Spruch
W169 2298501-1/2E W169 2298503-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , und 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , beide StA. Indien alias Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2024, Zlen. 1.) 1388350706-240428606 und 2.) 1388351300-240428690:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2024 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Dari erstbefragt wurden. Beide Beschwerdeführer gaben an, Staatsangehörige von Afghanistan zu sein, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Sie würden der Religionsgemeinschaft und Volksgruppe der Sikh angehören und Dari sprechen. Ihr Sohn halte sich in Österreich auf, ihre Tochter in England. Afghanistan hätten die Beschwerdeführer vor ca. zwei Monaten mit dem Flugzeug legal mit afghanischen Reisepässen nach Indien verlassen. Diese seien ihnen vom Schlepper abgenommen worden. In Indien hätten sie sich ca. zwei Monate aufgehalten und seien dann illegal mit gefälschten Reisepässen über ein unbekanntes Land nach Österreich gekommen. Die Schleppung habe 40.000,- US-Dollar gekostet. Zu ihrem Ausreisegrund gaben sie im Wesentlichen an, dass es für Angehörige der Sikh in Afghanistan sehr gefährlich sei und sie Verfolgung fürchten würden.
Die Beschwerdeführer legten im Rahmen ihrer Erstbefragungen jeweils eine afghanische Tazkira vor.
Eine polizeiliche Abfrage der Visa-Datenbank ergab, dass ihnen seitens der niederländischen Botschaft in Neu-Delhi, Indien, als indische Staatsangehörige vom 28.12.2023 bis 11.02.2024 gültige Schengen-C-Visa ausgestellt wurden.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte aufgrund der ausgestellten niederländischen Visa ein Aufnahmeverfahren nach der Dublin-III-VO mit den Niederlanden, stützte sich jedoch zunächst auf den falschen Tatbestand und ermittelte sodann trotz Ersuchens der niederländischen Behörden nicht die relevanten Informationen für die Prüfung des korrekten Tatbestandes der Dublin-III-VO und verfolgte das selbst eingeleitete Aufnahmeverfahren nicht weiter.
3. Anlässlich ihrer Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2024, welche ebenso auf Dari durchgeführt wurden, wiederholten die Beschwerdeführer, dass sie afghanische Staatsangehörige seien. Die belangte Behörde hielt sodann den Beschwerdeführern vor, dass ihre indische Staatsangehörigkeit aufgrund des von den Niederlanden ausgestellten Schengen-Visums feststehe, worauf die Beschwerdeführer wiederholten, dass sie afghanische Staatsangehörige seien. Die Erstbeschwerdeführerin führte an, dass sie von einem Schlepper über Indien nach Österreich gebracht worden seien. Nach dem Verbleib ihrer indischen Reisepässe befragt, antworteten die Beschwerdeführer, dass ihr Schlepper ihnen diese abgenommen habe. Die Beschwerdeführer gaben auf Befragung an, dass sie der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der XXXX angehören würden. Im weiteren Verlauf der Einvernahmen stellte die belangte Behörde den Beschwerdeführern unter der Annahme einer indischen Herkunft Fragen zu ihren Lebensumständen in Indien und den Gründen ihre Flucht aus Indien, welche die Beschwerdeführer stets damit beantworteten, dass sie nicht aus Indien kämen, sondern afghanische Staatsangehörige seien, worauf die belangte Behörde aber nicht weiter einging.
Die Beschwerdeführer legten im Rahmen ihrer Einvernahmen Kopien der österreichischen, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Konventionsreisepässe ihres Sohnes und seiner Familie vor, die allesamt die Staatsangehörigkeit von Afghanistan aufweisen. Weiters vorgelegt wurde eine Kopie des britischen Reisepasses ihrer Tochter, auf welchem als Geburtsort eine Stadt in Afghanistan vermerkt ist, sowie Fotos eines afghanischen Militärbuchs des Zweitbeschwerdeführers.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige von Indien seien. Beweiswürdigend stützte sie dies – ohne weitere Ausführungen – auf den Satz, dass ihre Identität aufgrund des von den Niederlanden ausgestellten Visums feststehe. Die Bescheide enthalten keine weiteren Erwägungen zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierten im Wesentlichen, dass die belangte Behörde von einer falschen Staatsangehörigkeit ausgehe und sie tatsächlich Staatsangehörige von Afghanistan seien. Ihre indischen Reisepässe seien gefälscht oder verfälscht. Die belangte Behörde habe jegliche Recherchen zu dieser Thematik unterlassen und sich mit dem Vorbringen und den Vorlagen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte ohne weitere Stellungnahme die Abweisung der Beschwerden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerden
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg.cit. über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß Abs. 5 leg.cit. die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist laut § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmten. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014 zum System des § 28 VwGVG ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte – auch zur Vermeidung von „Kassationskaskaden“ – grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
In der gegenständlichen Angelegenheit gaben die Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren hinweg stets gleichbleibend an, Staatsangehörige von Afghanistan zu sein, wohingegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde den angefochtenen Bescheiden eine indische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zugrunde legte. Eine darauf gerichtete, nachvollziehbare Ermittlungstätigkeit, aufgrund derer die Behörde zu diesem Ergebnis gelangte, ist den vorgelegten Akten jedoch nicht zu entnehmen.
Das Bundesamt geht davon aus, dass aufgrund der von den Niederlanden ausgestellten Visa für die Beschwerdeführer, welche sie unter Angabe einer indischen Staatsangehörigkeit – also unter Vorlage indischer Reisepässe – beantragt hatten, ihre Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststeht. Nun handelt es sich dabei sicherlich um ein Indiz, aber kommt dem nicht eine derartige Beweiskraft zu, dass die Behörde sämtliche entgegenstehende Umstände außer Acht lassen hätte dürfen:
1. Die belangte Behörde legte seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Indien vom 28.11.2023 (Version 8) zugrunde, welchem im Kapitel „Dokumente“ bereits folgender einleitender Satz zu entnehmen ist: „Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht.“ Ergänzend wird das Kapitel „Staatsbürgerschaft“ wie folgt eingeleitet: „Es gibt in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister.“ Die Beschwerdeführer brachten selbst vor, dass ihre indischen Reisepässe von ihrem Schlepper besorgt worden seien und es sich dabei um gefälschte oder verfälschte Dokumente (oder denkbar auch echte Dokumente falschen Inhalts) handle.
2. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass ihr Sohn in Österreich als afghanischer Staatsangehöriger asylberechtigt sei und legten insoweit einen entsprechenden Konventionsreisepass – ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – vor.
3. Die Beschwerdeführer legten eine Kopie eines britischen Reisepasses vor, der ihrer Tochter gehöre, und in dem als Geburtsort eine Stadt in Afghanistan eingetragen ist.
4. Auch wurde von den Beschwerdeführern afghanische Tazkiras sowie (zumindest in Kopie) ein afghanisches Militärbuch in Vorlage gebracht.
5. Sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die Beschwerdeführer auf Dari befragt, somit einer bekanntermaßen in Indien nicht gesprochenen Sprache, die aber eine Staatssprache von Afghanistan ist.
Das Bundesamt setzte sich mit all diesen Punkten trotz der wiederholten Äußerungen der Beschwerdeführer an keiner Stelle auseinander, sondern ignorierte sie vielmehr. Es unterließ demzufolge jegliche notwendige Ermittlungstätigkeit zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, die das Fundament der Sachverhaltsfeststellung im Asylverfahren bildet, ist doch die Verfolgungsgefahr aufgrund der Staatsangehörigkeit zu prüfen. Indem das Bundesamt die nötigen Ermittlungen zur Feststellung der wahren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer unterließ, erweisen sich somit auch die darauf aufbauenden Ermittlungen zu einer Verfolgungsgefahr in Indien als gänzlich unzweckmäßig.
Wenn das Bundesamt Zweifel an der behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hegte, hätte es – neben einer entsprechenden Würdigung der genannten Punkte – beispielhaft die folgenden zweckmäßigen Ermittlungsschritte zur Klärung vorzunehmen gehabt:
1. Eine sprachgutachterliche Untersuchung des Sprachgebrauchs und der Sprachfärbung der von den Beschwerdeführern gesprochenen Sprache(n), wie dies von der belangten Behörde bereits in ähnlichen Verfahren gehandhabt wurde.
2. Eine (kriminaltechnische oder länderkundliche) Untersuchung aller im Original vorhandenen afghanischen Dokumente der Beschwerdeführer.
3. Eine Befragung der Beschwerdeführer zu ihren konkreten Lebensumständen in sowie ihr Wissen über Afghanistan und die Gegenüberstellung dieser Angaben untereinander sowie gegenüber den von ihrem asylberechtigten Sohn im Zuge seines damaligen Asylverfahrens getätigten Äußerungen.
Eine Nachholung dieses durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Würde das Bundesverwaltungsgericht erstmals ernsthafte Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer anstellen, obwohl diese Umstände nicht erst im Rechtsmittelverfahren hervorgekommen sind, so würde dies zu einem erheblichen Rechtsschutzdefizit führen. Käme nämlich hervor, dass es sich bei den Beschwerdeführern doch um Staatsangehörige von Afghanistan handelt, würde das Bundesverwaltungsgericht faktisch als Erst- und sogleich Letztinstanz fungieren.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist den Beschwerden stattzugeben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird die erwähnten Ermittlungsschritte nachzuholen und sich anschließend eingehend mit diesen auseinanderzusetzen haben.
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.