JudikaturVwGH

Ro 2020/15/0021 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2023

In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt.

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