W114 2309482-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 11.02.2025 über die Beschwerde vom 03.07.2024 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123113010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2025 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123113010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 insofern abgeändert wird, als XXXX , BNr. XXXX , auch für die von ihm in seinem Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2023 vom 15.12.2022, in der Fassung vom 19.07.2023 beantragten Feldstücke mit den Nummern 74, 75, 77 und 78 Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 gewährt werden.
2. Soweit das Beschwerdebegehren darüber hinausgeht, wird dieses abgewiesen.
3. Der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, gemäß den Vorgaben im Spruchpunkt 1 dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.12.2022 stellte XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 für die von ihm mit den Nummern 74, 75, 77, 78, 86 und 93 bezeichneten Feldstücke.
2. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , im Weiteren: Mutter, als Bewirtschafterin ihres eigenen Betriebes mit der BNr. XXXX ihrerseits stellte ebenfalls fristgerecht für das Antragsjahr 2023 einen MFA und beantragte dabei auch Direktzahlungen für von ihr bekanntgegebene Feldstücke. Dabei beantragte sie auch Direktzahlungen für Flächenteile, die zumindestens teilweise auf den vom Beschwerdeführer beantragten Feldstücken 74, 75, 77, 78, 86 und 93 liegen, wodurch es diesbezüglich zu einer Überbeantragung bzw. in weiterer Folge zu einer „Übernutzung“ kam.
3. Am 16.02.2023 korrigierte der BF seinen MFA für das Antragsjahr 2023 erstmals. Soweit verfahrensrelevant blieben die Flächengrößen der beantragten Feldstücke 74, 75, 77, 78, 86 und 93 unverändert. Nur die Schlagnutzungsart bei Feldstück (FS) 86/Schlag (S) 1 und bei FS 93/S 4 wurde geändert.
4. Mit Schreiben der AMA vom 05.06.2023 wurde die Mutter darauf hingewiesen, dass eine Vorabprüfung ihres MFA für das Antragsjahr 2023 Plausifehler auf insgesamt 18 beantragten Schlägen ausgelöst habe und auf eine überbetriebliche Übernutzung durch Doppelbeantragung hingewiesen habe. Insbesondere wurde die Mutter hingewiesen, dass für eine Gewährung von Direktzahlungen die beantragte Fläche vom Antragsteller auch tatsächlich bewirtschaftet werden müsste. Der Mutter wurde Gelegenheit eingeräumt zu diesem Schreiben eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 03.07.2023 wies die Mutter unter anderem darauf hin, dass sie im Rahmen einer Erbschaftsabhandlung nach ihrem verstorbenen Ehemann in diverse Grundstücke eingeantwortet worden sei. Zwischen ihr und dem BF bestehe ein Rechtsstreit, den sie bei Gericht anhängig machen wolle, weswegen Sie um Geduld ersuche, bis sie sich inhaltlich ausführlicher äußern werde.
Diesem Schreiben kann insbesondere nicht entnommen werden, dass jene Flächen, die sowohl von ihr als auch vom BF im jeweiligen MFA für das Antragsjahr 2023 beantragt wurden, auch tatsächlich von ihr im Antragsjahr 2023 bewirtschaftet wurden.
6. Am 19.07.2023 korrigierte der BF seinen MFA für das Antragsjahr 2023 zum zweiten Mal. Bei den beantragten Feldstücken 74, 75, 77, 78, 86 und 93 erfolgte jedoch keine Änderung.
7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24266714010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX .
Dabei wurde auf Übernutzungen mit dem Betrieb mit der BNr. XXXX auf FS 74/S 1, auf FS 75/S 1, auf FS 76/S 1, auf FS 76/S 2, auf FS 78/S 1, auf FS 80/ S 1 und auf FS 93/S 2 bzw. insgesamt auf eine sanktionsrelevante Fläche mit einem Ausmaß von 2,6239 ha hingewiesen. Daher wurde auch eine Sanktion mit einem Ausmaß von 10.07 % bzw. mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX verfügt und von der gewährten Basisprämie abgezogen.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
8. In einem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24266714010, insoweit abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2023 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit ein bereits an den BF ausbezahlter Prämienbetrag in Höhe von XXXX zurückgefordert wurde.
Begründet wurde diese Änderung damit, dass bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden sei, dass mit dem Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2023 Flächenüberschneidungen und damit Übernutzungen von insgesamt 9,5526 ha vorliegen würden. Diese beträfen das FS 74/S 1, das FS 75/S 1, das FS 76/S 1, das FS 76/S 2, das FS 77/S 1, das FS 78/S 1, das FS 80/S 1, das FS 81/S 1, das FS 84/S 1, das FS 86/S 1, das FS 87/S 1, das FS 89/S 1, das FS 90/S 1, das FS 91/S 1, das FS 92/S 1, das FS 93/S 2 und das FS 93/S 4. Daraus ergebe sich eine Sanktion mit einem Ausmaß von 44,56 % bzw. mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX im Bereich der Basisprämie bzw. reduzierten sich auch die gewährten Umverteilungszahlungen gemäß § 8b MOG 2021.
9. Nunmehr erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung mit E-Mail am 03.07.2024 eine mit 02.07.2024 datierte Beschwerde.
Begründet wurde dieses Rechtsmittel damit, dass sich aus verschiedensten der AMA bereits vorgelegten Dokumenten betreffend Pachtverträge, Kaufverträge und Grundbuchauszügen ergebe, dass er rechtmäßiger Bewirtschafter diverser Flächen sei. Bei einzelnen Flächen sei auch seine Mutter eingeantwortete Miteigentümerin. Alle beanstandeten Flächen seien im Antragsjahr 2023 jedoch ausschließlich von ihm selbst bewirtschaftet worden. Daher seien auch ihm allein die entsprechenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu gewähren und auch auszuzahlen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut von verschiedenen Pachtverträgen und Grundbuchsauszügen angeschlossen.
10. In einer Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123113010, die mit „Abänderungsbescheid – Direktzahlungen 2023“ übertitelt wurde, wurde der Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, insofern abgeändert, als nunmehr dem BF für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit dem BF zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde.
Nunmehr ging die AMA nur mehr von Übernutzungen auf FS 74/S 1, FS 75/S 1, FS 77/S 1, FS 78/S 1, FS 86/S 1, FS 93/S 2 und auf FS 93/S 4, sohin von einer übernutzten Fläche mit einem Ausmaß von 7,2119 ha aus. Daher reduzierte sich bei der Basisprämie die Flächensanktion auf 31,36 % oder auf einen Betrag in Höhe von EUR XXXX . Eine nachvollziehbare Begründung dieser Entscheidung, insbesondere eine Erklärung, warum nunmehr bei anderen Flächen, die im Bescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, noch als übernutzt beurteilt wurden, keine Übernutzung mehr vorliege, lässt sich diesem Abänderungsbescheid nicht entnehmen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen.
Der Beschwerdeführer, der diese Entscheidung nach eigenen Angaben und mangels Vorlage eines Zustellnachweises unwidersprochen von der AMA am 29.01.2025 erhalten habe, hat am 11.02.2025 elektronisch mit E-Mail einen Vorlageantrag an die AMA übermittelt.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.03.2025 den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung“, in welcher sie Folgendes ausführte:
„Die AMA übermittelt den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung „Direktzahlungen 2023“ gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid „Direktzahlungen 2024“ an das BVwG.
Der dem Vorlageantrag zu Grunde liegende Sachverhalt ist analog zur Beschwerde gegen den Bescheid „Direktzahlungen 2024“. Der BF übernutzt mit seiner Mutter landwirtschaftliche Flächen. Die Übernutzungsgegnerin ist der Betrieb XXXX mit der BNR XXXX . Die mit dem Betrieb XXXX überlappend beantragten landwirtschaftlichen Flächen haben zur überbetrieblichen Übernutzung der betroffenen Flächen geführt. Teilweise stehen die übernutzten Flächen im ideellen Miteigentum zwischen dem BF und seiner Mutter bzw. seiner Schwester.
Im Antragsjahr 2022 erfolgte am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK). Die dabei vorgefundenen geringen Abweichungen standen nicht in Zusammenhang zur Übernutzung, weshalb XXXX grundsätzlich als tatsächlicher Bewirtschafter der übernutzten landwirtschaftlichen Flächen anzusehen war.
Die Übernutzungsgegnerin XXXX hat bislang in keinem Antragsjahr eine Beschwerde eingebracht. Frau XXXX wurde wegen der neuerlichen Doppelbeantragung zum Aktenzeichen 23115/1/1/Gre Parteiengehör für den MFA 2023 Parteiengehör eingeräumt. Sie hat daraufhin unter anderem geantwortet, dass sie bereits eine Rechtsanwältin mit einer Privatklage vor dem LG Korneuburg beauftragt habe um Fragen zu den Eigentumsverhältnissen bzw. Pachtkündigungen zu klären. Die Schilderungen von Frau XXXX beschreiben eine sehr weitreichende zivilrechtliche Klärungsabsicht. Damit einhergehend erwartete die AMA eine zivilgerichtliche Klärung zur Frage der Berechtigung an der Bewirtschaftung. Die AMA hat daher zunächst amtswegig keine Übernutzungs-Plausibilitätsfehler für das Antragsjahr 2023 zu Gunsten einer Partei aufgehoben, sondern abgewartet ob allfällige relevante Weiterungen zur Frage der Berechtigung hervorkommen.
Aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid Direktzahlungen 2023 samt neuerlicher Übermittlung bekannter Unterlagen, der VOK im Antragsjahr 2022 sowie der Situation, dass es keine Weiterungen hinsichtlich der von der Übernutzungsgegnerin angekündigten zivilrechtlichen Auseinandersetzung gab, hat die AMA für das Antragsjahr 2023, soweit es möglich war, die entsprechende amtswegige Aufhebung der Übernutzungs-Plausibilitätsfehler Nummern 20500 und 20510 zu Gunsten des BF vorgenommen.
Das betrifft die beantragten landwirtschaftlichen Flächen, für die ein Pachtvertrag vorlag oder die Eigentumssituation laut Grundbuch eindeutig zu Gunsten des BF sprach bzw. ein überwiegender ideeller Miteigentumsanteil für den BF vorlag.
Die AMA kann die Übernutzungs-Plausibilitätsfehler nur für den ganzen betroffenen Schlag beziehungsweise, so es auf einem Feldstück keine Schlagunterteilung gibt, für das ganze Feldstück abschalten. Daher sind Übernutzungs-Plausibilitätsfehler beantragter Feldstücke oder Schläge, für die die Verfügungsbefugnis nur als teilweise gegeben anzusehen ist, nicht amtswegig behoben worden. Die AMA könnte nach entsprechenden Erkenntnis des BVwG durch einen aufwendigen verwaltungstechnischen Eingriff für jene Anteile des betroffenen Schlages oder Feldstückes, für die die Verfügungsbefugnis - aus derzeitiger Sicht der Behörde -wegen ideellem Hälfteeigentums oder eines darunter liegenden Miteigentumsanteiles beziehungsweise eines nicht vorliegenden Rechtstitels analog einer durch VOK ermittelten Abweichung behandeln, sodass ein Plausibilitätsfehler nur für den eindeutig in der Verfügungsbefugnis des BF stehenden Flächenanteil behoben wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Rechtssache C-216/19 vom 17.12.2020, Land Berlin) ist ein Förderwerber nur mehr dann zur Beantragung einer landwirtschaftlichen Fläche berechtigt, wenn er diese Fläche tatsächlich bewirtschaftet und er auch zur Nutzung dieser Fläche berechtigt ist.
Das grundlegende zivilrechtliche Problem sieht die AMA darin, dass bei im Streit befindlichen gleichberechtigten Miteigentümern keiner ohne die Zustimmung des jeweils anderen für sich alleine als berechtigter Antragsteller angesehen werden kann, bis es zu einer Einigung kommt. Bereits durch die Doppelbeantragung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen kommt deren Uneinigkeit unmittelbar aus der Beantragung hervor. Zivilrechtlich problematisch erscheint im Grunde auch überwiegendes ideelles Miteigentum als vorliegende Verfügungsbefugnis anzusehen.
Die Prüfung der Verfügungsbefugnis erfolgte an Hand den der AMA vorgelegten Unterlagen (Pachtverträge, GB-Auszüge) sowie durch ergänzende Abfragen des Grundbuchs.
Die übernutzten Feldstücke 74, 75, 77, 78 und 93 stehen jeweils im ideellen Hälfteeigentum zwischen dem BF und Frau XXXX . Bei diesen Flächen war für die Behörde daher keine Aufhebung der Übernutzungs-Plausibilitätsfehler möglich.
Bei den Feldstücken 76, 80, 81, 84, 87, 89, 90, 91 und 92 wurden auf Grund der vorgelegten Pachtverträge die Übernutzungs-Plausibilitätsfehler amtswegig zu Gunsten des BF aufgehoben.
Übernutzungs-Plausibilitätsfehler amtswegig zu Gunsten des BF ausgeschaltet:
Am FS 76 SL 1 (Pachtvertrag mit XXXX ) und SL 2 (Eigentum an EZ 257 der KG 15107) werden als in der Verfügungsbefugnis des BF angesehen.
Am FS 80 (Pachtvertrag mit XXXX ) GrstNr. 3501 der KG 14124
Am FS 81 (Pachtvertrag mit XXXX ) GrstNr. 2153 und 2155 der KG 15118
Am FS 87 (Pachtvertrag mit XXXX als 5/6-Eigentümer der GrstNr. 1325 und 1326 der KG 15107)
Am FS 89 (Pachtvertrag mit XXXX , GrstNr. 875 und 876 der KG 15131)
An den FS 90, 91, 92 Pachtvertrag mit XXXX GrstNr. 3648/2, 3649, 3650, 3651/1 der KG 15124
Überwiegender ideeller Miteigentumsanteil, amtswegig zu Gunsten des BF ausgeschalteter Übernutzungs-Plausibilitätsfehler:
Am FS 84 hat die AMA die Übernutzung zu Gunsten des BF aufgehoben, weil diese von der Übernutzung betroffene landwirtschaftliche Fläche anteilsmäßig zu 5/8 (EZ 1230 der KG 15131) überwiegend im Miteigentum des BF steht.
Schläge bzw Feldstücke mit teilweiser Verfügungsbefugnis, bislang weiter übernutzt:
Am FS 74 besteht an den die EZ 486 (KG 15131) betreffenden Flächen ideelles Hälfteeigentum und an den die EZ 903 (KG 15131) betreffenden Flächen alleiniges Eigentum für den BF sowie laut Beschwerde an den GrstNr. 875 und 876 der KG 15131 ein Pachtvertrag mit XXXX .
Das FS 75 wäre betreffend der im Eigentum des BF stehenden EZ 903 der KG15131 (GrstNr. 3595, 3600, 3603) in Ordnung, jedoch stehen die die GrstNr. 3593/1 und 3610 betreffenden Flächen des FS 75 im ideellen Hälfteeigentum des BF.
Am FS 77 an insgesamt 0,8654 ha ideelles Hälfteeigentum an EZ 486 der KG 15131 (GrstNr. 862, 863/3, 864/1, 865); 0,39 ha der GrstNr. 870/1, 871 in der KG 15131 (EZ 903) im Eigentum des BF stehend; an den übrigen Flächen Pachtverträge mit XXXX .
FS 78 wäre betreffend die EZ 903 der KG 15131 als in Ordnung anzusehen, jedoch stehen die übernutzten Flächen der EZ 350 der KG 15131 im ideellen Hälfteeigentum.
Feldstücke/Schläge ohne Nachweis einer Verfügungsbefugnis, Übernutzung besteht weiterhin:
Am FS 86 konnte die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der im Eigentum von XXXX stehenden 0,31 ha als Tauschfläche mit Herrn XXXX nicht nachvollzogen werden. Es war daher keine Aufhebung der Übernutzungs-Plausibilitätsfehler am Feldstück 86 durch die AMA möglich.
Beurteilung der Beschwerde:
Für die AMA stellen sich in Zusammenhang mit ideellem Miteigentum folgende Fragen:
1. Darf ein bewirtschaftender ideeller Hälfteigentümer Förderungen für mit dem anderen Hälfteeigentümer übernutzte landwirtschaftlichen Flächen gewährt bekommen?
2. Darf einem ideellen Hälfteeigentümer grundsätzlich eine Förderung gewährt werden, wenn der Behörde bekannt ist, dass der andere Hälfteeigentümer im Streit mit dem Antragsteller liegt und keine Zustimmung zur Antragstellung gibt.
3. Die AMA hat bei Vorliegen überwiegender ideeller Miteigentumsanteile zu Gunsten des BF entschieden. Bestätigt das BVwG dieses Vorgehen der AMA oder müssen die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen wiederum als übernutzt und nicht prämienfähig für den BF ausgewiesen werden?“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 22.11.2022 stellte der BF mit Unterstützung der zuständigen BBK einen MFA für das Antragsjahr 2023, welchen er am 16.02.2023 und am 19.07.2023 korrigierte. Dabei beantragte er auch Flächen, die er mit den Feldstücksnummern 74/1, 75/1, 77/1, 78/1 86/1, 93/2 und 93/4 bezeichnete.
2. Ausgehend von einer Doppelbeantragung von einzelnen Flächen wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24266714010, für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei in diesem Bescheid von einer Übernutzung auf den Feldstücken mit den Feldstücksnummern 74/1, 75/1, 76/1, 76/2,78/1 80/1 und 93/2 bzw. mit einem Gesamtflächenausmaß von -2,6239 ha ausgegangen wurde. Unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 1 GSP-AV wurde dadurch eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von 10.07 % errechnet und im Bereich der Basisprämie eine Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, wurde der Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24266714010, insoweit abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2023 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit ein bereits an den BF ausbezahlter Prämienbetrag in Höhe von XXXX zurückgefordert wurde.
Dabei wurden nunmehr Übernutzungen mit einem Flächenausmaß von 9,5526 ha auf den Feldstücken 74/1, 75/1, 76/1, 76/2, 77/1, 78/1, 80/1, 81/1, 84/1, 86/1, 87/1, 89/1, 90/1, 91/ 1, 92/1, 93/2 und 93/4 beanstandet und dadurch bei der Basisprämie eine Sanktion mit einem Ausmaß von 44,56 % errechnet und damit die Basisprämie um einen Sanktionsbetrag in Höhe von XXXX bzw. die Umverteilungszahlungen um einen Sanktionsbetrag in Höhe von XXXX gekürzt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.07.2024 Beschwerde, den er mit E-Mail am 03.07.2024 an die AMA übermittelte.
In dieser Beschwerde beantragte er der Berufung Folge zu geben und ihm Direktzahlung für das Antragsjahr 2023 in Höhe von EUR XXXX zuzuerkennen bzw. die Rückzahlungsverpflichtung aufzuheben.
5. Den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, neuerlich abändernd wurde dem BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123113010, nunmehr für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , und damit zusätzlich EUR XXXX gewährt.
Nunmehr wurden Übernutzungen mit einem Flächenausmaß von 7,2119 ha auf den Feldstücken 74/1, 75/1, 77/1, 78/1, 86/1, 93/2 und 93/4 beanstandet und dadurch bei der Basisprämie eine Sanktion mit einem Ausmaß von 31,36 % errechnet und damit die Basisprämie um einen Sanktionsbetrag in Höhe von EUR XXXX bzw. die Umverteilungszahlungen um einen Sanktionsbetrag in Höhe von EUR XXXX gekürzt. Warum noch im Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, geltend gemachte Übernutzungen nicht mehr beanstandet wurden, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden.
Aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung, die auf die Möglichkeit zur Stellung eines Vorlageantrages innerhalb von zwei Wochen hinweist, ergibt sich, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Beschwerdevorentscheidung handelt.
6. Wann und wie diese Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, kann an Hand der von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des bei der AMA geführten Verwaltungsverfahrens nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ein vom BF unterfertigter Rückschein einer erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer kann den Unterlagen nicht entnommen werden.
7. Mit nicht datiertem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail am 12.02.2025 einen Vorlageantrag ein und beantragte dabei „die Feldstücke Nr. 74, 75, 77, 78 und 93 ihm für die Förderungen allein zuzuerkennen und die Übernutzung aufzuheben.“
8. Offensichtlich in der Annahme, dass der vom BF am 12.02.2025 eingebrachte Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei, ersuchte die AMA mit Schreiben vom 18.02.2025, AZ I/1/1/Ho-14705344027, um Abgabe einer Stellungnahme.
9. Mit per E-Mail am 20.02.2025 eingebrachtem Schreiben wies der BF darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung gemeinsam mit drei anderen Erledigungen der AMA sich in einem Kuvert befunden habe, welches er am 29.01.2025 erhalten habe. Sein am 12.02.2025 eingebrachter Vorlageantrag sei daher rechtzeitig gestellt worden.
Die AMA hat offensichtlich das Vorbringen des BF vom 20.02.2025 als wahr beurteilt und daher auch den Vorlageantrag, weil dieser verspätet eingebracht worden wäre, nicht unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 2 2. Satz ZuStG zurückgewiesen, wie sie es hätte machen müssen, wenn sie zur Auffassung gelangt wäre, dass der Vorlageantrag tatsächlich verspätet gestellt worden wäre. Letztlich hatte die AMA offensichtlich keinen Zweifel, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde. Die AMA geht offensichtlich von der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages aus und hat vielmehr den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des bei ihr geführten Verwaltungsverfahrens zur inhaltlichen Entscheidung an das BVwG vorgelegt. Ob der Vorlageantrag rechtzeitig bei der AMA eingebracht wurde, ist nicht strittig und damit auch nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Unter Hinweis auf die von der AMA durchgeführte Vorlage der Verfahrensunterlagen an das BVwG wird daher vom erkennenden Gericht festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidung dem BF am 29.01.2025 zugestellt wurde und damit der am 12.02.2025 eingebrachte Vorlageantrag bei der AMA auch rechtzeitig erhoben wurde.
10. Am 21.05.2025 wurde im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und mit der AMA und dem Beschwerdeführer die gegenständliche Angelegenheit ausführlich erörtert.
11. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2023 auch alle von ihm in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 beantragten Flächen und damit auch die Flächen, denen die Feldstücknummern 74/1, 75/1, 77/1, 78/1 86/1, 93/2 und 93/4 zuzuordnen sind.
12. Zur Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers zur Bewirtschaftung der Flächen, die der BF in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 mit den Feldstücknummern 74/1, 75/1, 77/1, 78/1 86/1, 93/2 und 93/4 bezeichnet hat:
12.1. Das Feldstück 74 besteht aus den Grundstücken mit den Grundstücksnummern (GStNrn.) 866, 867, 870/1 und 870/2, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf und aus Teilen der Grundstücke mit den GStNrn. 875 und 876, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
Die Grundstücke mit den GStNrn. 870/1 und 870/2, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum des BF, während die beiden Grundstücke mit den GStNrn. 866 und 867, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, sich im jeweiligen Hälfteeigentum der Mutter und des BF befinden.
Die Grundstücke mit den GStNrn. 875 und 876, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum von XXXX . Hinsichtlich dieser beiden Grundstücke besteht ein Pachtverhältnis mit dem BF, das auf einem Pachtvertrag vom 29.05.2021, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF, beruht.
Für das Antragsjahr 2023 bestand keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter hinsichtlich der Nutzung der im Miteigentum bestehenden Grundstücke mit den GStNrn. 866 und 867, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
12.2. Das Feldstück 75 besteht aus den Grundstücken mit den GStNrn. 3595, 3603, 3600 und 3593/1 (teilweise), jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
Die Grundstücke mit den GStNrn. 3595, 3603 und 3600, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum des BF, während das Grundstück mit der GStNr. 3593/1, KG 15131 Wetzelsdorf, sich im Hälfteeigentum der Mutter und des BF befindet.
Für das Antragsjahr 2023 bestand keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter hinsichtlich der Nutzung des im Miteigentum bestehenden Grundstückes mit der GStNr. 3593/1, KG 15131 Wetzelsdorf.
12.3. Das Feldstück 77 besteht aus den Grundstücken mit den GStNrn. 874, 871, 865, 862, 882/2, 873/1, 872/1, 864/1 und 863/3, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
Die Grundstücke mit den GStNrn. 871 und 872/1, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum des BF, während die Grundstücke mit den GStNrn. 862, 863/3, 864/1 und 865, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, sich im jeweiligen Hälfteeigentum der Mutter und des BF befinden.
Für das Antragsjahr 2023 bestand keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter hinsichtlich der Nutzung der im Miteigentum bestehenden Grundstücke mit den GStNrn. 862, 863/3, 864/1 und 865, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
Das Grundstück mit der GStNr. 874, KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum von XXXX . Auch hinsichtlich dieses Grundstückes besteht ein Pachtverhältnis mit dem BF, das auf einem Pachtvertrag vom 29.05.2021, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF, beruht.
Das Grundstück mit der GStNr. 882/2, KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum von XXXX . Hinsichtlich dieses Grundstückes besteht ein Pachtverhältnis mit dem BF, das auf einem Pachtvertrag vom 06.02.2003, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF, beruht.
Das Grundstück mit der GStNr. 873/1, KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum von XXXX . Hinsichtlich dieses Grundstückes besteht ein Pachtverhältnis mit dem BF, das auf einem Pachtvertrag vom 28.03.2021, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF, beruht.
12.4. Das Feldstück 78 besteht aus den Grundstücken mit den GStNrn. 2237, 2231, 2230 und 2238, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
Die Grundstücke mit den GStNrn. 2237, 2231 und 2230, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum des BF, während das Grundstück mit der GStNr. 2238, KG 15131 Wetzelsdorf, sich im Hälfteeigentum der Mutter und des BF befindet.
Für das Antragsjahr 2023 bestand keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter hinsichtlich der Nutzung des im Miteigentum bestehenden Grundstückes mit der GStNr. 2238, KG 15131 Wetzelsdorf.
12.5. Das Feldstück 86 besteht aus den Grundstücken mit den GStNrn. 959/2 und 953, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
Das Grundstück mit der GStNr. 959/2, KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum von XXXX . Hinsichtlich dieses Grundstückes besteht ein Pachtverhältnis mit dem BF, das auf einem Pachtvertrag vom 06.02.2003, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF, beruht.
Das Grundstück mit der GStNr. 953, KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum von XXXX . Hinsichtlich einer Berechtigung zur Nutzung dieses Grundstückes, soweit dieses im vom BF beantragten Feldstück 86 enthalten ist, wurde weder im Verfahren vor der AMA, noch im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ein nachvollziehbarer Nachweis vorgelegt, aus welchem sich schlüssig ergibt, dass der BF im Antragsjahr 2023 zur Nutzung der entsprechenden Fläche berechtigt war.
Soweit der BF in der Beschwerde auf einen „Tausch mit XXXX “ hinweist, ist es ihm durch diesen Hinweis oder durch die vorgelegten Unterlagen nicht gelungen nachzuweisen, dass er tatsächlich im Antragsjahr 2023 auch berechtigt war, die entsprechende Fläche des Grundstückes mit der GStNr. 953, KG 15131 Wetzelsdorf zu bewirtschaften. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, durch eine Vorlage entsprechender Beweismittel, darzulegen, dass er berechtigt war, im Antragsjahr 2023 die entsprechende Fläche auch tatsächlich zu bewirtschaften. Auch eine im Nachhinein ausgestellte Berechtigungsbestätigung der Grundstückseigentümerin XXXX , die rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist an die AMA vorgelegt werden würde, wäre ein derartiger Nachweis.
Es kann sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF im Antragsjahr 2023 vollumfänglich zur Nutzung der gesamten Fläche des von ihm im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2023 bezeichneten Feldstückes 86 berechtigt war.
Sollte der BF auch nach Entscheidung durch das erkennende Gericht insbesondere durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, welche von XXXX , unterzeichnet wäre, nachweisen, dass er auch berechtigt gewesen ist, im Antragsjahr 2023 die entsprechende Fläche zu nutzen, wäre auch die Gewährung von Direktzahlungen für das Feldstück 86 (unter Berücksichtigung, dass der BF dieses Feldstück im Antragsjahr 2023 auch tatsächlich bewirtschaftet hat) unter diesem Aspekt einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und voraussichtlich – ohne das Ergebnis der Prüfung vorwegzunehmen - von der AMA positiv zu beurteilen.
12.6. Das Feldstück 93 mit seinen Schlägen 2 und 4 besteht aus den Grundstücken mit den GStNrn. 3600, 3603, 3625, 3620/1, 3617/1, 3613/1, 3613/2, 3609, 3610, 3604, 3599, 3596 und 3593/1 (teilweise), jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
Die Grundstücke mit den GStNrn. 3596, 3599, 3600, 3603 und 3604, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich im Alleineigentum des BF, während die Grundstücke mit der GStNrn. 3593/1, 3609 und 3610, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, sich im Hälfteeigentum der Mutter und des BF befindet.
Die beiden Grundstücke mit den GStNrn. 3613/1 und 3613/2, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, befinden sich zu 2/8 im Eigentum der Mutter und zu 5/8 im Eigentum des BF.
Für das Antragsjahr 2023 bestand keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter hinsichtlich der Nutzung der im Miteigentum bestehenden Grundstücke mit den GStNrn. 3593/1, 3609, 3610, 3613/1 und 3613/2, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf.
12.6.1. Das Grundstück mit der GStNr. 3625, KG 15131 Wetzelsdorf, befindet sich im Alleineigentum von XXXX . Vom BF wird dazu auf einen mündlichen Pachtvertrag verwiesen. Hinsichtlich einer Berechtigung zur Nutzung dieses Grundstückes, soweit dieses im vom BF beantragten Feldstück 93 enthalten ist, wurde weder im Verfahren vor der AMA, noch im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ein nachvollziehbarer Nachweis vorgelegt, aus welchem sich schlüssig ergibt, dass der BF im Antragsjahr 2023 zur Nutzung der entsprechenden Fläche berechtigt war.
Es kann sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF im Antragsjahr 2023 vollumfänglich zur Nutzung der gesamten Fläche des von ihm im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2023 bezeichneten Feldstückes 93 berechtigt war.
12.6.2. Das Grundstück mit der GStNr. 3620/1, KG 15131 Wetzelsdorf, befindet sich im Alleineigentum von XXXX . Vom BF wird auch dazu auf einen mündlichen Pachtvertrag verwiesen. Auch hinsichtlich einer Berechtigung zur Nutzung dieses Grundstückes, soweit dieses im vom BF beantragten Feldstück 93 enthalten ist, wurde weder im Verfahren vor der AMA, noch im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ein nachvollziehbarer Nachweis vorgelegt, aus welchem sich schlüssig ergibt, dass der BF im Antragsjahr 2023 zur Nutzung der entsprechenden Fläche berechtigt war.
Es kann sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG auch aus diesem Grund nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF im Antragsjahr 2023 vollumfänglich zur Nutzung der gesamten Fläche des von ihm im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2023 bezeichneten Feldstückes 93 berechtigt war.
12.6.3. Das Grundstück mit der GStNr. 3617/1, KG 15131 Wetzelsdorf, befindet sich im Alleineigentum von XXXX . Vom BF wird dazu auf einen mündlichen Pachtvertrag verwiesen. Hinsichtlich einer Berechtigung zur Nutzung dieses Grundstückes, soweit dieses im vom BF beantragten Feldstück 93 enthalten ist, wurde weder im Verfahren vor der AMA, noch im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ein nachvollziehbarer Nachweis vorgelegt, aus welchem sich schlüssig ergibt, dass der BF im Antragsjahr 2023 zur Nutzung der entsprechenden Fläche berechtigt war.
Daraus folgt, dass sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG auch aus diesem Grund nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der BF im Antragsjahr 2023 vollumfänglich zur Nutzung der gesamten Fläche des von ihm im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2023 bezeichneten Feldstückes 93 berechtigt war.
Sollte der BF auch nach Entscheidung durch das erkennende Gericht insbesondere durch Vorlage schriftlicher Bestätigungen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, welche insbesondere von XXXX hinsichtlich des Grundstückes mit der GStNr. 3625, KG 15131 Wetzelsdorf, von XXXX hinsichtlich des Grundstückes mit der GStNr. 3620/1, KG 15131 Wetzelsdorf, und von XXXX hinsichtlich des Grundstückes mit der GStNr. 3617/1, KG 15131 Wetzelsdorf, zu unterzeichnen wären, nachweisen, dass er auch berechtigt gewesen ist, im Antragsjahr 2023 die entsprechende Fläche zu nutzen, wäre auch die Gewährung von Direktzahlungen für das Feldstück 93 (unter Berücksichtigung, dass der BF dieses Feldstück im Antragsjahr 2023 auch tatsächlich bewirtschaftet hat) unter diesem Aspekt durch die AMA einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und wahrscheinlich von der AMA positiv zu beurteilen.
Das erkennende Gericht empfiehlt dem Beschwerdeführer die entsprechenden Bestätigungen ehestmöglich einzuholen und der AMA auch ehestmöglich, jedenfalls vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 vorzulegen.
Darüber hinaus erlaubt sich das erkennende Gericht auch festzustellen, dass die Mutter des BF als Bewirtschafterin ihres eigenen Betriebes mit der BNr. XXXX dadurch, dass sie in Ihrem MFA für das Antragsjahr 2023 als auch in ihrem MFA für das Antragsjahr 2024 beihilfefähige Flächen beantragt hat, ohne dass sie diese auch als Bewirtschafterin ihres eigenen Betriebes bewirtschaftet hat, bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 und für das Antragsjahr 2024 rechtskonform Sanktionszahlungen in erheblichem Ausmaß ausgelöst hat, die die ihr zuerkannten Direktzahlungen für die Antragsjahre 2023 und 2024 erheblich vermindert haben. Sollte die Mutter auch im Antragsjahr 2025 weiterhin auch Flächen beantragen, die ihr zwar im Rahmen eines Miteigentums gehören, von ihr jedoch nicht bewirtschaftet werden, droht ihr neuerlich eine beträchtliche Sanktionszahlung, die sie für das laufende Antragsjahr 2025 auch aktuell noch immer dadurch verhindern könnte, dass Sie ihren MFA für das Antragsjahr 2025 insofern korrigiert, als sie jene Flächen, die sie im Antragsjahr 2025 nicht im Rahmen ihres eigenen Betriebes bewirtschaftet, aus ihrem MFA für das Antragsjahr 2025 entfernt.
2. Beweiswürdigung:
1. Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zur Bewirtschaftung im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2023 der vom BF selbst als mit den Feldstücksnummern 74/1, 75/1, 77/1, 78/1 86/1, 93/2 und 93/4 bezeichneten Flächen durch den BF ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Der anwesende Vertreter der AMA bejahte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.05.2025 ohne Ergänzungen bzw. ohne dazu eine zusätzliche Erklärung abzugeben, dass von der AMA nicht angezweifelt werde, dass der BF als Bewirtschafter seines eigenen Betriebes alle von ihm in den beiden MFAs (für die Antragsjahre 2023 und 2024) beantragten Feldstücke bzw. Schläge in den beiden Antragsjahren auch tatsächlich bewirtschaftet habe. Die Bewirtschaftung des BF aller von ihm in den Antragsjahren 2023 und 2024 beantragten Feldstücke bzw. Schläge sei nicht strittig. Dieser Auffassung schloss sich mangels gegenteiliger schlüssiger bzw. nachvollziehbarer Behauptungen bzw. Nachweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch das erkennende Gericht an, sodass diesbezüglich vom erkennenden Gericht in der gegenständlichen Entscheidung festzustellen war, dass der BF im Antragsjahr 2023 (und auch im Antragsjahr 2024) alle von ihm im jeweiligen MFA beantragten Flächen auch tatsächlich bewirtschaftet hat.
2. Die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke mit den jeweils angegebenen GStNrn. wurden auf der Grundlage aktueller Auszüge aus dem Österreichischen Grundbuch kontrolliert und als Grundlage der Berechtigung zur Bewirtschaftung des Grundstückes durch den BF, sofern er zumindest Miteigentümer (unabhängig vom jeweiligen Miteigentumsanteil) ist, anerkannt.
Die Verfügungsberechtigung der in den vom BF vorgelegten Pachtverträgen der dabei angegebenen Verpächter wurde ebenfalls im Österreichischen Grundbuch kontrolliert.
3. Die vorgelegten Pachtverträge wurden als echt und wahr beurteilt und konnten somit als Grundlage einer Berechtigung des BF zur Bewirtschaftung der entsprechenden Flächen herangezogen werden.
Soweit nur auf mündlich geschlossene Pachtverträge hingewiesen wurde, wird eine derartige Behauptung nicht als ausreichend angesehen, um darauf aufbauend auch eine entsprechende Feststellung auch tatsächlich treffen zu können. Jeder Behauptung wohnt die real bestehende Möglichkeit, dass das Behauptete falsch sein könnte, in sich.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes wäre es bei entsprechendem rechtzeitigen Bemühen dem BF, der lange im Vorhinein wusste, dass am 21.05.2025 im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattfindet, leichtgefallen, entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Grundstückseigentümer zu besorgen und spätestens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorzulegen, damit diese auch als Grundlage einer Befugnis zur Bewirtschaftung durch den BF im Antragsjahr 2023 anerkannt werden können.
4. Wie bereits im Rahmen der Feststellungen hingewiesen wurde, steht es dem BF auch nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahren frei, entsprechende Bestätigungen der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer, dass der BF auch berechtigt war sowohl im Antragsjahr 2023, als auch im Antragsjahr 2024 das jeweilige Flächenstück zu bewirtschaften, der AMA vorzulegen, damit im Rahmen eines weiteren bei der AMA im Rahmen des § 19 Abs. 2 MOG 2021 durchgeführten Verfahrens von der AMA auch positiv geprüft werden könnte, dass der BF auch in den Antragsjahren 2023 und 2024 berechtigt war, die Feldstücke 86 sowie 93/2 und 93/4 zu bewirtschaften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:
Die AMA hat offensichtlich unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.07.2024 gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25056531010, mit Abänderungsbescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123113010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2023 teilweise stattgegeben. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„Ziele und Indikatoren
Artikel 5
Allgemeine Ziele
Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist — in Übereinstimmung mit den Zielen der GAP gemäß Artikel 39 AEUV, dem Ziel der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte in der Union sowie dem Subsidiaritätsprinzip — darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Erreichung der folgenden allgemeinen Ziele im ökonomischen, ökologischen und sozialen Bereich bei, die ihrerseits zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen werden:
a) Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet;
b) Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz und Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris;
c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.“
[…]
„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]“
„Artikel 18
Mindestanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.
[…]“
„Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Artikel 21
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.
(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.
Artikel 22
Stützungsbetrag je Hektar
(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.“
[…]
„Ergänzende Einkommensstützung
Artikel 29
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.
[…]
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
(4) Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
(6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
[…]“
Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 70
Flächenüberwachungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]“
„Artikel 71
System zur Identifizierung der Begünstigten
Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.“
„Artikel 72
Kontroll- und Sanktionssystem
Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:
Die Erwägungsgründe Nr. 7 und 8 der VO (EU) 2022/1173 haben folgenden Inhalt:
„(7) Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems sollten, so weit wie möglich, alle Informationen enthalten, die für die ordnungsgemäße und zuverlässige Verwaltung der betreffenden Interventionen und die korrekte Berichterstattung über Output- und Ergebnisindikatoren erforderlich sind. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen sollten die Begünstigten für den eingereichten Beihilfeantrag verantwortlich bleiben, damit alle damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.
(8) Zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Beihilfeanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zurückzunehmen. Werden alle Begünstigten einer bestimmten Intervention Verwaltungskontrollen unterzogen und/oder unterliegen sie dem Flächenüberwachungssystem, braucht es keine abschreckende Wirkung von Sanktionen. Daher sollte es vor Ablauf einer bestimmten Frist, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlich ist, jederzeit zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Quellen als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, sollte es jedoch nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. In anderen Fällen sollte es nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen, wenn der Begünstigte über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde oder wenn bei einer solchen unangekündigten Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. […]“
„Artikel 3
Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.
(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.
[…]“
„Artikel 6
Inhalt von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.
(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:
a) die Identität des Begünstigten;
b) Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;
c) gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;
d) die für die Konditionalität relevanten Informationen.
Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.“
„Artikel 7
Änderungen oder Rücknahmen von Beihilfeanträgen
(1) Beihilfeanträge können vom Begünstigten unter folgenden Bedingungen geändert oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden:
a) bei Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Mittel als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, oder wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, ist es jedoch nicht zulässig, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen;
[…]
(2) Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen, die im Rahmen der Verwaltungskontrollen oder mithilfe des Flächenüberwachungssystems festgestellt wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten, damit sie den Beihilfeantrag in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c ändern oder zurücknehmen können. […]
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise:
„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans
§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
[…]“
„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
[…]“
„Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.
(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,
2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.“
„Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrens- und Kontrollbestimmungen
§ 19. (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.
(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
[…]
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung sechs Monate.
[…]“
„Beweislast
§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idFd BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:
„Verfahren für die Antragstellung
§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. […] „Vorabprüfung
§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.“
„Kontrolle
Verwaltungskontrollen
§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).
(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,
1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
2. um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.
(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.“
„Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen
§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.
(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.
Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen
§ 47. Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.
Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen
§ 48. (1) Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderungsverpflichtungen) für Fördermaßnahmen gemäß den Artikeln 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt die Beurteilung der einzelnen Verstöße unter Bedachtnahme auf Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit maßnahmenbezogen, wobei optionale Zuschläge bzw. zusätzlich beantragte Optionen getrennt behandelt werden können, nach den folgenden Stufen:
1. Verwarnung,
2. Kürzung um 2%,
3. Kürzung um 5%,
4. Kürzung um 10%,
5. Kürzung um 25%,
6. Kürzung um 50% oder
7. Kürzung um 100%.
Ab dem Jahr 2027 wird anstelle einer Verwarnung ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von 1% der Maßnahmenprämie ausgesprochen.
(2) Die Sanktionen beziehen sich ausschließlich auf die betroffene Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragte Option sowie auf das Jahr der Kontrolle. Verstöße gegen einmalig in der Periode zu erfüllende Auflagen, wie zB die Weiterbildungs- oder Bodenprobenverpflichtung, werden im Jahr der Feststellung geahndet. Zusätzlich gelten folgende Maßgaben:
1. Verstöße, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden, ziehen grundsätzlich höhere Sanktionen nach sich als solche, die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden.
2. Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
3. Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei ein und derselben Förderungsverpflichtung derselben Maßnahme auf, so wird die Sanktion ab dem zweiten Verstoß um eine Stufe erhöht, ab dem dritten Mal um zwei Stufen erhöht und so fort. Die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt.
4. Tritt innerhalb der Förderperiode ein mehrmaliger Verstoß bei einer Maßnahme (aber nicht bei derselben Förderungsverpflichtung) auf, so wird die ausgesprochene Sanktion nicht erhöht.
5. Die Kürzung auf Grund der Kumulation von Verstößen kann höchstens 100% der Maßnahmenprämie des betroffenen Jahres erreichen.
6. Wird in der Förderperiode zwei Mal eine 100%-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.
7. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes sowie wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr mehr als drei Verstöße festgestellt werden, ist nach Betrachtung der Umstände des konkreten Falles maximal eine Kürzung der Jahresprämie jeweils für einzelne oder alle Maßnahmen der Artikel 31, 70 oder 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 um 100% vorzunehmen.
Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)
§ 49. (1) Bei Fördermaßnahmen gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115, bei denen degressiv gestaffelte Beihilfebeträge zur Anwendung kommen, wird der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden Flächen (Durchschnittshektarsatz) herangezogen. Bei der Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zu Ausmaß, Lage oder Förderfähigkeit von Flächen wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet und gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(2) Bei Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zum Ausmaß der nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte werden die ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte herangezogen und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte beträgt.
(3) Heimgutflächen und Almweideflächen werden bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 getrennt voneinander betrachtet und beurteilt.
(4) Bei Feststellung von Abweichungen beim Betriebstyp zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen in Hinblick auf den Umfang der Tierhaltung, aus der eine Änderung des Betriebstyps von „Tierhalter“ zu „Nichttierhalter“ erfolgt, sind die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie auf Grundlage der ermittelten und angemeldeten Tiere Basis für die Kürzungen. Werden Abweichungen ausschließlich bei der anrechenbaren RGVE-Anzahl festgestellt, so wird die ermittelte Prämie auf Basis eines Nicht-Tierhalterbetriebes berechnet und um 20% gekürzt. Werden zusätzlich auch Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 festgestellt, so wird zunächst die Prämie eines Nicht-Tierhalterbetriebes gemäß Abs. 1 und 2 ermittelt und dann das Ergebnis um 20% gekürzt.“
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt.
Ebenso, wie in den Regelungen für die vergangene Förderperiode wird in den nunmehr geltenden Bestimmungen eine Mehrfachbeantragung von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch mehrere Bewirtschafter nicht ausdrücklich geregelt. Während die unionsrechtlichen Bestimmungen diesem Themenbereich überhaupt keine Beachtung schenkt, wird lediglich im § 37 Abs. 3 der GSP-AV eine gleichzeitige Beantragung von Flächen von zwei oder mehr Antragstellern erwähnt.
§ 37 Abs. 3 GSP-AV enthält jedoch einen Verweis auf die in den §§ 46 bis 49 leg.cit. enthaltenen Sanktionsbestimmungen und ist damit immer in diesem Zusammenhang zu lesen und zu verstehen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist diese Bestimmung nicht so zu lesen oder zu verstehen, dass bei einer Beantragung einer Fläche durch zwei oder mehrere Antragsteller die entsprechende Fläche bei keinem der Antragsteller, der diese Fläche im MFA beantragt hat, bei der Zuerkennung von Direktzahlungen für das entsprechende Antragsjahr positiv berücksichtigt werden kann oder berücksichtigt werden darf. Viel mehr ist bei einer Doppelbeantragung von Flächen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der AMA immer zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt, damit ihm im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen solche Direktzahlungen auch tatsächlich gewährt werden können. Nur bei Antragstellern, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, und denen daher keine Direktzahlungen für die betreffenden Flächen zu gewähren ist, muss dies gemäß § 37 Abs. 3 GSP-AV als Übererklärung bei der Sanktionsberechnung berücksichtigt werden.
Von der AMA wurde in einer „Aufbereitung“ als Begleitschreiben zur Vorlage der Verfahrensunterlagen auf das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 zu Rs C-216/19, WQ gegen Land Berlin hingewiesen. In dieser Entscheidung wird vom EuGH unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 24.10.2024 in der Rs C-375/08, Strafsache gegen Luigi Pontini u.a. präzisiert, unter welchen Voraussetzungen einem Antragsteller für ein Antragsjahr für eine landwirtschaftliche förderfähige Fläche Direktzahlungen zu gewähren sind. Wie aus dem Jahr der Entscheidung durch den EuGH erkannt werden kann, erging die Entscheidung des EuGH zu den Rechtsvorschriften der bereits abgelaufenen Förderperiode. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes haben Sich die Voraussetzungen – abgesehen von der Notwendigkeit der Verfügbarkeit von (alten) Zahlungsansprüchen – jedoch nicht geändert, sodass dieses Judikat auch bei der Zuerkennung einer Basisprämie in der gegenständlichen Angelegenheit weiterhin zu berücksichtigen ist.
Aus der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 zu Rs C-216/19, WQ gegen Land Berlin, ergibt sich, dass die entsprechende Fläche, für die eine Förderung beantragt wurde jedenfalls nur von einem Antragsteller in seinem MFA erfolgversprechend beantragt werden kann, wenn diesem Antragsteller diese Fläche mit einer rechtlichen Grundlage (Berechtigung zur Nutzung) zur Verfügung steht, und er diese Fläche im entsprechenden Antragsjahr auch tatsächlich nutzt bzw. bewirtschaftet. Als „rechtliche Grundlage“ wird in dieser EuGH-Entscheidung auf das Eigentum an der entsprechenden Fläche hingewiesen. Jedoch werden nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch vom Eigentum abgeleitete Titel, wie ein Kauf, ein Grundstückstausch, eine Schenkung oder ein sonstiger Eigentumsübergang (vor Eintragung im Grundbuch), oder ein mit einem Eigentümer abgeschlossenes Bestandsverhältnis (nach einem abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrag mit dem Eigentümer) sowie auch sonstige Vereinbarungen des Antragstellers, die ihn zur Bewirtschaftung der entsprechenden Fläche berechtigen (vgl. EuGH vom 14.10.2010, Rs C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim gegen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) ebenfalls als „rechtliche Grundlage“ anzuerkennen sein.
In der gegenständlichen Angelegenheit ist der Beschwerdeführer bei mehreren Grundstücken, die er zur Gänze oder teilweise in seinem MFA als förderfähige Fläche hinsichtlich der Zuerkennung von Direktzahlungen beantragt hat, jedoch nicht Alleineigentümer, sondern „nur“ Miteigentümer.
Der zivilrechtliche Begriff des Eigentums an einer Sache führt dazu, dass ein Eigentümer hinsichtlich seines Eigentums an der Sache auch berechtigt ist, diese Sache zu gebrauchen. Jedes Miteigentum (auch zu einem Anteil von weniger als der Hälfte) führt nicht dazu, dass der Miteigentümer seine aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte nur deswegen, weil es noch weitere Miteigentümer gibt, verliert. Diese können durch ein Miteigentum allenfalls beschränkt sein bzw. beschränkt werden.
Wenn es keine wie auch immer geartete Vereinbarung zwischen Miteigentümern gibt, ob das Eigentumsrecht bzw. das Recht das Eigentum zu benutzen beschränkt ist, ist jeder der Miteigentümer berechtigt das Eigentumsrecht auszuüben und dementsprechend den Gegenstand seines Eigentumsrechtes – in der gegenständlichen Angelegenheit Grundstücke, die im Miteigentum stehen – zu nützen. Wäre ein Miteigentümer mit dieser Benützung nicht einverstanden, wäre es an ihm gelegen sein eigenes Miteigentumsrecht geltend zu machen und in allerletzter Konsequenz allenfalls zivilrechtlich durch Unterlassungsklage beim jeweils sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzuklagen. Ein bloßes Nichtwollen, dass ein Miteigentümer sein Miteigentumsrecht ausübt, ist dementsprechend in letzter Konsequenz nicht ausreichend, damit der entsprechende Miteigentümer von seinem Miteigentumsrecht keinen Gebrauch machen dürfte. Ein Miteigentümer ist daher in seinem Eigentumsrecht hinsichtlich der Nutzung des Eigentums nur insofern eingeschränkt, als er selbst einer Vereinbarung zur Einschränkung seines Eigentumsrechtes zugestimmt hat und damit sich auch selbst beschränkt hat, bzw. durch eine entsprechende gerichtliche Verfügung, die ein anderer Miteigentümer geltend gemacht und auch durchgesetzt hat. Demgegenüber ist auch ein Miteigentümer durch eine entsprechende Nutzung eines anderen Miteigentümers beschränkt, wobei er, wenn er diese Nutzung durch einen anderen Miteigentümer ablehnt, diese in letzter Konsequenz durch eine Unterlassungsklage gerichtlich geltend machen müsste.
Angewandt auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit bedeutet das Folgendes:
a) Der Beschwerdeführer war im relevanten Antragsjahr 2023 hinsichtlich jener Flächen, die er in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 beantragte und hinsichtlich derer er nur Miteigentümer war, weder durch eine Vereinbarung mit seiner Mutter, noch durch eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Bewirtschaftung dieser Flächen beschränkt. Er war damit im Antragsjahr 2023 aufgrund seines Alleineigentums an den Grundstücken mit den GStNrn. 870/1 und 870/2, 871, 872/1, 2230, 2231, 2237, 3595, 3600 und 3603, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, aufgrund seines Miteigentums an den Grundstücken mit den GStNrn. 862, 863/3, 864/1, 865, 866, 867, 2238 und 3593/1, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, aufgrund des Pachtvertrages mit XXXX vom 29.05.2021 hinsichtlich der Grundstücke mit den GStNrn. 874, 875 und 876, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf, aufgrund des Pachtvertrages mit XXXX vom 06.02.2003 hinsichtlich des Grundstückes mit der GStNr. 882/2, KG 15131 Wetzelsdorf, aufgrund des Pachtvertrages mit XXXX vom 28.03.2021 hinsichtlich des Grundstückes mit der GStNr. 873/1, KG 15131 Wetzelsdorf, berechtigt, die von ihm in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 beantragten Feldstücke 74, 75, 77 und 78 zu bewirtschaften und hat diese Feldstücke im Antragsjahr 2023 auch bewirtschaftet.
Da er diese Feldstücke in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 auch rechtzeitig und rechtskonform beantragt hat, liegen damit sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 an den Beschwerdeführer auch für die Feldstücke 74, 75, 77, 78 vor, sodass dem Beschwerdebegehren auch in diesem Umfang stattzugeben ist und die Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/23-26123113010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 entsprechend abzuändern war.
b) Zur Frage, ob die AMA bei Übernutzungen nur auf die übernutzte Fläche, oder auf jenen Schlag/Feldstück abzustellen hat, auf dem die Übernutzung festgestellt wurde, geht das erkennende Gericht von folgender Überlegung aus:
Es steht insbesondere einem Bewirtschafter eines Betriebes frei, beim Ausfüllen des MFA für ein Antragsjahr bei der Beantragung der förderfähigen Fläche Feldstücke und Schläge nach eigenem Belieben zu bilden, selbst wenn diese aus Flächenteilen verschiedenster Grundstücke des jeweiligen Grundsteuer- bzw. Grenzkatasters zusammengesetzt sind. Das bedeutet auch, dass er letztlich immer die Zustimmung zur Nutzung aller Grundstückeigentümer aller betroffener Grundstücke benötigt, selbst wenn er nur einen Teil des jeweiligen Grundstückes im jeweiligen Antragsjahr nutzen bzw. bewirtschaften will.
Auch die Entscheidung, ob ein Feldstück nur aus einem einzigen Schlag besteht, oder in verschiedene Schläge unterteilt wird, bleibt dem Antragsteller des MFA überlassen. Für einzelne Schläge bzw. Feldstücke, die nur aus einem einzigen Schlag bestehen, kann im MFA immer nur eine einzige Nutzungsart angegeben werden. Der Beschwerdeführer selbst bestimmt damit bei jedem einzelnen Feldstück, ob es nur aus einem oder aus mehreren Schlägen besteht.
Dementsprechend hat die AMA bei der Kontrolle immer darauf zu achten, auf welchen kleinsten vom Bewirtschafter angegebenen Flächeneinheiten eine allfällige Übernutzung besteht. Besteht eine Flächenübernutzung auf einer Fläche, die zu nur zu einem Feldstück gehört, das vom Bewirtschafter nicht in Schläge unterteilt wurde, ist von der Übernutzung das gesamte Feldstück betroffen. Bei einer Übernutzung, die nur einen oder mehrere Schläge eines Feldstückes betrifft, ist bzw. sind nur jener Schlag bzw. jene Schläge bei der Übernutzung zu betrachten, auf dem bzw. auf denen die Übernutzung auch tatsächlich besteht. Die AMA ist nicht verpflichtet bei der Beurteilung einer Übernutzung sich nur auf jene Fläche zu beschränken, die tatsächlich auch übernutzt ist.
c) Zum vom Beschwerdeführer in seinem MFA für das Antragsjahr 2023 beantragten Feldstück mit der Feldstücknummer 86 wird noch einmal hingewiesen, dass auch für das erkennende Gericht unbestritten ist, dass er dieses Feldstück im Antragsjahr 2023 auch tatsächlich bewirtschaftet hat.
Es ist jedoch mangels eines unbestreitbaren Nachweises derzeit nicht zweifelsfrei feststellbar, dass er im Antragsjahr 2023 auch berechtigt war Flächen des sich im Eigentum von XXXX , befindlichen Grundstückes mit der GStNr. 953, KG 15131 Wetzelsdorf, zu bewirtschaften.
Soweit der BF in der Beschwerde auf einen „Tausch mit XXXX “ hinweist, ist es ihm durch diesen Hinweis oder durch die vorgelegten Unterlagen nicht gelungen nachzuweisen, dass er tatsächlich im Antragsjahr 2023 auch berechtigt war, die Fläche des Grundstückes mit der GStNr. 953, KG 15131 Wetzelsdorf, soweit sie mit dem Feldstück 86 ident ist, zu bewirtschaften. Unter Hinweis auf § 20 GSP-AV wäre es am Beschwerdeführer gelegen, durch eine Vorlage eines entsprechenden Nachweises, darzulegen, dass er berechtigt war, im Antragsjahr 2023 die entsprechende Fläche auch tatsächlich zu bewirtschaften.
Damit liegen derzeit nicht zweifelsfrei alle Voraussetzungen vor, damit auch das Feldstück 86 bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 positiv zu beurteilen ist.
d) Teile des Feldstückes 93, das aus seinen Schlägen 2 und 4 besteht, liegen auf Flächen hinsichtlich derer vom erkennenden Gericht nicht hinreichend gesichert festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2023 diese Flächen zu bewirtschaften berechtigt war. Diese Flächen betreffen die Grundstücke mit den GStNrn. 3625, 3620/1 und 3617/1, jeweils KG 15131 Wetzelsdorf. Dazu hat der Beschwerdeführer bislang keine Nachweise beigebracht, die eindeutig belegen, dass die jeweiligen Grundstückseigentümer XXXX und XXXX einverstanden waren, dass der BF im Antragsjahr 2023 die jeweiligen Flächen dieser Grundstücke, soweit diese mit Flächenteilen der Schläge 93/2 und 93/4 ident sind, bewirtschaftet.
Damit liegen derzeit auch diesbezüglich nicht zweifelsfrei alle Voraussetzungen vor, damit auch die Schläge 93/2 und 93/4 bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 positiv zu beurteilen sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung mehrerer Rechtsfragen abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
So war in der gegenständlichen Angelegenheit die bislang vom VwGH und auch von EuGH nicht beantwortete Frage zu entscheiden, ob bei einer vorliegenden Übernutzung überhaupt einem der Antragsteller für die übernutzte Fläche, für das einzelne von ihm beantragte Feldstück oder für den von ihm beantragten Schlag, das bzw. die von der Übernutzung betroffen ist, Direktzahlungen gewährt werden können bzw. gewährt werden dürfen.
Übernutzungen kommen in der Praxis immer wieder vor, sodass es sich bei der von der Rechtsprechung der Höchstgerichte derzeit noch nicht beantworteten bzw. behandelten Frage um eine für andere gleich gelagerte Verfahren wichtige und bedeutende Frage bzw. einen entsprechenden Fragenkomplex handelt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.