W114 2309482-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Revision von XXXX , vertreten durch XXXX , vom 28.07.2025, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2025, GZ W114 2309482-1/10E, irrtümlich zugestellt an XXXX am 18.06.2025:
Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung: I. Verfahrensgang:
1. XXXX , im Weiteren: Revisionswerberin, als Bewirtschafterin ihres eigenen landwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX stellte fristgerecht am 15.12.2022 für das Antragsjahr 2023 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte dabei auch Direktzahlungen für die von ihr bekanntgegebene landwirtschaftlich genutzte Flächen. Dabei beantragte sie als Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2023 auch Direktzahlungen für Flächenteile, die von ihrem Sohn, XXXX als Bewirtschafter seines eigenen Betriebes mit der BNr. XXXX in seinem eigenen MFA für das Antragsjahr 2023 beantragt wurden, wodurch es diesbezüglich zu einer Überbeantragung bzw. in weiterer Folge zu einer „Übernutzung“ kam.
2. Ausgehend von einer festgestellten Übernutzung mit Flächen des Betriebes mit der BNr. XXXX und damit auch eine Sanktion gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV wegen Übererklärungen mit einem Ausmaß von 58,50 % bzw. in Höhe von EUR XXXX berücksichtigend wurden der Revisionswerberin für das Antragsjahr 2023 mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24268980010, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und auch ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde von der Revisionswerberin offensichtlich akzeptiert, nicht bekämpft und damit rechtskräftig.
3. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, seinerseits stellte mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte damit auch Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 für von ihm angegebene landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen.
4. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24266714010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2023 ebenfalls Übernutzungen feststellend und diesbezüglich eine Sanktion verfügend Direktzahlungen gewährt. Bescheidadressat dieses Bescheides war ausschließlich der BF.
5. Der an den BF gerichtete Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24266714010, wurde gemäß § 19 Abs. 2 MOG abgeändert und dementsprechend von der AMA der Abänderungsbescheid vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, erlassen. Auch dieser Bescheid ist ausschließlich an den BF als Bescheidadressaten gerichtet.
6. Der Beschwerdeführer als Bescheidadressat war mit dem Inhalt des Abänderungsbescheides der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, offensichtlich nicht einverstanden. Daher hat er gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben.
7. Die AMA ihrerseits hat in dieser Angelegenheit am 15.01.2025 zu AZ II/4-DZ/23-26123113010 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde ebenfalls mit „Abänderungsbescheid“ übertitelt. Adressat dieser Beschwerdevorentscheidung war ebenfalls ausschließlich der Beschwerdeführer.
8. Da offensichtlich der Beschwerdeführer auch mit dem Inhalt dieser Beschwerdevorentscheidung einverstanden war, hat er von seiner Möglichkeit des Vorlageantrages (Vorlage an das BVwG) Gebrauch gemacht.
9. Mit Vorlage der Verfahrensunterlagen durch die AMA wurde im BVwG zur GZ W114 2309482-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und durchgeführt. Parteien dieses Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführer sowie die die Beschwerdevorentscheidung erlassende Behörde (AMA).
10. Im Beschwerdeverfahren wurde am 21.05.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch die nunmehrige Revisionswerberin als Zeugin geladen wurde. Die Beschwerdeführerin hat am 20.05.2025 dem BVwG ein Schreiben des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie XXXX , vorgelegt, in welchem dieser mitteilt, dass die Revisionswerberin in ärztlicher Behandlung stehe und aus gesundheitlichen Gründen am 21.05.2025 nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erscheinen könne.
11. Die mündliche Verhandlung wurde ohne Einvernahme der Revisionswerberin als Zeugin durchgeführt und das Beschwerdeverfahren schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2025 abgeschlossen.
In der Zustellverfügung wurde veranlasst, dass dieses Erkenntnis dem Beschwerdeführer, der AMA und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zugestellt wird.
Aus Versehen im Bereich der Abfertigung des Erkenntnisses im BVwG wurde das Erkenntnis nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die nunmehrige Revisionswerberin, der weder im Beschwerdeverfahren, noch im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt wurde oder zukommt, übermittelt.
Erst am 28.07.2025, nachdem die Rechtsvertretung der Revisionswerberin mit dem BVwG telefonisch Kontakt aufgenommen hat, offenbarte sich das Versehen bei der Zustellung. Das Erkenntnis wurde am 28.07.2025 auch an den Beschwerdeführer zur Zustellung übermittelt.
12. Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 erhob die Revisionswerberin Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2025, Zl. W114 2309482-1/10E. Die Revisionswerberin vermeint revisionsbefugt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Gegenstand des dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an ihn als Bewirtschafter seines landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2023. In diesem Verwaltungsverfahren, das von der AMA als Behörde durchzuführen ist, ist ausschließlich der BF Partei dieses Verfahrens. Auch nur der BF ist Adressat der diesbezüglichen Entscheidung(en) und damit Partei in einem solchen Verwaltungsverfahren.
In einem solchen Verfahren geht es – stark vereinfacht dargelegt – um die Frage, ob jemand, der einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und auch tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet, auf der Grundlage unionsrechtlicher Bestimmungen Fördermittel erhält und um die Frage, wie hoch diese Förderung ist.
Nur der jeweilige Antragsteller eines MFA wird durch einen Direktzahlungsbescheid berechtigt (Gewährung von Direktzahlungen) oder verpflichtet (Rückzahlung von bereits gewährten Direktzahlungen). Damit steht auch nur einem solchen Antragsteller das Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung durch die AMA im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen zu.
1.2. Im verfahrensgegenständlichen beim BVwG zur GZ W114 2309482-1 geführten Beschwerdeverfahren ging es um die Fragen, ob dem Beschwerdeführer von der AMA rechtskonform für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen gewährt wurden und bejahendenfalls, in welcher Höhe diese Direktzahlungen zu gewähren sind. Es geht damit nur um die Frage eines Geldflusses von unionsrechtlich determinierten Fördermittel an den Beschwerdeführer und damit ausschließlich um subjektive Rechte des Beschwerdeführers, wobei die AMA als Auszahlungs- und Kontrollbehörde dazwischengeschaltet fungiert. Eine Änderung oder Behebung des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG führt nicht zu einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil für die Revisionswerberin. Die Rechtsstellung der Revisionswerberin bleibt unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der gegenständlichen Angelegenheit gleich. Nach Auffassung des BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit ist durch die Erlassung der angefochtenen Entscheidung eine Verletzung subjektiver Rechte der Revisionswerberin auszuschließen und damit die verfahrensgegenständliche Revision mangels Legitimation zurückzuweisen.
Das BVwG vermag ein rechtliches Interesse hinsichtlich des von der Revisionswerberin in der Revision gestellten Begehrens nicht zu erkennen, zumal sie selbst auch ihren eigenen Direktzahlungsbescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24268980010, der damit schon längst rechtskräftig ist, nicht angefochten hat.
1.3. Aus einer bloßen und irrtümlich erfolgten Zustellung eines Erkenntnisses allein erwächst dem Empfänger dieser Entscheidung keine Parteistellung oder das Recht auf Erhebung einer Revision.
1.4. Ein Zeuge in einem Beschwerdeverfahren ist nicht Partei des entsprechenden Beschwerdeverfahrens. Einem Zeugen steht nicht prinzipiell das Recht zu, nur deswegen, weil er Zeuge ist, gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Verfahrensunterlagen im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren und den einschlägigen Vorschriften des anzuwendenden Verwaltungsverfahrensrechts bzw. dem VwGVG und dem VwGG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG sind neben einer Revisionswerberin Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) ua. die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
Diese Bestimmung regelt nicht, welche Voraussetzungen eine Revisionswerberin erfüllen muss, damit sie zur Erhebung einer Revision berechtigt ist. Viel mehr könnte aufgrund dieses bloßen Wortlautes vermutet werden, dass jede Person, die eine Revision erhebt auch berechtigt ist, eine Revision zu erheben.
Wem die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich in erster Linie aus Art. 133 Abs. 6 B-VG. Gemäß dessen Z 1 kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit diejenige Revision erheben, die durch das Erkenntnis in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Revisionswerberin in der gegenständlichen Angelegenheit behauptet auch in der Revision auf Seite 4 unter der Überschrift „2.1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes“ einen Verstoß gegen „das einfache Gesetz“ und ergänzt, dass dieses Erkenntnis die Revisionswerberin in „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten“ verletze. In welchen subjektiven Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG die Revisionswerberin verletzt ist, wird in der Revision selbst nicht dargelegt. Warum die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in welchen subjektiven Rechten beschwert sein könnte, erschließt sich dem BVwG nicht.
Die Revisionswerberin führt dazu unter der Überschrift „2.3. Tauglicher Anfechtungsgegenstand“ nur aus, dass das verfahrensgegenständliche Erkenntnis rechtlich existent und wirksam geworden sei. Es liege im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ein Erkenntnis, das durch die Zustellung zustande gekommen sei, und damit ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
Dies sei offensichtlich ausreichend, damit die Revisionswerberin, die weder im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, noch im davor durchgeführten Beschwerdeverfahren vor dem BVwG Parteistellung hatte, eine Revision erheben könne. Diese Auffassung verkennt jedoch ganz offensichtlich, dass es für das Erheben einer Revision unter Hinweis auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG erforderlich ist, dass eine Revisionswerberin auch tatsächlich in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.
Dazu wird vom BVwG nicht verkannt, dass Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nur von einer Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten spricht und die bloße Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich als ausreichend anzuerkennen ist.
Es wird vom BVwG auch zur Kenntnis genommen, dass die Revisionswerberin in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte behauptet hat.
Dazu wird jedoch vom BVwG entgegnet, dass auch der bloßen Behauptung eines möglichen Verstoßes subjektiver Rechte dann Grenzen gesetzt sind, wenn eine Verletzung von subjektiven Rechten der Revisionswerberin per se auszuschließen ist.
Im gegenständlichen nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG geht es ausschließlich um subjektive Rechte des Beschwerdeführers. Durch das nunmehr angefochtene Erkenntnis kommt es zu keiner Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Revisionswerberin. Egal, ob dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX Direktzahlungen gewährt werden, oder allenfalls keine Direktzahlungen gewährt werden, verändert es die Rechtsstellung der Revisionswerberin nicht (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 1359). Das bedeutet, dass eine Beeinträchtigung der subjektiven rechtlichen Interessen der Revision durch eine wie auch immer geartete Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG vom 12.06.2025, GZ W114 2309482-1/10E, nicht erfolgt, sodass die Revision der Revisionswerberin in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), 1359) mangels Legitimation zurückzuweisen ist.
Auch unabhängig davon, dass das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit die Erlassung einer Revision zugelassen hat, kommt der Revisionswerberin gegenständlich jedoch mangels Legitimation keine Revisionsbefugnis zu.
Da es der Revisionswerberin an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, war ihre Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen und im Übrigen war über den in der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.
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