Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) vom 09.05.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass in seinem Pass zwar stehe, dass er Moslem sei. Allerdings habe er kein Glaubensbekenntnis. Aufgrund dessen sei er in der Türkei oft bedroht, verfolgt und aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Er habe Angst um sein Leben und möchte sein Leben nicht in Diskriminierung leben. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Nach Befragung des Beschwerdeführers am 22.04.2025 wies die belangte Behörde dne Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14.05.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die am 05.06.2025 per E-Mail übermittelte Beschwerde, mit der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit bemängelt wird.
Am 14.07.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
Am 16.07.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für den 02.10.2025 an.
Mit dem am 29.07.2025 eingelangten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer wegen freiwilliger Rückkehr in den Herkunftsstaat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 28.07.2025, eingelangt am 29.07.2025, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde vom 05.06.2025 gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht
2. Beweiswürdigung:
Im Schreiben vom 28.07.2025, das dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2025 zugestellt worden ist, äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).
Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 28.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.