JudikaturBVwG

W266 2283103-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Spruch

W266 2283103-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix Peter SPEISS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 24.08.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023, Zl. XXXX , betreffend den Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 17.08.2023 bis zum 26.09.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In der zwischen der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) sowie dem Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS oder belangte Behörde) geschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde vereinbart, dass die BF am Kurs XXXX ab 17.08.2023 teilnehme.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2023 wurde festgestellt, dass die BF ihren Anspruch auf Notstandshilfe vom 17.08.2023 bis zum 26.09.2023 verloren habe. Nachtsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF an der von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Kursmaßnahme XXXX nicht teilgenommen habe.

Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie den Termin am 17.08.2023 wahrgenommen habe. Sie habe die Kursmaßnahme nicht abgelehnt, sondern die Ablehnung sei durch einen Mitarbeiter der Firma XXXX erfolgt. Sie sei grundsätzlich für eine Unterfertigung eines Transitvertrags bereit, jedoch seien ihre Fragen im Rahmen dieses Termins nicht beantwortet worden. Ihr sei jedoch weder von der belangten Behörde noch von XXXX eine konkrete Arbeitsstelle noch eine konkrete Schulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahme angeboten worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Die BF beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 20.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 14.01.2025 und am 06.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die letzte vollversicherte Beschäftigung der BF endete am 15.01.2013. Im gegenständlichen Zeitraum bezog sie, mit Unterbrechungen, seit dem 01.07.2018 Notstandshilfe. Die BF verfügt über Berufserfahrung als Operationsgehilfin und war im Zeitraum des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung auf geringfügiger Basis in diesem Bereich beschäftigt.

In der Betreuungsvereinbarung vom 03.08.2023 wurde u.a. festgehalten, dass die BF nach einer (Kinder)Betreuungspause wieder eine passende Stelle sucht, wo Arbeit und Betreuungspflichten aufeinander abgestimmt sind und dass eine Vermittlung durch Kinderbetreuung erschwert wird. Weiters, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Operationsassistentin oder Operationsgehilfin bzw. jeglicher allgemeinen Hilfsarbeit in Wien sowie in den Bezirken Wiener Neustadt, Baden, Mödling und Neunkirchen im Ausmaß von bis zu 30 Stunden unterstützt. Im, in der Betreuungsvereinbarung ersichtlichen Inserat der BF war angegeben, dass Sie eine Beschäftigung als Operationsassistentin sucht.

In der mit der BF am 03.08.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zudem festgehalten, dass sie am Kurs XXXX ab 17.08.2023 teilnimmt und wurde der BF das Einladungsschreiben via eAMS übermittelt.

Bei der BF lagen folgende Problemlagen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt vor: Langzeitarbeitslosigkeit und mangelndes Selbsthilfepotential.

Inhalt der Maßnahme waren unter anderem Persönlichkeitstraining, Erarbeitung von Zielen, Motivation, Ressourcen schaffen, Bewerbungstraining bzw. allgemein Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche.

Die BF hat am Beratungsgespräch bei XXXX am 17.08.2023 teilgenommen.

Im Rahmen dieses Gespräches wurde die BF über das Betreuungsangebot von XXXX aufgeklärt. Dabei wurde ihr ein standardisierter Fragebogen ausgehändigt, der mit ihr auch durchgesprochen wurde. Auf der letzten Seite des Fragebogens wurde die grundsätzliche Bereitschaft abgefragt, mit der Firma XXXX ein Beschäftigungsverhältnis (Transitarbeitsverhältnis) aufzunehmen. Seitens der zuständigen Mitarbeiterin, XXXX (Frau B), wurde der BF dargelegt, was ein Transitarbeitsverhältnis ist und dass XXXX über zahlreiche Partnerbetriebe verfüge und die gegenständlichen Beratung und Betreuung dazu diene, eine passende Arbeitsstelle zu suchen. Die Betreuung setzte allerdings die Bereitschaft der BF voraus zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Beseitigung der Vermittlungshemmnisse, mit XXXX ein Transitarbeitsverhältnis abzuschließen. Ziel des künftigen Abschlusses des Transitarbeitsverhältnisses sei, dass die beschäftigten Arbeitnehmer nach 3 Monaten von den vermittelten Firmen übernommen werden. Dem Gespräch wurde in weiterer Folge XXXX (Herr J), Abteilungsleitung XXXX , hinzugezogen, welcher der BF gegenüber ebenfalls das Betreuungskonzept erklärte.

Die BF stellte während des Gespräches insbesondere die Frage, wie bzw. ob sich das Transitarbeitsverhältnis auf ihre Bemessungsgrundlage auswirke und sagte, dass sie bis zur Klärung dieser Frage mit ihrer AMS Betreuerin, nicht bereit sei, ihre Bereitschaft zur Annahme eines allfällig nach der Maßnahme angebotenen Transitarbeitsverhältnis zu geben. Die BF wollte kein Transitarbeitsverhältnis aufnehmen und sohin nicht an der Maßnahme teilnehmen, da sie sich Sorgen um ihre Bemessungsgrundlage für ihre Leistung machte.

Die Teilnahme der BF an der Maßnahme wurde seitens XXXX abgelehnt, da die Bereitschaft zur Begründung eines zukünftigen Transitarbeitsverhältnisses Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme war.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt sowie durch die durchgeführte mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 14.01.2025 und 06.03.2025.

Die Feststellungen zum Versicherungsverlauf und Leistungsbezug ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und dem Bezugsverlauf, die beide im Akt einliegen.

Die Feststellungen betreffend die Betreuungsvereinbarung sowie hinsichtlich der Übermittlung des Einladungsschreibens ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien.

Dass die festgestellten Problemlagen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt bei der BF vorlagen, ergibt sich hinsichtlich der Langzeitarbeitslosigkeit aus dem Bezugsverlauf der BF. Das mangelnde Selbsthilfepotenzial ergibt sich aus einer Zusammenschau des Inserats der BF, welches sich im Anhang zur Betreuungsvereinbarung befindet, mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem daraus gewonnenen Eindruck des erkennenden Senats. So geht aus dem Inserat hervor, dass die BF „nur“ nach einer Beschäftigung als OP Assistentin sucht und hat sie im Gespräch mit der Beraterin, Frau B, gefragt, welche Firmen im Pool seien, da sie OP-Assistenten ist und wissen wollte, ob in dem Pool auch Krankenhäuser seien. Insgesamt entstand damit der Eindruck, dass die BF insbesondere Unterstützung benötigt, ihr Spektrum an möglichen Arbeitsstellen zu erweitern.

Die Inhalte der Maßnahme ergeben sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin Frau B.

Dass die BF den Termin am 17.08.2023 bei XXXX wahrgenommen hat, ist unstrittig und gründet sich aus den Angaben der BF sowie dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs am 17.08.2023 beruhen auf dem im Akt einliegenden Vermerk des AMS vom 21.11.2023, sowie aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen Frau B und Herrn J, Mitarbeiter von XXXX , in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zeugen konnten schlüssig, glaubwürdig und nachvollziehbar den Belehrungsablauf im Rahmen des Erstgespräches durch XXXX darlegen, sodass seitens des erkennenden Senats kein Zweifel daran besteht, dass sie den allgemeinen Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergegeben haben. Im Detail konnten sich die Zeugen an das Gespräch jedoch nicht mehr erinnern. Dass die Inhalte der Maßnahme erläutert wurden ergibt sich daraus, dass die BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass ihr gesagt wurde, dass es die Möglichkeit einer Bewerbungstrainings und Einzel- sowie Gruppengespräche gebe. Da sich die BF an weitere Details nicht erinnert, ist der Angabe der Zeugen, insbesondere Frau B zu folgen, dass beim Erstgespräch allgemein auch die Inhalte der Maßnahme dargelegt werden. Wobei auch Herr J glaubhaft angab, der BF die Vorteile einer Überlassung und das Betreuungskonzept dargelegt zu haben. Dass der BF insbesondere auch erklärt wurde, was ein Transitarbeitsverhältnis ist, ergibt sich daraus, dass die BF in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass ihr gesagt wurde, dass das Transitarbeitsverhältnis drei Monate dauert und dann eventuell eine Übernahme möglich ist. Sohin ergibt sich schon aus der Aussage der BF selbst, dass ihr Mitgeteilt wurde, was ein Transitarbeitsverhältnis ist. Das dies allgemein erklärt wird, konnte auch Frau B in der mündlichen Verhandlung bestätigen und gab auch Herr J, wie oben wiedergegeben an, die Vorteile einer Überlassung erklärt zu haben. Soweit die BF vorbringt, dass ihre Fragen zu Transitarbeitsverhältnissen nicht beantwortet wurden, ist zunächst auf die vorigen Ausführungen zu verweisen und auszuführen, dass jedoch aus Sicht des Senates tatsächlich gewisse Fragen der BF, nämlich an welchem Ort, für welchen Arbeitgeber, welche genaue Tätigkeit und das Ausmaß dieser sowie die Frage nach dem Gehalt sowie nach der Auswirkung auf ihre Bemessungsgrundlage, nicht beantwortet wurden. Dies ergibt sich aus der Angabe der BF in der mündlichen Verhandlung, dass sie Frau B gefragt habe „ob dann eine neuerliche Berechnung für meine Notstandshilfe von meinem alten Bezug oder von dem des Transitarbeitsvertrages gemacht würde.“ Sie erklärte dazu: „Ich wusste ja nicht, wo als was und mit welchen Bezügen ich diesen Transitarbeitsvertrag eingehen soll. Ich war zu dem Zeitpunkt alleinerziehende Mutter und hatte Bedenken, wie ich mein Leben mit geringeren Bezügen aufgrund einer neuen Berechnung bestreiten solle.“ Die oben genannten Fragen ergeben sich aus der an Frau B gestellten Frage und ist angesichts der glaubhaften Aussage von Frau B, dass es beim Erstgespräch noch keine konkrete Beschäftigung gibt, die angeboten werden kann, auch nachvollziehbar, dass diese Fragen nicht beantwortet werden konnten. Aus der zuletzt zitierten Angabe der BF folgt jedoch auch, die Feststellung, dass die BF kein Transitarbeitsverhältnis aufnehmen wollte, da sie sich Sorgen um die Höhe der Bemessungsgrundlage machte. Dazu bringt die BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie in ein Transitarbeitsverhältnis auch eingewilligt hätte, wenn ihr gesagt worden wäre, dass dieses Auswirkungen auf ihre Bemessungsgrundlage gehabt hätte. Diesem Vorbringen vermag der Senat einerseits angesichts der dezidierten Frage nach den Auswirkungen nicht zu folgen, da diese unerheblich wären, wenn die BF jedenfalls ein Transitarbeitsverhältnis begründen hätte wollen. Andererseits vermag der Senat dieser Verantwortung auch aufgrund der, von der BF zum Ausdruck gebrachten Bedenken, zur Höhe der Bezüge und der neuen Bemessungsgrundlage im Hinblick auf ihre Situation als alleinstehende Mutter, nicht zu folgen. Insgesamt kommt der Senat daher zum Schluss, dass der BF sowohl der Inhalt der Maßnahme als auch Grundlegende Informationen zu Transitarbeitsverhältnissen erklärt wurden.

Die Ausführungen der BF, grundsätzlich zur Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahme und in Folge dessen zum Abschluss eines Transitarbeitsverhältnisses bereit zu sein, allerdings durch XXXX sowie das AMS nicht ordnungsgemäß informiert worden zu sein, waren für den erkennenden Senat sohin nicht glaubwürdig. Aus dem Verhalten der BF ist abzuleiten, dass diese, aufgrund ihrer Sorgen um die Höhe ihrer Bemessungsgrundlage, kein ernsthaftes Interesse an der ihr angeboten Maßnahme und an einem Transitarbeitsverhältnis hatte, weshalb der erkennende Senat insgesamt den Behauptungen der BF nicht zu folgen vermag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9 (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(…)

§ 10 (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

(…)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(…)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(…)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Daraus folgt:

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos geworden Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH vom 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035, u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (vgl. VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).

Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 6. 7. 2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114).

Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Daraus ergibt sich, dass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2020/08/0185, mwN).

Bei der BF lagen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme vor, da sie bereits mehrere Jahre arbeitslos war und zudem das mangelnde Selbsthilfepotential hinzu trat. Daran änderte nach der Rechtsprechung des VwGH auch der Umstand, dass sie seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachging, nichts (vgl. VwGH vom 02.05.2012, 2011/08/0389). Die vorgeschriebene Maßnahme zur Widereingliederung in den Arbeitsmarkt hätte zumindest potenziell, weil neben der unterstützten Bewerbungsarbeit auch mittels Einzelberatungen an der Stabilisierung und an der Eigenmotivation der Teilnehmer gearbeitet wird, dazu gedient, die bestehenden Defizite zu verbessern. Mithilfe der betreuten Bewerbungsarbeit ergänzt durch Gruppen- und Einzelberatungen zur Steigerung der Vermittlungsfähigkeit hätten individuelle Lösungsansätze für die BF entwickelt werden können. Die Maßnahme ist daher grundsätzlich geeignet, die bestehenden Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Langzeitarbeitslosigkeit der BF zu beenden.

Die Gründe, welche die Teilnahme an der Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen konnten aufgrund der langen Arbeitslosigkeit der BF seitens des AMS als bekannt angenommen werden. Diese Gründe wurden gegenüber der BF überdies insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 seitens der belangten Behörde ausdrücklich dargelegt.

Die BF stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das AMS bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der Maßnahme sollte insbesondere eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Daher musste für die Beschwerdeführerin iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde (vgl. VwGH, 13.11.2013 2013/08/01). Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an die Beschwerdeführerin bestehen wie bereits dargelegt keine Bedenken (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2008/08/0273, und vom 2. Mai 2012, Zl. 2011/08/0389, mwN).

Die BF ist demnach wirksam einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zugewiesen worden. Die Teilnahme an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt wurde der BF allerdings, aufgrund ihrer mangelnde Bereitschaft im Zuge der Maßnahme ein Transitarbeitsverhältnis bei XXXX abzuschließen, verwehrt.

Soweit die BF als Begründung für ihr mangelnde Bereitschaft ein Transitarbeitsverhältnis aufzunehmen, was letztlich dazu geführt hat, dass sie nicht in die Maßnahme aufgenommen worden ist, vorbringt, sie habe einerseits keine Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung des durch die Maßnahme vorzubereitende Transitarbeitsverhältnis bereitgestellt bekommen und andererseits sei ihr nicht aufgezeigt worden, inwieweit sich der Abschluss dessen auf ihre Bemessungsgrundlage auswirken würde, ist wie folgt auszuführen: Einerseits ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie festgestellt, im Rahmen des Gesprächs mit Frau B die Rahmenbedingungen eines Transitarbeitsverhältnisses dargelegt worden sind. Andererseits ist hinsichtlich der fehlenden Information über die Auswirkungen auf ihre Bemessungsgrundlage darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Bezug von Notstandshilfe befindet und somit kein Entgeltschutz besteht. Insofern kann in ihrem Vorbringen kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der ein Transitarbeitsverhältnis vorbereitenden Maßnahme gesehen werden. Die Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl VwGH 15.11.2000, 96/08/0042). Seitens der Mitarbeiter von XXXX erfolgte, wie festgestellt, eine Belehrung der BF, nach der die Bereitschaft zum zukünftigen Abschluss eines Transitarbeitsverhältnisses mit XXXX Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme sei. Die BF hat es sohin zumindest für möglich gehalten, dass sie im Falle der Weigerung ein Transitarbeitsverhältnis auszuüben die zugewiesene Widereingliederungsmaßnahme nicht antreten kann. Davon ausgehend hat die belangte Behörde die Ablehnung der Bereitschaft ein Transitarbeitsverhältnis als Voraussetzung der Teilnahme an der vorgeschriebenen Maßnahme durch die BF zu Recht als ungerechtfertigte Weigerung gewertet, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.