechtsmittelweg VwGH 18.11.1992, 92/12/0208; zur Maßgeblichkeit der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung siehe bereits grundlegend VwGH 18.6.1976, 284/76, VwSlg. 9090/A).
Das behauptete Abweichen von der hg. Rechtsprechung liegt daher nicht vor.
20 3. Schadenersatz- und amtshaftungsrechtliche Forderungen sind im vorliegenden Verfahren, in dem über einen Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV zu entscheiden ist, nicht zu prüfen.
21 4. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchs des dienstbehördlichen Bescheides vom 9. Juli 2019, der sich explizit auf den im Antrag genannten Zeitraum bezog, war der Zeitraum vom 1. Juni bis 1. November 2018 nicht Gegenstand dieses Bescheides und somit auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039). Ungeachtet der Frage, ob der verfahrenseinleitende Antrag des Revisionswerbers diesen Zeitraum „in seinem Kern“ (mit)umfasste, waren folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ansprüche auf Zuteilungsgebühren für nach dem 31. Mai 2018 gelegene Zeiträume einer meritorischen Erledigung durch das Verwaltungsgericht nicht zugänglich. Betreffend diesen Zeitraum hatte daher eine von der Revision vermisste, inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu unterbleiben. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.
22 5. Vor diesem Hintergrund legt die Revision, die nicht vorbringt, zu welchen rechtlich relevanten Themen das Gericht gehalten gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 24 Abs. 4 VwGVG entwickelten Leitlinien unvertretbar angewandt hätte.
23 6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2021
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