JudikaturBVwG

W241 2319483-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. September 2025

Spruch

W241 2319483-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2025, Zahl 1402910501/241053716:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 09.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

Mit Bescheid vom 05.03.2025 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin-III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde am 06.03.2025 im Akt hinterlegt, da der BF über keine aufrechte Meldung verfügte.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2025 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Dagegen erhob der BF durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 33 VwGVG idgF lautet:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Das VwGVG sieht die Möglichkeit vor, einem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sein § 33 Abs. 4 letzter Satz ermächtigt – gleich im Anschluss an die Aufteilung der Zuständigkeit für den Wiedereinsetzungsantrag selbst – dazu die „Behörde oder das Verwaltungsgericht“. Auch insofern ist anzunehmen, dass damit kein Wahlrecht bzw. keine verfassungswidrige Doppelzuständigkeit begründet werden soll, sondern das gleiche Organ über die aufschiebende Wirkung befinden soll, welches auch zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist.

Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Nach hA hat sich das zuständige Organ an den für das Berufungsverfahren bzw. das verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Regelungen zu orientieren und die dort enthaltenen Kriterien analog anzuwenden. Es ist verpflichtet, eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien sowie den öffentlichen Interessen vorzunehmen, und hat dem Wiedereinsetzungsantrag – soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – aufschiebende Wirkung (auch ohne darauf gerichtetes Begehren der Partei) zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Im Gesetz ist nicht angeordnet, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen darauf gerichteten Antrag des Wiedereinsetzungswerbers voraussetzt. Daraus wird gefolgert, dass das zuständige Organ dem Wiedereinsetzungsantrag, auch wenn er nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist, von Amts wegen aufschiebende Wirkung zusprechen kann und gegebenenfalls muss.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat nach der Judikatur des VwGH zur Folge, dass die mit der Versäumung (auch mit einem dadurch rechtskräftig gewordenen Bescheid) verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten, sondern vorläufig suspendiert sind (siehe zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, Rz 130-132 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Nach dem eben Gesagten ist im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von Amts wegen zuzuerkennen, da dem BF sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Im konkreten Fall kann nämlich ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend eine allfällige Außerlandesbringung des BF – dies als mit der Versäumung verbundene Rechtswirkung des dadurch rechtskräftig gewordenen Bescheids – eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Es ist gegenständlich auch nicht hervorgekommen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.