Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der A F in K, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton Melzer Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021, Zl. W101 2156638 1/6E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus K, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Georg Petzer und Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Voranzustellen ist, dass die Revisionswerberin seit 2013 mehrere datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gegen die mitbeteiligte Partei führte, die jeweils laut Vorbringen der Revisionswerberin die aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtswidrige Übermittlung schutzwürdiger Daten im Wesentlichen handelt es sich jeweils um Gesundheitsdaten zum Gegenstand hatten.
2 Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Datenschutzbeschwerde der Revisionswerberin vom 31. März 2017, mit welcher diese die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung begehrte, weil im Rahmen der internen Behandlung eines der oben erwähnten Beschwerdeverfahren der Datenschutzbeauftragte der mitbeteiligten Partei am 18. Mai 2016 ein Mail mit sensiblen Daten der Revisionswerberin an den Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses K übermittelt habe.
3 Mit Bescheid vom 4. April 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, die mitbeteiligte Partei sei im Rahmen eines der von der Revisionswerberin angestrengten Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach aufgefordert worden, Beweismittel vorzulegen bzw. Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben. Zu diesem Zweck habe der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei den Verwaltungsdirektor bzw. dessen Mitarbeiter um Übermittlung der relevanten Daten ersucht. Der Verwaltungsdirektor sei vom Obmann der mitbeteiligten Partei ermächtigt, sachliche Stellungnahmen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten abzugeben. Der Datenschutzbeauftragte habe mit E Mail vom 18. Mai 2016 an den Verwaltungsdirektor Daten übermittelt, die den Zugriff und Archivierung eines bestimmten Befundes der Revisionswerberin betrafen. Diese Daten hätten das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren betroffen und der Untermauerung des Standpunktes der mitbeteiligten Partei gedient, weshalb die Verwendung der Daten fallbezogen nicht als rechtswidrig angesehen werden könne.
4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die mitbeteiligte Partei sei Trägerin des Bezirkskrankenhauses K und Auftraggeberin der verfahrensgegenständlichen Datenanwendung. Der Verwaltungsdirektor bearbeite mit Wissen und Willen des Krankenhausträgers intern datenschutzrechtliche Verwaltungs und Gerichtsverfahren und gebe in diesem Zusammenhang auch mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei gegenüber der belangten Behörde Stellungnahmen ab. Der Datenschutzbeauftragte unterstütze und berate den Verwaltungsdirektor in Angelegenheiten des Datenschutzes.
6 Der Datenschutzbeauftragte habe im Zuge der Bearbeitung der gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verfahren am 18. Mai 2016 um 16.43 Uhr ein E Mail mit Daten betreffend Zugriff und Archivierung eines bestimmten, Gesundheitsdaten beinhaltenden Dokuments an den Verwaltungsdirektor versendet.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei unstrittig, dass das verfahrensgegenständliche E Mail schutzwürdige Daten der Revisionswerberin enthalten habe. Ebenso unstrittig sei, dass der Zweck der Übermittlung die Entsprechung eines Auftrages des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorlage von Beweismitteln über Daten betreffend Zugriff und Archivierung bestimmter Dokumente in einem gegen die mitbeteiligte Partei von der Revisionswerberin angestrengten Verfahren gewesen sei.
8 Gemäß § 9 Z 9 DSG 2000 würden durch die Verwendung sensibler Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dann nicht verletzt, wenn die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig sei und die Daten rechtmäßig ermittelt worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe sich als Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 zweier Mitarbeiter bedient, um dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts in dem gegen sie geführten Beschwerdeverfahren entsprechen zu können. Es sei zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der beiden Mitarbeiter zur Auftragserfüllung durch die mitbeteiligte Partei rechtens gewesen sei.
9 Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten über datenschutzrechtliche Verwaltungsverfahren durch die mitbeteiligte Partei finde sich im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (im Folgenden: KAKuG), im Tiroler Krankenanstaltengesetz (im Folgenden: Tiroler KAG), und im Tiroler Bezirkskrankenhäuser Gemeindeverbände Gesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Bezirkskrankenhäuser Gemeindeverbände Gesetz oblägen der mitbeteiligten Partei als Anstaltsträgerin die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb des Bezirkskrankenhauses K. Als Anstaltsträgerin eines öffentlichen Krankenhauses nehme diese eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahr, weshalb die Verwendung sensibler Daten grundsätzlich seine Deckung in § 9 Z 3 DSG 2000 finde. Der Zweck des Betriebs des Bezirkskrankenhauses umfasse auch die Führung allfälliger Verwaltungs und Verwaltungsgerichtsverfahren.
10 Als juristische Person bedürfe die mitbeteiligte Partei für ihr Handeln natürlicher Personen, wobei die Bestimmung der für sie handelnden Personen grundsätzlich der mitbeteiligten Partei selbst im Rahmen allfälliger gesetzlicher Einschränkungen obliege. Gemäß § 11 Abs. 1 KAKuG sei für jede Krankenanstalt eine hierfür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten zu bestellen. Durch die Landesgesetzgebung seien nach § 11 Abs. 3 KAKuG Vorschriften über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten zu erlassen. Gemäß § 16 Abs. 1 Tiroler KAG sei für jede Krankenanstalt von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei bettenführenden Krankenanstalten führe der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“. Gemäß § 6 Abs. 1 und 5 KAKuG werde der innere Betrieb einer Krankenanstalt durch die Anstaltsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfe. Die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt habe gemäß § 10a Abs. 1 Tiroler KAG nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und dem Verwaltungsleiter zu enthalten. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergebe sich, dass dem Verwaltungsdirektor die Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt obliege. Diese Obliegenheit umfasse die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt. Als Teil der Anstaltsleitung bzw. kollegialen Führung sei der Verwaltungsdirektor für die Überprüfung eingegangener Beschwerden, die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zur Abstellung von Unzukömmlichkeiten und ebenso für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen zuständig. Es obliege ihm grundsätzlich auch die Vertretung der Krankenanstalt nach außen. Wirtschaftliche und administrative Angelegenheiten würden dabei begrifflich auch die Bearbeitung behördlicher und gerichtlicher Verfahren sowie die Abgabe diesbezüglicher Stellungnahmen umfassen. Dass der Verwaltungsdirektor gegen den Willen oder Anordnungen der mitbeteiligten Partei verstoßen habe, sei nicht festgestellt worden. Die Aufgaben des Verwaltungsdirektors würden damit auch die interne Bearbeitung von behördlichen und gerichtlichen Verfahren umfassen, was fallbezogen die Einsichtnahme und Entgegennahme der Gesundheitsdaten der Revisionswerberin in den Verfahren umfasst hätte. Es obliege auch dem Verwaltungsdirektor zu entscheiden, wen er zur Erfüllung der Aufgaben unterstützend beiziehe. Dass fallbezogen der Verwaltungsdirektor im Zusammenhang mit der Führung datenschutzrechtlicher Verwaltungs und Verwaltungsgerichtsverfahren eine in Datenschutzfragen kompetente Person, nämlich den Datenschutzbeauftragten, beratend beigezogen habe, stoße auf keine Bedenken. Insgesamt habe die Mitbeteiligte als Auftraggeberin gemäß § 9 Z 9 DSG 2000 rechtmäßig den Verwaltungsdirektor bzw. den Datenschutzbeauftragten zur gegenständlichen Datenanwendung herangezogen. Daraus folge, dass die sensiblen Daten der Revisionswerberin fallbezogen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 DSG 2000 hätten verwendet werden dürfen. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die mitbeteiligte Partei durch die interne Übermittlung des E
11 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die nach einer zuvor an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, mit dortigem Beschluss vom 22. September 2021, E 2941/2021 5, abgelehnten Beschwerde erhobene außerordentliche Revision.
12 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG nicht zuständig (vgl. anstelle vieler VwGH 22.11.2018, Ra 2018/17/0184).
16 Insofern die Revision weitwendig ins Treffen führt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob dem Verwaltungsdirektor aufgrund seiner Kompetenz zur Wirtschaftsführung und zur Leitung administrativer Angelegenheiten das Recht zukomme, den Rechtsträger der Krankenanstalt nach Außen zu vertreten“, ist ihr zu entgegnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner tragenden Begründung nicht auf eine Außenvertretung durch den Verwaltungsdirektor stützt, sondern vielmehr darauf abstellt, dass dem Verwaltungsdirektor sowohl die interne Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Angelegenheiten als auch die interne Zuständigkeit für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren obliegt. Auf die Vertretungsfrage, die die Revision aufwirft, kommt es für die vorliegende Entscheidung daher gar nicht an. Insofern ist auch die Entscheidungswesentlichkeit der von der Revision zur Begründung der Zulässigkeit ins Treffen geführten Rechtsfrage, ob eine Anstaltsordnung eine vom Landesgesetz abweichende Vertretungsregelung vorsehen dürfe, nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die aufgezeigte Rechtsfrage sei für die Gerichtsbarkeit in Arbeits und Sozialrechtssachen bedeutsam und das Vorbringen, „ob einem Angestellten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt Parteirechte in datenschutzrechtlichen Verfahren ohne weiteres zukommen“, weil es sich vorliegend weder um ein Verfahren vor dem Arbeits und Sozialgericht handelt noch ersichtlich ist, in welcher Form im Zuge des vorliegenden Verfahrens einer natürlichen Person Parteirechte eingeräumt worden wären.
17 Im Übrigen ist hinsichtlich der von der Revision ins Treffen geführten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlich maßgeblichen Anstaltsordnung darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2941/2021 5, mit der Begründung abgelehnt hat, dass gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Anstaltsordnung des Bezirkskrankenhauses Kufstein, wonach die Vertretung der Krankenanstalt nach außen nach Absprache in der Anstaltsleitung dem Verwaltungsdirektor erfolge, sofern diese nicht den Organen des Rechtsträgers vorbehalten sei, keine Bedenken bestünden.
18 Ferner bringt die Revision soweit erkennbar vor, es liege eine „Rechtsfrage von Bedeutung“ vor, ob ein Datenverarbeiter Daten, die ihm zum Zweck der Dokumentation von gesundheitlichen Maßnahmen anvertraut worden seien, in einem gänzlich anderen Zusammenhang nämlich zur Abwehr einer Datenschutzbeschwerde verwenden dürfe. Insofern ist auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach fallbezogen unstrittig der Zweck der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung der Entsprechung des gerichtlichen Auftrags zur Vorlage von Beweismitteln gedient habe. Inwiefern nun dieser gerichtliche Auftrag in sachlicher Hinsicht nicht den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten gesetzlichen Rechtfertigungsgrund der „[notwendigen] Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde“ im Sinne des § 9 Z 9 DSG 2000 erfüllen sollte, zeigt die Revision nicht auf. Das Vorbringen, dass es dadurch im Falle der Rechtsverteidigung dazu kommen könne, dass „x beliebige“ Daten der Geheimhaltung entzogen werden könnten, ist eine nicht nachvollziehbare Behauptung, die nicht aufzeigt, welche Rechtsfrage zu klären sei bzw. welche grundsätzliche, in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Fall hinausgehende Rechtsfrage die Revision geklärt zu haben wünscht.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2024
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