Ro 2020/15/0021 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt.