IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (AMS) vom 04.11.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2024, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 14.10.2024 für 42 Tage, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.11.2024 sprach das AMS (belangte Behörde) den Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab 14.10.2024 für 42 Tage aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht in den verbindlich vereinbarten Kurs XXXX Vöcklabruck eingestiegen, da er sich nicht in der Lage fühlte, die Kurs- bzw. Angebotszeiten einzuhalten. Er habe so einen möglichen Maßnahmenerfolg vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. berücksichtigt werden können.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2024. Er führte zusammengefasst aus, er habe den vereinbarten Kurs nicht abgebrochen, sondern habe den Kurs am 14.10.2024 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht weiter besuchen können. Der Beschwerdeführer habe auch sofort alles unternommen und seinen zuständigen Betreuer darüber in Kenntnis gesetzt. Dem AMS würden auch seine Befunde bezüglich seiner gesundheitlichen Situation vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 20.11.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie die Rechtslage und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
3.1. Am 02.12.2024 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Es wäre ihm am 14.10.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, am Kurs teilzunehmen. Er habe starke Schmerzen gehabt und so wäre ihm von der Trainerin gesagt worden, dass es so keinen Sinn habe und er mit seinem AMS-Betreuer Kontakt aufnehmen solle. Der Beschwerdeführer habe seinen Betreuer noch am selben Tag kontaktiert und ein paar Tage später auch einen persönlichen Termin gehabt. Da wäre ihm mitgeteilt worden, dass der Betreuer mit der Trainerin Kontakt aufnehmen werde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2024 ab. Begründet wurde dies damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe weder die Zumutbarkeit der Maßnahme beeinträchtigen würden, noch ein triftiger Grund im Sinne des AlVG vorliege, der ihn am Besuch der Maßnahme gehindert hätte. Mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit bestehe daher im Ausmaß von 42 Tagen kein Anspruch auf Notstandshilfe.
5. Mit Antrag vom 23.12.2024 verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht und brachte ergänzend vor, dass der Kurs von seiner Seite nicht abgebrochen worden wäre. Er wäre nur am 14.10.2024 aufgrund starker Rückenschmerzen nicht in der Lage gewesen, teilzunehmen. Eine Woche später habe er einen Termin mit seinem AMS-Betreuer gehabt und gefragt, wann er wieder in den Kurs einsteigen könne. Dieser habe ihm mitgeteilt, er müsse dies mit der Trainerin und der Leiterin des AMS besprechen. Weitere 1 ½ Wochen später wäre ihm dann telefonisch mitgeteilt worden, dass ihm die Notstandshilfe gesperrt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht im Bezug von Notstandshilfe. Er bezieht seit dem 22.06.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 02.08.2022 bis 21.06.2023 bezog er Krankengeld.
Der Beschwerdeführer war bis zum 02.08.2022 als XXXX erwerbstätig. Er kann diese Erwerbstätigkeit aufgrund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben, weshalb eine Berufsumstellung notwendig ist.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Erkrankungen:
XXXX Der Beschwerdeführer ist maßnahmenfähig. Er kann am allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden und eine Tätigkeit im Sitzen (überwiegend, bis 66%) mit regelmäßigem Positionswechsel ausüben.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ bei der XXXX verbindlich vorgeschrieben. Er wurde über die Gründe für die Sinnhaftigkeit der Teilnahme und die Folgen der Nichtteilnahme informiert. Die Einladung zur Maßnahme erhielt er unmittelbar durch den Kursträger.
Der Beschwerdeführer ist nicht in die Wiedereingliederungsmaßnahme eingestiegen. Er war am ersten Kurstag (14.10.2024) zunächst zwar anwesend, konnte jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht teilnehmen und ging nachhause. Er informierte die Kursleitung und auch die belangte Behörde noch am selben Tag über seine Nichtteilnahme. Eine ärztliche Bestätigung liegt nicht vor.
Die gesundheitlichen Probleme, welche ihn an der Kursteilnahme am 14.10.2024 hinderten, lagen ab dem 15.10.2024 nicht mehr vor. Somit lag ab 15.10.2025 auch kein wichtiger Grund für die unterbliebene Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vor.
Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Wegfall des Teilnahmehindernisses (ab 15.10.2024) nicht um den unverzüglichen (Wieder-)Einstieg in die Maßnahme gekümmert.
Die Trainerinnen der Wiedereingliederungsmaßnahme haben dem Beschwerdeführer nicht davon abgeraten, am Kurs teilzunehmen. Sie haben ihm, nachdem er über starke Schmerzen klagte, mitgeteilt, dass er selbst entscheiden müsse, ob er teilnehme oder nicht und im Falle einer Nichtteilnahme das AMS kontaktieren müsse.
Die gegenständliche Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage des Beschwerdeführers notwendig und nützlich.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und des Krankengeldes ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsverlauf.
Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie seine Maßnahmenfähigkeit und sein Leistungskalkül ergeben sich aus dem im Akt befindlichen arbeitsmedizinischem Gutachten des BBRZ vom 10.06.2024.
Aus der Betreuungsvereinbarung vom 13.08.2024 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ verbindlich vorgeschrieben wurde und er über die Gründe für die Sinnhaftigkeit, nämlich seine Stabilisierung und Neuorientierung am Arbeitsmarkt, und die Folgen einer Nichtteilnahme aufgeklärt wurde. Dass er die Einladung zur Maßnahme unmittelbar vom Kursträger erhalten hat, ergibt sich aus einem von der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerk vom 18.11.2024.
Dass der Beschwerdeführer nicht in die Wiedereingliederungsmaßnahme eingestiegen ist, steht unstrittig fest. Er und die Kurstrainerin geben übereinstimmend an, dass er am ersten Tag (14.10.2024) zunächst zwar anwesend war, aber aufgrund von Schmerzen nicht am Kurs teilgenommen und diesen wieder verlassen hat. Der Beschwerdeführer meldete dies nach seinen eigenen Angaben am selben Tag telefonisch beim AMS. Eine ärztliche Bestätigung befindet sich nicht im Verwaltungsakt und behauptete der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt über eine solche zu verfügen. Das erkennende Gericht hält es in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers trotz des Fehlens einer ärztlichen Bestätigung für glaubhaft, dass er am ersten Tag des Kurses aufgrund von akuten Schmerzen nicht teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, dass er am 14.10.2024 aufgrund seiner starken Rückenschmerzen nicht in der Lage war, länger zu sitzen oder zu stehen. Diese Angaben stehen in Einklang mit den Diagnosen des Beschwerdeführers und den Feststellungen des BBRZ im Bericht „Berufsdiagnostisches Zentrum“ vom 05.07.2024. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer am ersten Kurstag tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme gehindert war.
Der Beschwerdeführer betonte im gesamten Verfahren, dass er nur am ersten Tag des Kurses aufgrund von Schmerzen nicht teilnehmen konnte (vgl. Beschwerdeschrift vom 13.11.2024: „Ich habe den vereinbarten Kurs XXXX Vöcklabruck nicht abgebrochen, sondern konnte am 14. Oktober aufgrund meiner gesundheitlichen Situation den Kurs nicht weiter besuchen.“; vgl. Stellungnahme vom 02.12.2024: „ich möchte nochmals mitteilen, dass es mir am 14.10.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, bei XXXX Vöcklabruck teilzunehmen.“; vgl. Vorlageantrag vom 23.12.2024: „Ich betone nochmals, dass ich den Kurs nicht abgebrochen habe. Ich war nur an diesem Tag, 14.10.2024, aufgrund der starken Rückenschmerzen nicht in der Lage länger zu sitzen oder zu stehen. Ich habe auch nie behauptet, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann.“).
Obwohl somit ab dem zweiten Kurstag (15.10.2024) kein Grund für die unterbliebene Teilnahme am Kurs mehr vorlag, unternahm der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine Versuche, um unverzüglich in den Kurs einsteigen zu können. Das erkennende Gericht hält die Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, wonach er das AMS über seine Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme am 14.10.2024 telefonisch informierte, für glaubhaft, jedoch behauptete er zu keinem Zeitpunkt, dass er ab Wegfall des Grundes für die unterbliebene Teilnahme (15.10.2024) versucht hätte, mit der belangten Behörde und/oder dem Kursträger bezüglich eines unverzüglichen Einstieges Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer behauptet im Vorlageantrag zwar, bei seinem persönlichen Termin am 21.10.2024 (bei dem die niederschriftliche Einvernahme stattfand) bei seinem Betreuer nachgefragt zu haben, wann er denn wieder in den Kurs einsteigen könne, ein solches Anbringen ist in der Niederschrift jedoch nicht dokumentiert und erscheint daher nicht glaubhaft. Darüber hinaus wäre eine solche Nachfrage eine Woche nach dem geplanten Kurseinstieg nach Ansicht des erkennenden Gerichts ohnehin zu spät gewesen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass er nur am 14.10.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht am Kurs teilnehmen konnte.
Zum Fehlen eines wichtigen Grundes für die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme ab dem 15.10.2024 wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführte, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Trainerinnen des Kursträgers, welcher die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Maßnahme empfohlen hat, dem Beschwerdeführer von der Teilnahme abraten würden. Der Beschwerdeführer gab in seiner Niederschrift bei der belangten Behörde am 21.10.2024 außerdem selbst an, dass die Trainerin zu ihm gesagt habe, er könne selber entscheiden, ob er teilnehme (vgl. Niederschrift vom 21.10.2024: „Die Trainerin hat gesagt, dass ich dass (sic!) selber entscheiden kann.“). Es ist definitiv nicht die Aufgabe und Kompetenz der Trainerinnen zu beurteilen, ob ein Klient (aus gesundheitlichen Gründen) im Stande ist, am Kurs teilzunehmen oder nicht. Das erkennende Gericht hält daher die Angaben der Trainerinnen, der Beschwerdeführer müsse selbst entscheiden, ob er am Kurs teilnehme, für nachvollziehbar und glaubhaft (vgl. telefonische Stellungnahme von XXXX Vöcklabruck vom 30.10.2024: „Die Trainerinnen haben gesagt, dass er selber entscheiden muss, ob er am Angabot (sic!) teilnimmt. Es wurde ihm nicht von den Trainerinnen angeraten, das Angebot nicht zu machen. Sondern ihm mitgeteilt, wenn er es nicht macht, dass er sich beim AMS melden muss.“).
Der Beschwerdeführer leidet an den oben näher beschriebenen Erkrankungen, welche einen Wiedereinstieg in seinen bisher ausgeübten Beruf als XXXX verunmöglichen und eine Umschulung notwendig machen. Die Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ wurde seitens des BBRZ im Bericht „Berufsdiagnostisches Zentrum“ vom 05.07.2024 für die berufliche Perspektivenarbeit und zur Überprüfung der Persönlichkeitsmerkmale und Motivation des Beschwerdeführers empfohlen. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Nützlichkeit der vorgeschriebenen Maßnahme zu keinem Zeitpunkt in Frage stellte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
[…]
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0013).
§ 9 AlVG definiert den Begriff der Arbeitswilligkeit und enthält Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme und § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Gem. § 10. Abs. 1 Z. 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe), wenn diese sich ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.
Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0224).
Zunächst ist kurz auf die grundsätzliche Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Maßnahme (aus gesundheitlicher Perspektive) einzugehen. Es ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass die Maßnahme dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre und sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der Maßnahme gegenüber der belangten Behörde nicht in Frage stellte. Hinsichtlich seines allgemeinen Gesundheitszustandes ist auszuführen, dass im Rahmen der arbeitsmedizinischen Begutachtung durch das BBRZ, welche im Juni 2024 erfolgte, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer maßnahmenfähig ist. Im Leistungskalkül des arbeitsmedizinischen Gutachtens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Sitzen (überwiegend, bis 66%) mit regelmäßigem Positionswechsel ausüben kann. Das erkennende Gericht geht daher von der Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Maßnahme aus.
Dem Beschwerdeführer wurde die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ in der Betreuungsvereinbarung vom 13.08.2024 verbindlich vorgeschrieben. Die Einladung zur Maßnahme erhielt er unmittelbar vom Kursträger. Inhalt und Ziele der Maßnahme entsprachen den beim Beschwerdeführer bestehenden Defiziten. Er steht seit dem 22.06.2022 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und kann seinen bisher ausgeübten Beruf als XXXX aufgrund seiner diagnostizierten Erkrankungen nicht mehr ausüben, weshalb eine Umschulung empfohlen wurde. Durch die Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ wurde eine für die Vermittlung notwendige Stabilisierung und Neuorientierung am Arbeitsmarkt angestrebt. Im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung wurden dem Beschwerdeführer seine Defizite/Vermittlungshindernisse dargelegt und erörtert, wieso die Teilnahme an der Maßnahme sinnvoll ist. Weiters ist der Betreuungsvereinbarung vom 13.08.2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer (ohne wichtige Gründe) unterbliebenen Teilnahme oder Vereitelung des Kurserfolges belehrt wurde.
Der Beschwerdeführer nahm an der ihm zugewiesenen Maßnahme ab 14.10.2024 nicht teil. Der Beschwerdeführer begründete seinen unterbliebenen Einstieg in den Kurs damit, dass er am ersten Tag des Kurses (14.10.2024) starke Rückenschmerzen hatte. Seine unterbliebene Teilnahme meldete er der belangten Behörde noch am 14.10.2024. Trotzdem der Beschwerdeführer keine ärztliche Bestätigung vorlegen konnte, hält das erkennende Gericht seine vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden am 14.10.2024 für glaubhaft, wobei an dieser Stelle festgehalten wird, dass es im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme (nur an diesem Tag) gehindert war. Zumindest ab dem 15.10.2024 (zweiter Kurstag) lag (nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) kein wichtiger Grund für die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme mehr vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wiederaufzunehmen sind (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104; 15.10.2014, 2013/08/0248).
Diese zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Zuweisung einer Wiedereingliederungsmaßnahme und die Bemühungen des Arbeitslosen um eine erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG übertragbar. Kommt somit der Arbeitslose – wie im vorliegenden Fall – der Zuweisung zu einer Maßnahme mehrere Tage hindurch nicht nach, und stellt sich heraus, dass die als Begründung dafür angegebenen gesundheitlichen Gründe – hier: zumindest ab 15.10.2024 – nicht (mehr) vorliegen, so stellt dies eine Weigerung dar, für die kein wichtiger Grund vorliegt und daher Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG nach sich zieht.
Der Beschwerdeführer hat indem er sich nicht um einen unverzüglichen Einstieg in die Maßnahme mit 15.10.2024 bemühte, die Vereitelung des Maßnahmenerfolges jedenfalls in Kauf genommen und damit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Für das erkennende Gericht steht bereits durch das sorgfältig durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und somit aufgrund des Akteninhalts fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtlich nicht relevant bzw. glaubhaft erscheint. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise