JudikaturBVwG

W113 2306810-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. August 2025

Spruch

W113 2306810-1/5E

W113 2290223-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft KG Dr. CLAUS Mag. BERTHOLD, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, gegen 1. den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, Zahl II/4-DZ/23-24267467010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, II/4-DZ/23-25052480010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 und 2. den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, Zahl II/4-AGRARFL/23-24954345010, betreffend Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 27.03.2023 führte die beschwerdeführende Partei zu ÖPUL aus. Darin teilte sie mit, dass sie am 18.12.2022 einen Korrekturantrag nachweislich eingereicht habe, mit dem sie der Meinung war, auch die Angaben zum ÖPUL 2023 ordnungsgemäß beantragt zu haben, nachdem es erstmalig keinen Herbstantrag des neuen Umweltprogrammes gab. Sie bitte den offensichtlichen Irrtum zu berücksichtigen und die ordnungsgemäße und prämienfähige Teilnahme an der Maßnahme UBB anzuerkennen.

2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.04.2023 den Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2023, beantragte darin die Gewährung von Direktzahlungen und ÖPUL und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit Datum vom 10.01.2024 ergingen folgende Erledigungen der belangten Behörde:

3.1. Mit Bescheid über Direktzahlungen zur Zahl II/4-DZ/23-24267467010 wurde eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 246,0903 ha ermittelt und wurden dafür Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 in der Höhe von € 52.669,86 gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer Verwaltungskontrolle 1,8418 ha sanktionsfrei abgezogen worden seien. Hierbei handle es sich um den Plausifehler 20549, es gebe also einen angrenzenden Schlag mit gleichen Schlagdetails.

3.2. Mit Bescheid über Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 zur Zahl II/4-AGRARFL/23-24045649010, wurde für den Sektor „Ackerflächen“ eine förderfähige Ackerfläche (Nutzungsart A) im Ausmaß von 246,0903 ha ermittelt und es wurde eine Sofortmaßnahme in Höhe von € 745,65 gewährt.

3.3. Mit der 1. ÖPUL-Mitteilung 2023 vom 10.01.2024, Zahl II/5/14/2023-23834924010, wurden keine Förderungen ausbezahlt, da laut belangter Behörde für den gegenständlichen Betrieb keine gültigen Maßnahmen vorhanden waren, da die Maßnahmen u.A. zu spät beantragt wurden.

4. Mit Schreiben vom 08.02.2024 erhob die beschwerdeführende Partei über ihre rechtsfreundliche Vertretung „Einspruch gegen erste Mitteilung zum österreichischen Umweltprogramm für das Antragsjahr 2023“ und führte im Schreiben die Zahl II/4-DZ/23-24267467010 an. Im letzten Absatz wurde auf die im Bescheid Direktzahlungen 2023 (s. oben 3.1.) tatsächlich bestehende Problematik der mit dem Code 20549 beanstandeten Feldstücke Nummern 52, 71, 74, 88, 93 und 106 Bezug genommen. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben zugleich als Beschwerde gegen den Bescheid über die Direktzahlungen 2023.

5. Mit Datum 26.06.2024 ergingen folgende, nunmehr angefochtenen Erledigungen der belangten Behörde:

5.1. Mit Beschwerdevorentscheidung zur Zahl II/4-DZ/23-25052480010, wurde eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 247,9321 ha ermittelt und wurden somit weitere Direktzahlungen von € 384,14 gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass – wie im Erstbescheid – aufgrund einer angemeldeten landwirtschaftlichen Nutzfläche mit nichtförderfähiger Nutzung 0,0874 ha abgezogen worden seien. Der Plausifehler 20549 sei behoben worden und hätten die beanstandeten Feldstücke Nr. 52, 71, 74, 88, 93 und 106 mit weiteren 1,8418 ha angerechnet werden können.

5.2. Mit Abänderungsbescheid Soforthilfe Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 zur Zahl II/4-AGRARFL/23-24954345010, wurde für den Sektor „Ackerflächen“ nunmehr eine förderfähige Ackerfläche (Nutzungsart A) im Ausmaß von 247,9321 ha ermittelt und erfolgte daher eine weitere Gewährung von € 5,58.

6. Mit dem als „Vorlageantrag“ bezeichneten Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 02.08.2024 wird beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Schreiben angeführt werden die Zahlen beider Erledigungen der belangten Behörde vom 26.06.2024 (s. oben 5.), wobei die Zahl der Beschwerdevorentscheidung in der Sache der Direktzahlungen durchgestrichen ist. Im Text wird auf die Erledigung der belangten Behörde zu Direktzahlungen 2023 Bezug genommen.

7. Die belangte Behörde legte dem Gericht die Verwaltungsakten am 31.01.2025 vor und brachte in dem als „Aufbereitung“ bezeichneten Vorlageschreiben vor wie folgt:

„Abschließend wird seitens der AMA wiederholt festgehalten, dass die Thematik in den Schreiben des Parteienvertreters vorrangig und hauptsächlich das Thema ÖPUL betrifft. Im Bereich Direktzahlungen liegt aus Sicht der AMA keine Beschwer mehr vor, da bis auf den Abzug iHv 0,0874 ha bei FS 96 Sl 3 (Schlagnutzungsart: sonstige Ackerfläche mit Code GI), eine förderfähige Fläche iHv 247,9321 ha für die Direktzahlungen ermittelt und gewährt wurde. FS 96 Sl 3 wurde im MFA 2023 vom BF selbst mit der Nutzung „Sonstige Ackerflächen“ und dem Code GI beantragt. Diese Fläche kann daher nicht förderfähig sein.“

8. Mit hg. Schriftsatz vom 10.06.2025 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert mitzuteilen, worin ihrer Meinung nach eine Beschwer durch die angefochtenen Bescheide vorliege, da sie sich in ihrer Beschwerdebegründung vorwiegend auf das ÖPUL 2023 beziehe, für welches eine Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben ist.

9. Mit Schreiben vom 04.07.2025 teilte die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit: "In umseits bezeichneter Rechtssache wird ausdrücklich festgehalten, dass das Rechtsmittel aufrechterhalten wird." Im Schriftsatz findet sich die Zahl "GZ 2290223-2/2290223-"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des vom Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen förderfähige Flächen (Nutzungsart A) im Ausmaß von 247,9321 ha zur Verfügung.

Zu den Direktzahlungen 2023 erging eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.06.2024, Zahl II/4-DZ/23-25052480010.

Zur Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 erging ein Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 26.06.2024, Zahl II/4-AGRARFL/23-24954345010.

Beide Erledigungen wurden mit einfacher Post an die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei versendet. Die rechtsfreundliche Vertretung war ab 28.06.2024 ortsabwesend und kehrte am 19.07.2024 in die Kanzlei zurück, wo sie die Originale der obgenannten Erledigungen vorfand.

Das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 02.08.2024, bei der Post aufgegeben am selben Tag, lautet:

„An

Agrar Markt Austria

Dresdner Straße 70

1200 Wien

II/4-DZ/23-25052480010

II/4-AGRARFL/23-24954345010

Klientennummer XXXX

Einschreiter: XXXX

vertreten durch: [Stampiglie und Unterschrift der rechtsfreundlichen Vertretung]

Vollmacht mündlich erteilt (§ 8 (1) RAO)

VORLAGEANTRAG

Da der Einschreiter mit dem Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023 nicht einverstanden ist, wird der entsprechende VORLAGEANTRAG gestellt, wonach die Beschwerde dem Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) zur Entscheidung vorgelegt wird.

Mistelbach, am 2.8.2024 XXXX “

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind diesbezüglich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b) […]“

„Unterabschnitt 2

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

3. […]

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.

[…]“

„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

„Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.

[…]

(5) Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

[…]“

„Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. (1) […]

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“

„Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

[…]

70-12 – Almbewirtschaftung

70-13 – Tierwohl – Behirtung

[…]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Existenz und Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel

Nachdem die belangte Behörde die beiden verfahrensgegenständlichen Erledigungen, nämlich

1. die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2024, II/4-DZ/23-25052480010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 (in der Folge: BVE DIZA), und

2. den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, Zahl II/4-AGRARFL/23-24954345010, betreffend Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 (in der Folge: AÄB Agrar)

mit einfacher Post versendet hat, kann nicht Beweis darüber geführt werden, dass sie der rechtsfreundlichen Vertretung noch vor deren Ortsabwesenheit (28.06.2024) zugestellt wurden. Laut deren Angaben hat sie beide Erledigungen bei Rückkehr in die Kanzlei am 19.07.2024 auf dem Postkasten vorgefunden, was plausibel und daher glaubwürdig war. Der rechtsfreundlichen Vertretung sind die genannten Erledigungen der belangten Behörde somit am 19.07.2024 tatsächlich zugegangen und sind allfällige Zustellmängel damit geheilt.

Das eigenhändig verfasste Schreiben, welches zwei Wochen später, somit für beide Rechtsmittelfristen fristwahrend, zur Post gegeben wurde, ist als „Vorlageantrag“ bezeichnet. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei dieses Schreiben höchstpersönlich verfasst und der Anwalt lediglich seine Kanzleistampiglie und seine Unterschrift daruntergesetzt hat. Die angeführte Geschäftszahl der BVE DIZA ist im Schreiben enthalten, jedoch durchgestrichen. Das Schreiben führt eine zweite Geschäftszahl, nämlich jene des AÄB Agrar an, jedoch ohne weitere Hinweise im Text des Schreibens. Das Schreiben selbst richtet sich gegen den „Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“, was kein klares Ergebnis gibt: Die BVE DIZA ist eine Beschwerdevorentscheidung, kein Abänderungsbescheid.

Der wahre Wille des Einschreiters ist somit im Schreiben nicht vollkommen klar ausgedrückt. Eher klar zu sein scheint, dass sich das Rechtsmittel gegen die BVE DIZA richtet, da es als Vorlageantrag bezeichnet wird und die Direktzahlungen 2023 im Text erwähnt werden. Unklar bleibt, warum die im Schreiben angeführte Geschäftszahl der Erledigung durchgestrichen wurde. Dass die angefochtene Erledigung als „Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ bezeichnet wird, darf vor dem Hintergrund der Doktrin falsa demonstratia non nocet nicht allzu streng bewertet werden.

Wesentlich erscheint jedoch, dass diesem Rechtsmittel eine weitere Geschäftszahl, nämlich jene des AÄB Agrar enthält. Bei Anwendung der Doktrin falsa demonstratia non nocet ist nämlich vor dem Hintergrund der Anführung der Geschäftszahl des AÄB Agrar vernachlässigbar, dass das Rechtsmittel dagegen fälschlich als Vorlageantrag bezeichnet wird.

Zusammengefasst geht das Gericht davon aus, dass es der wahre Wille der beschwerdeführenden Partei war, Rechtsmittel gegen die BVE DIZA und den AÄB Agrar zu erheben.

3.3.2. Direktzahlungen

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024 (II/4-DZ/23-25052480010) wurde nunmehr eine förderfähige Fläche im Umfang von 247,9321 ha ermittelt und somit weitere Direktzahlungen von € 384,14 gewährt.

Aufgrund einer angemeldeten landwirtschaftlichen Nutzfläche mit nicht förderfähiger Nutzung wurden 0,0874 ha abgezogen. Dies wurde bereits mit Bescheid vom 10.01.2024 abgezogen und dieser Abzug bleibt weiterhin aufrecht. Dieses Feldstück 96 Schlag 3 wurde im MFA 2023 von der beschwerdeführenden Partei selbst mit der Nutzung „Sonstige Ackerflächen“ und dem Code GI beantragt. Diese Fläche ist daher nicht förderfähig.

Des Weiteren wurden mit Bescheid vom 10.01.2024 aufgrund einer Verwaltungskontrolle 1,8418 ha sanktionsfrei abgezogen. Hierbei handelte es sich um den Plausifehler 20549 (Es gibt einen angrenzenden Schlag mit gleichen Schlagdetails …). Dieser Plausifehler wurde behoben.

Die Direktzahlungen wurden nach Ansicht des Gerichts korrekt berechnet und war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 – Ackerflächen und Almweideflächen

Mit BGBl II Nr. 286/2023 vom 27.09.2023 wurde die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 erlassen. Diese VO dient der Durchführung des Art. 219 der VO (EU) Nr. 1308/2013 und der VO (EU) 2023/1465.

Die Mittel für die Soforthilfemaßnahmen wurden gemäß der VO über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 auf die Sektoren „Ackerflächen“, „Almweideflächen“ und „Puten“ aufgeteilt (§ 1 Abs. 3 VO über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023).

Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme für den Sektor „Ackerflächen“ erfolgte automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 (§ 4 Abs. 1 VO über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023).

Anspruchsberechtigt für die Soforthilfemaßnahme für Erzeuger für den Sektor „Ackerflächen“ waren Landwirte, die

1- Die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß § 6d Abs. 9 MOG 2021 erfüllen

2- Eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar gemäß § 8 Abs. 2 MOG 2021 vorweisen und

3- als förderfähig ermittelte Ackerflächen gemäß § 3 Z 1 VO über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 bewirtschaften

(§ 4 Abs. 2 VO über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023).

3.3.3.1. Zum Bescheid „Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 – Ackerflächen und Almweideflächen“ der AMA vom 10.01.2024:

Aufgrund einer angemeldeten landwirtschaftlichen Nutzfläche mit nicht förderfähiger Nutzung wurden 0,0874 ha abgezogen. Des Weiteren wurden aufgrund einer Verwaltungskontrolle 1,8418 ha sanktionsfrei abgezogen. Hierbei handelt es sich um den Plausifehler 20549 (Es gibt einen angrenzenden Schlag mit gleichen Schlagdetails).

3.3.3.2. Zum angefochtenen Bescheid:

Der Plausifehler 20549 wurde behoben. Deshalb konnten 1,8418 ha mehr Fläche ermittelt werden als im Bescheid vom 10.01.2024. Dies ergibt eine ermittelte förderfähige Ackerfläche (Nutzungsart A) im Umfang von 247,9321 ha.

Der Abzug von 0,0874 ha bleibt weiterhin aufrecht, da Feldstück 96 Schlag 3 im MFA 2023 von der beschwerdeführenden Partei selbst mit der Nutzung „Sonstige Ackerflächen“ und dem Code GI beantragt wurde. Diese Fläche ist daher nicht förderfähig.

Die Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023 wurde nach Ansicht des Gerichts korrekt berechnet und war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Ergebnis

Weder zeigten die eingebrachten Rechtsmittel Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide auf noch sind solche im Verfahren sonst hervorgekommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen auf das ÖPUL beziehen wollte genügt der Hinweis, dass das ÖPUL nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide ist.

3.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind klar und eindeutig.