Spruch
W217 2310736-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch Duschel – Hanten – Kurz Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 19.02.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 19.02.2025 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Herr XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab Antragstellung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 12.07.2024 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein:
Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 15.11.2024 fest:
„Anamnese: Antragsleiden: keine Angaben
Derzeitige Beschwerden:
‚Die Beschwerden sind weiterhin, aber es wurde kein neuer Stent gemacht. Wenn ich etwas gehe, bekomme ich Schmerzen, muss stehen bleiben. man hat mir gesagt, man kann nichts machen, ich soll keinen Sport machen, nicht trainieren. Eine Rehabewilligung habe ich bekomme, es gibt aber keine Plätze. Im Gesicht wurde 2022 eine Epidermoidzyste operiert. HbA1c Wert weiß ich nicht, kenne mich nicht aus.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Synjardy, Amlodipin, Desloratadin, Brilique, Ezerosu, Oleovit, Vastarel, Biscor, TASS, Pantoprazol (b)
Sozialanamnese: verheiratet, 4 Kinder, Chauffeur
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief XXXX Spital 29.3.-4.4.2024: STEMI am 28.3.2024 mit 2fach DEs ad LAD, NIDDM
Befund AKH 21.5.2024: Kontroll CAG 04/24: unauffällig, nochmals CAG bei Beschwerden planen nachgereicht: Befund Innere Medizin vom 10.9.2024: Echo. gute LVF, Epidermoidzyste Op rechte Wange
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 187,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 110/70
Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei, blande Narbe rechte Wange Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel FBA: möglich, NSG: möglich, FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
(…)“
3. Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
Hierzu brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme vom 11.12.2024 unter Vorlage weiterer Befunde vor, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung lediglich die körperlichen Funktionseinschränkungen 1.) Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting, 2.) nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus 3.) und blande Narbe rechte Wange vorliegen sollen, wobei für das führende Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei. Dieses Leiden werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz wären. Hierzu werde festehalten, dass bei koronarer Herzkrankheit nach Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 40 % bei erhaltener Linksventrikelfunktion bei abgelaufenem Myocardinfarkt anzunehmen sei. Voraussetzung für eine Einstufung von lediglich 40 % sei zusätzlich, dass die Belastbarkeit nur geringfügig eingeschränkt sei. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er leide nach wie vor, trotz regelmäßiger Therapie, unter regelmäßigen linksthorakalen stechenden Schmerzen und damit verbunden massiven Kopfschmerzen. Zudem leide er, dies sei bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden, aufgrund des Myocardinfarkts unter einer Angst/Panikstörung, depressiver Verstimmung und einer Anpassungsstörung, insbesondere aus Angst vor einem neuerlich auftretenden Herzinfarkt. Aus diesem Grund sei seine Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Weiters sei bei der Begutachtung das bestehende obstruktive Schlafapnoesyndrom, die arterielle Hypertonie, die Hypercholesterinämie, die Steatosis hepatis und die Splenomegalie nicht berücksichtigt worden. Es ergebe sich sohin, dass, bereits unter Berücksichtigung der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit, jedenfalls aber aufgrund der Auswirkungen der bislang nicht berücksichtigten Funktionseinschränkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ein Gesamtgrad der Behinderung von jedenfalls 50 % vorliege, sodass seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Folge zu geben sei.
4. Die bereits befasste Fachärztin für Innere Medizin äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 17.02.2025:
„Antwort(en):
Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 15.11.2024 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 11.12.2024 vor, dass er weiterhin unter Herzbeschwerden leidet und Angst vor einem neuerlichen Herzinfarkt hat.
nachgereicht wird:
Befund Herz 10 vom 26.11.2024: keine neuerliche Coronar Intervention beim Kontrollherzkatheter
Befund Psychiatrie vom 3.12.2024: Anpassungsstörung, Therapiebeginn
Diagnoseliste PA vom 4.12.2024
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Der internistische Befunde belegt einen stabilen coronaren Duchblutungsbefund. Der nachgereichte psychiatrische Befund belegt erstmals eine Anpassungsstörung mit Therapiebeginn. Aus sachverständiger Sicht ist hier erst eine Einstufung nach Beurteilung eines Therapieverlaufes von zumindest 6 Monaten möglich. Daher ist eine Änderung des Begutachtungsergebnisses nicht begründbar.“
5. Mit Bescheid vom 19.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
6. Mit Schreiben vom 03.04.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice in seiner Begründung ganz wesentlich auf das eingeholte Ergänzungsgutachten verweise. Laut der Stellungnahme von Dr.in XXXX vom 17.02.2025 habe diese eine Berücksichtigung des vorgelegten psychiatrischen Befundes - obwohl dieser laut eigener Angabe eine Anpassungsstörung belege - aufgrund des geringen Zeitablaufs nicht zur Begründung einer Veränderung des Begutachtungsergebnisses herangezogen. Dies hätte jedoch geschehen müssen. Zur Bestätigung, dass die Therapie keineswegs von kurzer Weile gewesen sei, sondern andauernde psychiatrische Behandlung aufgrund einer ernsthaften Beeinträchtigung seiner Gesundheit notwendig sei, wurde ausgeführt, dass diese nun seit über 18 Wochen fortgesetzt werde. Eine Heranziehung des Therapieverlaufs und der berichteten (Zwischen-) Ergebnisse seiner behandelnden Therapeuten sei nun unabdingbar. Insbesondere, weil sich im Rahmen der andauernden Behandlung eindeutig ein ernsthaftes Krankheitsbild deutlich abzeichne, und sich somit die bereits im Arztbrief vom 04.12.2024 dargelegte Beeinträchtigung bestätigt habe.
7. Am 10.04.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
8. Das BVwG ersuchte in der Folge Frau Prim.Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, um ein ergänzendes Gutachten.
8.1. Diese hält in ihrem Gutachten vom 19.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
„Anamnese:
Stellungnahme Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 17.02.2025, ABL 26 ff
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 15.11.2024, ABL 17 ff
Relevante Befunde aus dem Akt:
Befund (vorgelegt in der Ordination) Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 16.05.2025 und
03.04.2025, ABL 32 ff und 04.12.2024, ABL 20 ff :
KHK- st.p. STEMI und DES ad LAD am 28.03.2024 ad AKH Wien
Hypertonie
DM 2
Depressio (ED 21.10.2024)
Angst/Panikstörung und der. Verstimmung bei PTBS
Anpassungsstörung
OSAS ischämische CMP incip. CAVK
St.p. Extirpation einer RF (Epidermoidzyste) rechte Wange 11/22 Steatosis hepatis, Splenomegalie
Myocardszintigrafie, 17.04.2025 (vorgelegt in der Ordination):
pathologische Belastungsmyocardszintigrafie, irreversible Defektdarstellung apical, in Ruhe etwas deutlicher - wie bei Narbe mit teilweiser Kollateralisation
Herz XXXX , Befund 24.04.2025 (vorgelegt in der Ordination) und 26.11.2025, ABL 21 ff:
Koronare 2 Gefäßerkrankung, z.n. ACS STEMI der Vorderwand 03/2024 ischämische Kardiomyopathie Obstruktives Schlafapnoesyndrom inc. CAVk art. Hypertonie
DM 2- ED 2018
Hypercholesterinämie
Steatosis hepatis
Splenomegalie
St.p. Extirpation einer RF rechte Wange 11/2022 VD Mangel
Fachärztlicher Befundbericht XXXX , 02.04.2025, ABL 31 ff
Anpassungsstörung F43.2
Depressive Episode r-32.1 (ED 10/2024)
Fachärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , 03.12.2024, ABL 19 ff
Anpassungsstörung F43.2
Med.: Quetiapin
Befundbericht AKH XXXX , 21.05.2024, ABL 10 ff:
Verlaufskontrolle bei stabiler AP Symptomatik KHK - STEMI 03/2024 bei 2 Gefäßerkrankg.
DM 2- ED 2018
Splenomegalie
Steatosis hepatis
OSAS - keine Behandlung
St.p. Epidermoidzyste rechte Wange
Befundbericht Innere Medizin XXXX , 29.03.2024, ABL 9ff
Aufnahmegrund STEMI - Übernahme zur Observanz nach akutem Herzinfarkt aus dem AKH XXXX
Medikamente:
Thrombostad, Desloratadin, Synjardy, Pantoprazol, Oleovit, Vastarel, Bisocor, Quetiapin, Ezerosu, Amlodipin, Brilique
Status:
Größe: 185 cm Gewicht:90 kg normaler AZ und EZ
Kopf frei beweglich
Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: im Lot
OE: frei beweglich, UE: frei beweglich keine Beinödeme
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt,
ZUSAMMENFASSUNG:
Diagnosen:
Koronare 2 Gefäßerkrankung, z.n. ACS STEMI der Vorderwand 03/2024
ischämische Kardiomyopathie
Obstruktives Schlafapnoesyndrom
inc. CAVK art. Hypertonie
DM 2- ED 2018
Hypercholesterinämie
Steatosis hepatis
Splenomegalie
St.p. Extirpation einer RF rechte Wange 11/2022
VD Mangel
Frage 1 und Frage 2.)
Leiden 1
Koronare Herzkrankheit
Pos Nr.: 05.05.02 GdB 40%
Oberer Rahmensatz bei Zustand nach Herzinfarkt, erhaltene Linksventrikelfunktion, eingeschränkt Belastbarkeit, die ischämische Cardiomyopathie ist hier mit erfasst.
Leiden 2
Diabetes mellitus Typ 2
Pos Nr.: 09.02.01 GdB 30%
Oberer Rahmensatz bei medikamentöser Kombinationstherapie
Leiden 3
Anpassungsstörung, Depression
PosNr.: 03.06.01 GdB 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da unter Medikation, psychiatrische Kontrollen finden statt.
Leiden 4
Obstruktion Schlafapnoe
PosNr.: 06.11.01 GdB10%
Unterer Rahmensatz da eine Indikation zur nächtlichen Beatmung nicht aus den Befunden ableitbar ist.
Leiden 5
Hypertonie
PosNr.: 05.01.01 GdB 10%
Fixer Richtsatz
Leiden 6
Fettleber, Milzvergrößerung
PosNr.: 07.05.03 GdB 10%
Unterer Rahmensatz da ohne Komplikationen
Leiden 7
Kleine Narbe an der rechten Wange bei Zustand nach Tumorentfernung
PosNr.: 01.01.01 GdB 10%
Fixer Richtsatz
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 1 bis 3 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Frage 3.)
Die vorgelegten Befunde wurden gesichtet und entsprechend zitiert. Das Herzleiden wurde nach EVO in der entsprechenden Positionsnummer im Leiden 1 eingeschätzt und abgebildet. Darüber hinaus sind keine Befunde bekannt die eine abweichende Beurteilung denn die getroffene zulassen würde, insbesondere bestehen keine klinischen Zeichen der Herzinsuffizienz und/oder erheblichen Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit, diese ist auch in den Befunden nicht objektivierbar. Leiden 2 wurde erhöht, da die orale Kombinationstherapie berücksichtigt wird. Leiden 3 bis 6 wurden aufgrund der zitierten Befunde neu aufgenommen. Leiden 7 ist idem zum Vorgutachten.
Frage 4.)
Die Befunde wurden wie o.g. zitiert und die daraus hervorgehenden Leiden gewürdigt. Entsprechend der vorliegenden medizinischen Beweismittel folgte die Einschätzung in den entsprechenden Positionsnummern unter Berücksichtigung der Einschränkungen.
Frage 5.)
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde hier höher eingeschätzt denn im Vorgutachten. Dies resultiert daraus, dass - wie bereits in Frage 3 und 4 ausgeführt - weitere Leiden berücksichtigt und eingeschätzt wurden sowie das Leiden 2 erhöht wurde bei entsprechender Medikation.
Frage 6.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
Frage 7.)
Die vorgelegten Befunde wurden zitiert und dem Akt beigefügt. Eine abweichende medizinische Beurteilung ergibt sich daraus jedoch nicht.“
8.2. Das BVwG hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.06.2025 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen.
8.3. Mit Schreiben vom 25.06.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, gegen das Gutachten keine Einwände zu erheben. Die Sachverständige stelle zu Leiden 1 fest, dass die koronare Herzkrankheit mit dem oberen Rahmensatz von 40 % zu bewerten wäre, da unter anderem eine eingeschränkte Belastbarkeit vorliege und dieses Leiden durch die funktionelle Relevanz der Leiden 1 bis 3 um eine Stufe erhöht werde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Sachverständige möge daher ergänzend befragt werden, ob aus gutachterlicher Sicht ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Fähigkeiten oder Funktionen zumutbar sei, sohin, ob eine diesbezügliche Zusatzeintragung im Behindertenpass vorzunehmen sein werde.
8.4. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist ein Konventionsflüchtling und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Am 12.07.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. ab Antragstellung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 10.04.2025 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Prim.Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 19.05.2025.
Pos.Nr. 05.05 Koronare Herzkrankheit der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
Hinsichtlich Leiden 1 führte die Sachverständige in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Herzleiden nach EVO in der entsprechenden Positionsnummer im Leiden 1 eingeschätzt und abgebildet wurde. Es sind auch keine Befunde bekannt und wurden vom Beschwerdeführer auch keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung zulassen würden. Insbesondere bestehen keine klinischen Zeichen der Herzinsuffizienz und/oder erheblichen Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit. Diese sind auch in den Befunden nicht objektivierbar. Die Einstufung unter der Pos.Nr. 05.05.02 mit dem oberen Rahmensatz ist sohin nicht zu beanstanden.
Pos.Nr. 09.02 Diabetes mellitus der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
Die Sachverständige begründete die Einstufung unter Pos.Nr. 09.02.02 und damit die Erhöhung des Leidens 2 im Vergleich zum Gutachten vom 19.05.2025 auf 30% nachvollziehbar, dass die orale Kombinationstherapie berücksichtigt wird (vgl. hierzu „Ergänzung zum Befundbericht vom 24.03.2025“ vom 24.04.2025:
„Diagnosen: (….).Diabetes mellitus Typ 2 ED 2018; (…)
Medikamente: THROMBOSTAD TBL 100MG 1-0-0 Dauertherapie DESLORATADIN +PH FTBL 5MG 1-0-0 SYNJARDY FTBL 12,5/1000 MG 1-O-1 PANTOPRAZOL +PH MSR TBL40MG 1-0-0 OLEOVIT D3 TR 40gtt 2x Woche VASTAREL FTBL 35MG 1-0-1 BISOCOR TBL 5MG 1-0-1/2 QUETIAFIN +PH FTBL 25MG ½-0-1 EZEROSU FTBL 10/40 MG 1-0-0 AMLODIPIN BESILAT STA TBL 5 1-0-1“)
Die Leiden 3 bis 6 wurden von der Sachverständigen aufgrund der von ihr im Gutachten zitierten Befunde neu aufgenommen. Leiden 7 ist idem zum Vorgutachten vom 19.05.2025.
Sodann stellt die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 3 um eine Stufe erhöht wird. Der erhöhte Gesamtgrad der Behinderung resultiert sohin daraus, dass weitere Leiden berücksichtigt und eingeschätzt wurden und eine Erhöhung des Leidens 2 erfolgte.
Die Ausführungen der Sachverständigen stehen im Einklang mit den in der Einschätzungsverordnung festgelegten Rahmensätzen. Die von der Sachverständigen neu getroffene Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ist sohin vor dem Hintergrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen zur Erhöhung des Leidens 2 und der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 3 nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass in diesem oben wiedergegebenen Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen wird. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben im gewährten Parteiengehör vom 17.06.2025 eine Stellungnahme eingebracht, die Anlass zu einer anderslautenden Beurteilung gegeben hätte.
Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, die Sachverständige ergänzend dahingehend zu befragen, ob aus gutachterlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Fähigkeiten oder Funktionen zumutbar sei, sohin, ob eine diesbezügliche Zusatzeintragung im Behindertenpass vorzunehmen sein werde (Stellungnahme vom 25.06.2025), wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Voraussetzung der entsprechenden Zusatzeintragung außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegt. Von der antragsgemäß begehrten ergänzenden Befragung der Sachverständigen war insofern Abstand zu nehmen, da die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsache erhebliche Tatsache darstellt (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin kam in ihrem Gutachten vom 19.05.2025, welches vom erkennenden Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt wird, zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% einzustufen ist.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist ein Konventionsflüchtling und ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.