JudikaturBVwG

W265 2316961-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Spruch

W265 2316961-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2025 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte ärztliche Befunde vor.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2025 (vidiert am 10.06.2025) aufgrund der Aktenlage ein. Die medizinische Sachverständige stellte bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Morbus Parkinson, Position 04.09.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 %, und Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.0101 der Anlage der EVO, GdB 20 % “ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (v.H.) fest.

Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.

Weiters stellte die medizinische Sachverständige aus ihrer fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

3. Mit Schreiben vom 11.06.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs und übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

4. Mit Schreiben vom 15.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.

5. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 15.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das Sachverständigengutachten vom 10.06.2025 in Kopie an.

6. Mit Begleitschreiben vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. in Scheckkartenformat übermittelt.

7. Mit E-Mail vom 29.07.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er ersuche, den Fall noch einmal zu überprüfen oder gegebenenfalls jemanden vorbeizuschicken, der sich persönlich ein Bild darüber mache wie mobil er noch sei.

8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.08.2025 vor, wo dieser am 04.08.2025 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.08.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

10. Am 19.08.2025, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 08.09.2025, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:

„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.

Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG unter anderem folgende Kriterien zu erfüllen:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

2. die Bezeichnung der belangten Behörde

3. Die Angabe über das Datum der Zustellung des Bescheides und

4. Einen begründeten Beschwerdeantrag

5. Allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anfzuführen.

Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“

11. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.09.2025, postalisch verschickt am 18.09.2025, welches am 23.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 19.08.2025 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

Die Feststellungen zur nicht rechtzeitig erfolgten Mängelbehebung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers samt Kuvert, worauf der Zeitpunkt der postalischen Aufgabe ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 19.08.2025 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen, ebenso auf den Umstand, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten darstellt.

Das Schreiben vom 19.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.09.2025 persönlich zugestellt.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.09.2025, postalisch verschickt am 18.09.2025, das am 23.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.08.2025, dieses zugestellt am 08.09.2025, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).

Die verbesserte Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers postalisch am 18.09.2025 verschickt und langte am 23.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Behebung des Mangels der ursprünglich rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde nicht rechtzeitig – innerhalb der zweiwöchigen Frist – erfolgte, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.