Ro 2020/15/0021 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verdrängung nationalen Rechts und die unmittelbare Anwendung von Unionsrecht kann nicht als Rechtsfrage "allgemeiner Natur" oder von keiner besonderen Komplexität angesehen werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110).