W252 2287329-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.11.2023, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 27.09.2021 erhob die Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, dass ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien und beantragte, dass die Behörde die Datenverarbeitungen umgehend mit Mandatsbescheid untersage.
2. Mit Bescheid vom 30.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf Erlassung eines Mandatsbescheides zu folgenden Anträgen ab:
„1. Untersagung der Weiterführung der Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs. 4 DSG mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG,
2. Anordnung einer Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO gemäß § 22 Abs. 4 DSG mit Bescheid gemäß Art. 57 Abs. 1 AVG, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung zum 3. Antrag nicht fristgerecht nachkommt,
3. das Treffen notwendiger Vorkehrungen durch die angerufene Behörde als Organ der Rechtspflege im Sinne der verfahrensbegleitenden Gewährleistungspflicht der EMRK sowie das Ergreifen wirksamer Maßnahmen, um die Beschwerdeführerin vor weiteren unzulässigen (Be-)Handlungen / Nachteilen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu schützen und bereits im Zuge der Verfahrenseinleitung die Aktenweitergabe an Nichtparteien im Sinne der verfahrensbegleitenden Sorgfaltspflicht strikt zu untersagen
4. sowie darauf, dass die angerufene Datenschutzbehörde angesichts ihrer besonderen Befugnisse als Organ der Rechtspflege gegen die Zusicherung in der Rechtsschutzversicherung von Amts wegen tätig wird sowie diese „Zusicherung“ / Versicherung zum „betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch“ umgehend und nachweislich widerrufen lässt und für ungültig erklärt.“)
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass keine unmittelbare Gefährdung bzw keine Gefahr im Verzug vorliege. Im Übrigen seien die Anträge der BF einem Mandatsbescheid nicht zugänglich.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der BF vom 28.12.2023. In dieser führte die BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt mangelhaft festgestellt worden sei und die rechtliche Beurteilung fehlerhaft sei. Es seien Daten aus einem Bossingverfahren unzulässig weitergegeben worden, weshalb Gefahr im Verzug vorliege, dass weitere Verletzungen ihrer schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen erfolgen. Außerdem seien ihre Daten durch eine Versicherungsklausel ihres ehemaligen Arbeitgebers noch immer nicht datenschutzkonform geschützt.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 27.02.2024, hg eingelangt am 27.02.2024 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist der Gemeindeverbandsobmann des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Kufstein. Die BF führt gegen ihn ein (Bossing-)Verfahren, das zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am Landesgericht XXXX , zu GZ XXXX , anhängig war. XXXX wird in diesem Verfahren von dem Rechtsanwalt XXXX vertreten.
1.2. XXXX ist Verwaltungsdirektor der Krankenanstalt.
1.3. Die BF zählte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 29.09.2021 diverse Sachverhalte (Sachverhalt 1 bis 7) auf, die zwischen dem 06.10.2020 und 21.03.2021 stattgefunden haben. Die Sachverhalte betreffen Großteils die Übermittlung von Emails.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Gemeindeverbandsobmann, dessen Rechtsanwalt bzw dem Bossingverfahren ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF (OZ 1, S 8, 11; Datenschutzbeschwerde, S 1, 4).
2.2. Die Feststellung, wer Verwaltungsdirektor ist, ergibt sich zweifellos aus den diesbezüglichen Angaben der BF (OZ 1, S 42; Datenschutzbeschwerde, S 35).
2.3. Die Daten der einzelnen Sachverhalte („Ereignis / Datenschutzverletzung“) sind aus der Datenschutzbeschwerde der BF ersichtlich, die dem unbedenklichen Verwaltungsakt beiliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG zur Verfügung (siehe VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21 ff mwN; siehe dazu auch Antrag 21, 22).
Im gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde offenkundig nur über die Anträge der BF auf Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß §§ 22 Abs 4 iVm § 57 AVG abgesprochen. Sofern die BF daher die unvollständige Erledigung ihrer verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde vorbringt und geltend macht, dass diverse Anträge unerledigt geblieben sind bzw diese nun vor dem VwG wiederholt (siehe die Antrag 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 20, teilweise 21, 23, teilweise 24), ist sie darauf zu verweisen, dass diese nicht von der Prüfungsbefugnis des VwG umfasst sind und es ihr diesbezüglich freisteht eine Säumnisbeschwerde zu erheben. Durch die Wiederholung ihrer bereits vor der belangten Behörde gestellten Anträge wird im Übrigen keine gesonderte Entscheidungspflicht ausgelöst (vgl idS VwGH 26.06.1996, 96/12/0155; VwGH 23.05.2002, 2001/05/0920).
3.2. Zum Antrag 1 der BF im Bescheid:
Die BF beantragte die Untersagung der Weiterführung einer Datenverarbeitung nach § 22 DSG, da ihre personenbezogenen Daten aus einem Bossingverfahren nur vom Gemeindeverbandsobmann als Organ des dortigen Beschwerdegegners verarbeitet werden dürften. Ihre diesbezüglichen Daten dürften insbesondere nicht an den Verwaltungsdirektor als „falsus procurator“ und Nicht-Organ weitergegeben werden.
Wie die belangte Behörde bereits ausführte, ist sie nach § 22 Abs 4 DSG in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Gefahr im Verzug) vorliegt und trägt somit einem erhöhten Gefährdungspotential bei Gefahr im Verzug Rechnung (vgl Thiele/Wagner § 22 DSG, Rz 8).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vor dem Hintergrund, dass die von der BF aufgezeigten Sachverhalte zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer gegenständlichen Anträge auf Erlassung eines Mandatsbescheides bereits zwischen sechs und über elf Monaten in der Vergangenheit gelegen sind, war eine unmittelbare Gefährdung bereits deshalb nicht erkennbar. Hinzu kommt auch, dass die BF selbst vorbrachte, dass ihr diese Ereignisse bereits seit dem 21.10.2020 (und dann fortlaufend bis 12.03.2021) bekannt waren (siehe OZ 1, S 109). Inwiefern Gefahr im Verzug hinsichtlich behaupteter Sachverhalte, die bereits zum Einbringungszeitpunkt zum Teil fast ein Jahr her sind, bzw zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits über vier Jahre her sind, bestehen soll, ist nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 11 Abs 1 KAKuG, der mit der Überschrift „Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht“ betitelt ist, ist für jede Krankenanstalt eine hierfür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
Auch gemäß § 16 Abs 1 Tiroler KAG ist für jede Krankenanstalt von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“.
Wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten umfassen dabei begrifflich auch die Bearbeitung behördlicher und gerichtlicher Verfahren. Die interne Zuständigkeit zur Bearbeitung von behördlichen und gerichtlichen Verfahren umfasst wohl auch Bossingverfahren der jeweiligen Krankenanstalt, insbesondere dann, wenn es – wie hier – (ehemalige) Bedienstete betrifft.
Eine allfällige Einbeziehung/Involvierung des Verwaltungsdirektors im Zusammenhang mit dem Bossingverfahren gegen den Gemeindeverbandsobmann des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus XXXX erscheint vor diesem Hintergrund, unproblematisch. Wie die BF selbst anführt (siehe OZ 1, S 1119; Bescheidbeschwerde, S 41) kommt dem Verwaltungsdirektor als Teil der kollegialen Führung (unabhängig davon ob dieser nun Organ oder Mitglied des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus XXXX ist) zumindest eine beratende Stimme bzw eine konsultative Beratung zu. Eine wesentliche, unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der BF ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb bereits deshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 22 Abs 4 DSG iVm § 57 Abs 1 AVG nicht vorliegen.
Auf das Vorbringen der BF bezüglich der Außenvertretung des Verwaltungsdirektors kommt es fallgegenständlich daher nicht an (vgl idS auch VwGH 16.05.2024, Ra 2021/04/0214). Auch die beiden von der BF angeführten Entscheidungen des VfGH sind gegenständlich nicht relevant, da in diesen im Wesentlichen „nur“ die Verordnungsqualität der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses XXXX beurteilt wurde (vgl VfGH 07.03.2024, V5/2022; VfGH 07.03.2024, V156/2022). Da im vorliegenden Fall nur die interne Aufgabenverteilung (die bereits klar aus dem KAKuG bzw Tiroler KAG hervorgeht) relevant war, kommt es auf eine Außenvertretungsbefugnis – wie die BF vermeint –, oder gar eine Parteistellung des Verwaltungsdirektors im Bossingverfahren, nicht mehr an.
Die belangte Behörde hat den Antrag 1 der BF daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.3. Zum Antrag 2 der BF im Bescheid:
Der Antrag 2 bezieht sich auf eine allfällige in der Zukunft liegende nicht- bzw nicht-fristgerechte Einhaltung einer (noch nicht erlassenen) behördlichen Untersagung.
Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen, allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger oder lediglich auf Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen genügen nicht (vgl idS Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 22 Rz 20). Da noch gar keine (von der BF antizipierte) behördliche Untersagung stattgefunden hat, ist die etwaige Nicht-Einhaltung eine bloße Spekulation über die Zukunft. Eine Gefahr im Verzug ist daher auch hier nicht erkennbar.
Die belangte Behörde hat den Antrag 2 der BF daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.4. Zum Antrag 3 der BF im Bescheid:
Der Antrag 3 bezieht sich auf die allgemeine Besorgnis der BF, dass Akten im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde allenfalls Nichtparteien zugänglich gemacht werden könnten.
Eine Gefahr im Verzug ist hier ebenfalls nicht erkennbar, da sich die BF nur auf Vermutungen/Befürchtungen über die Zukunft stützt. Sofern die BF auch hier eine Offenlegung von Verfahrensakten an den Verwaltungsdirektor befürchtet, ist dies im Hinblick darauf, dass sich die gegenständlichen Anträge (bzw die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde) auf/gegen den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus XXXX richten, unproblematisch (siehe zur dortigen Aufgabenverteilung bereits Punkt II.3.2.). Eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der BF war nicht ersichtlich.
Die belangte Behörde hat den Antrag 3 der BF daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.5. Zum Antrag 4 der BF im Bescheid:
Mit dem Antrag 4 begehrte die BF, die belangte Behörde möge eine Klausel in der Rechtsschutzversicherung des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus XXXX bezüglich einer „Zusicherung“ / Versicherung zum „betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch“ umgehend und nachweislich widerrufen bzw für ungültig erklären lassen.
Es ist nicht erkennbar, inwiefern die BF durch eine „Zusicherung“ / Versicherung zum „betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch“ des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus XXXX einer unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen ausgesetzt wäre, geschweige denn Daten der BF dadurch verarbeitet werden. Dass durch eine derartige, allgemeine Versicherungsklausel Gefahr im Verzug vorliege ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.
Die belangte Behörde hat den Antrag 4 der BF daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.
3.6. Zu den übrigen Anträgen der BF:
Sofern die BF einen eigenen Antrag stellte, dass ihr Parteiengehör gewahrt werde (Antrag 10, teilweise 15) bzw ihr Akteneinsicht gewährt werde (Antrag 17), so ist darauf zu verweisen, dass der BF Parteiengehör (OZ 4) gewährt wurde, sie dieses Recht auch wahrgenommen hat (OZ 3, 6, 8) und Akteneinsicht (OZ 7) nahm. Ihren „1. Unterbrechungs-Antrag“ zog die BF selbst mit „16. Fortsetzungs-Antrag“ zurück. Die Anträge der BF auf Manuduktion (Antrag 15, teilweise 24) werden als Bitte bzw Anregung gewertet und keiner gesonderten Entscheidung zugeführt.
3.7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung (siehe in diesem Zusammenhang Antrag 11, 12, 13, 14, 18, 19, teilweise 24) konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde im Wesentlichen vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde war außerdem aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der BF vollständig und geklärt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig.
Da es für die Lösung des vorliegenden Falls vorwiegend „nur“ auf die Stellung des Gemeindeverbandsobmanns und des Verwaltungsleiters bzw die von der BF aufgezählten Sachverhalte ankam, war eine weitere Klärung durch eine mündliche Erörterung des Sachverhaltes nicht zu erwarten. Das weitläufige Wiederholen des von der BF bereits vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringens und Bekräftigen ihres eigenen Vorbringens kann darüber hinaus nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC nicht entgegen.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
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