Über den „Fristsetzungsantrag“ des XXXX vom 27.08.2025, eingebracht auch per Telefax, in der Rechtssache betreffend eine (Säumnis-) Beschwerde vom 24.06.2025 gegen das „Bundeministerium für Justiz“, ergeht folgender
BESCHLUSS:
Der „Fristsetzungsantrag“ wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 24.06.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.07.2025, erhob der Antragsteller (Säumnis-) Beschwerde gegen das „Bundesministerium für Justiz“, weil seine Anträge, Beschwerden und Rechtsmittel nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet würden. Angeschlossen waren mehrere Beilagen.
Am 15.07.2025 wurde diese Beschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 12 VwGVG dem Bundesministerium für Justiz weitergeleitet.
Mit nunmehrigem Schreiben vom 27.08.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag auch per Fax, erhob der Antragsteller u.a. einen „Fristsetzungsantrag gegen Bundesministerium für Justiz“ im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieses im Bezug auf die Beschwerde vom 14.07.2025 untätig geblieben sei.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass eine Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.
Im vorliegenden Fall bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (hier des Verwaltungsgerichts), da sie durch diesen Verwaltungsakt – wenn auch nicht bindend – eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendigerweise das Weiterbestehen ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).
Zwar deutet die Formulierung „Fristsetzungsantrag gegen Bundesministerium für Justiz“ darauf hin, dass der Fristsetzungswerber sich hier gegen eine Untätigkeit des BMJ richtet, allerdings kommt hier dem Verwaltungsgericht schon aufgrund § 16 VwGVG, der der Behörde eine Frist zur Bescheiderlassung von 3 Monaten einräumt (die hier noch keineswegs abgelaufen ist), keine weitere Befugnis zu.
Soweit sich der Fristsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht richtet, war er jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
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