JudikaturBVwG

G310 2316319-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Spruch

G310 2316319-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) In teilweiser Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein albanischer Staatsbürger, wurde am XXXX .2025 im Bundesgebiet im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten.

Im Bundesgebiet liegen keine Wohnsitzmeldung des BF vor. Auch kann er keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihm nie beantragt.

Am XXXX .2025 hat der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.07.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Der Beschwerde, welche sich gegen sämtlich Spruchpunkte des Bescheids richtet, ist eine Kopie des Reisepasses beigelegt, aus welchem die Ausreise mittels Stempel belegt wurde.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2025, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier sich hier durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).

Da der BF bereits vor der Vorlage der Beschwerde an das BVwG nach Albanien ausgereist ist und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhält, ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch eine Frist für die freiwillige Ausreise zu versagen.

Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.