Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.12.2024, betreffend die Feststellung, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des AlVG, im Ausmaß von 42 Tagen ab dem 21.11.2024 verloren hat, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2024 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, BGBl 609/1977 in geltender Fassung, den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Bezugstagen ab 21.11.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
Begründet wurde diese Entscheidung – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei einem namentlich genannten Dienstgeber vereitelt hätte, da er auf Anruf und Mail des Dienstgebers nicht reagiert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er im Wesentlich angab, dass der Vorwurf, er habe auf den Anruf und die E-Mail des Dienstgebers nicht reagiert, nicht korrekt sei und seinerseits widerlegt werden könne. Nachdem der Dienstgeber den Beschwerdeführer am 07.11.2024 nicht erreichen konnte, hätte der Beschwerdeführer am 08.11.2025 zurückgerufen und das E-Mail des Dienstgebers beantwortet, jedoch wiederrum seinerseits keine Antwort erhalten. Am 18.11.2024 hätte der Dienstgeber den Beschwerdeführer erneut nicht telefonisch erreicht und der Beschwerdeführer wieder am nächsten Tag vergeblich zurückgerufen. Der Beschwerdeführer hätte über diese Versuche zur Kontaktaufnahme Screenshots angefertigt. Aufgrund der Sachlage fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt, da er auf jede Kontaktaufnahme der Firma innerhalb eines Tages eingegangen sei. Er fordere die sofortige Auflösung dieses Bescheides sowie die rückwirkende Zahlung des Bezuges.
3. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien hat mit Bescheid vom 29.01.2025, WF 2024-0566-9-045304, ausgesprochen, dass der dem Beschwerdeführer am 05.12.2024 zugestellte Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2024, durch die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien in Ausübung des Aufsichtsrechtes als Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG als nichtig erklärt wird.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde aufgrund eines Hauptwohnsitzwechsels des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG war, über die verfahrensgegenständliche Aberkennung der Notstandshilfe abzusprechen.
Dieser Bescheid vom 29.01.2025 wurde am 31.01.2025 zugestellt.
4. Die belangte Behörde legte die Rechtssache am 27.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage vom 26.02.2025 verwies die belangte Behörde darauf, dass der angefochtene Bescheid vom 04.12.2024 – gegen den sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet – bereits mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 29.01.2025 gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG als nichtig erklärt wurde, da die belangte Behörde den ursprünglichen Bescheid vom 04.12.2024 als unzuständige Behörde erlassen hatte. Die belangte Behörde hätte daher grundsätzlich beabsichtigt, die Beschwerde (nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückzuweisen, jedoch sei die entsprechende Frist von zehn Wochen für eine Beschwerdevorentscheidung inzwischen abgelaufen und könne daher keine entsprechende Entscheidung mehr durch die belangte Behörde getroffen werden. Die belangte Behörde beantragte eine entsprechende Zurückweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
2. Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
3. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS vom 29.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 4 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.