JudikaturVwGH

Ro 2022/04/0023 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Datenschutzrecht
27. März 2025

Zur Beurteilung der Stellung des Verantwortlichen im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 führte der EuGH in seinem Urteil vom 29. Juli 2019, C-40/17, Fashion ID, aus, dass unbeschadet einer etwaigen insoweit im nationalen Recht vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung, eine natürliche oder juristische Person für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegt, nicht als im Sinne dieser Vorschrift verantwortlich angesehen werden kann (Rn. 74). In der Entscheidung vom 7. März 2024, C-604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit, hat der EuGH dem Handeln aus Eigeninteresse (Rn. 57 und 61) hohen Stellenwert für die Qualifikation einer Branchenorganisation als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO eingeräumt.

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