Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die P|Z|P Paar, ZwanzgerPraschl-Bichler Rechtsanwälte-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18.03.2025, XXXX betreffend Berichtigung des Bescheides vom 17.10.2023 gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (in der Folge als AUVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.10.2023 wurde – nach Einholung eines Gutachtens vom 26.09.2023 – der Unfall der Beschwerdeführerin vom 27.10.2022 als Arbeitsunfall anerkannt und folgende Verletzungen nach diesem Versicherungsfall festgestellt: Verrenkungsbruch der Hüfte mit Bruch des Hüftkopfes, Prellung des Kopfes, des Bauches, des Brustkorbes sowie des Knies rechts und Bluterguss im Bereich der Unterlippe links. Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Geldleistungen wurde der Betrag von € 23.540,11 festgestellt. Entsprechend der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % wurde eine Versehrtenrente als Dauerrente in Höhe von € 237,19 zugesprochen.
2. Am 10.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der AUVA einen Antrag auf neuerliche Untersuchung, da Verletzungen an der Wirbelsäule im Erstgutachten nicht berücksichtigt worden seien.
In dem nach einer Nachuntersuchung am 22.10.2024 erstatteten Gutachten der AUVA vom 27.12.2024 wurde festgestellt, dass die Verletzungen der Wirbelsäule (Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers) nur minimal endlagige Bewegungseinschränkungen bei bereits vorbestehend degenerativen Veränderungen verursachen und insofern zu keiner Änderung der Einschätzung führen. Da jedoch nunmehr kein Bedarf mehr an einem Höhenausgleich der funktionellen Beinlängendifferenz bestehe werde die Erwerbsfähigkeit nur mehr um 10 % gemindert.
In der Folge entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.03.2025 die für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.10.2022 zuerkannte Dauerrente von 20% der Vollrente ab 01.05.2025; diesbezüglich ist nunmehr ein Verfahren beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängig.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2025 wurde der Bescheid vom 17.10.2023 hinsichtlich der Unfalldiagnose berichtigt, welche nunmehr wie folgt laute: Verrenkungsbruch der Hüfte mit Bruch des Hüftkopfes, Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers, Prellung des Kopfes, des Brustkorbes, des Bauches sowie des rechten Knies und Bluterguss im Bereich der linken Unterlippe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten zu berichtigen habe. Im Bescheid vom 17.10.2023 sei in der Unfalldiagnose übersehen worden, den Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie die knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers anzuführen. Es ergebe sich daraus keine Änderung in der Einschätzung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Als maßgebliche Rechtsgrundlage wurden § 410 ASVG und § 62 Abs. 4 AVG angeführt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetze, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sei. Die Berichtigung sei auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heiße, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können.
Die belangte Behörde habe allerdings vor Erlassung des ursprünglichen Bescheides vom 17.10.2023 den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, als tatsächlich übersehen worden sei, dass schon vor Erlassung des Bescheids weitere Unfallfolgen nämlich ein Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie eine knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpersvorgelegen haben. Hierbei handle es sich nicht um eine offenkundige Unrichtigkeit, die bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden hätte werden können, sondern um eine inhaltliche Unvollständigkeit und damit Unrichtigkeit des ursprünglichen Bescheids vom 17.10.2023. Eine derartige Unrichtigkeit könne allerdings nicht im Nachhinein mit einer bloßen Berichtigung und der Bemerkung, dass sich durch die Erweiterung des Verletzungskatalogs ohnedies nichts geändert hätte korrigiert werden. Eine derartig weitgehende Berichtigung, deren Ursache noch dazu erst durch nachträgliche Befunde ersichtlich worden sei, liege nicht in der Intention des § 62 Abs. 4 AVG. Vielmehr hätte die belangte Behörde eine vollständige Neubeurteilung unter Einbeziehung aller Verletzungen der Beschwerdeführerin vorzunehmen gehabt. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt werde, warum genau die dargestellten Verletzungen als Berichtigung in den Bescheid aufgenommen wurden bzw. warum sich daraus keine andere Beurteilung betreffend die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe.
5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 29.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage wurde eine Stellungnahme der AUVA vom selben Tag übermittelt, in welcher der Beschwerde entgegengetreten und verkürzt dargestellt ausgeführt wurde, dass im Bescheid vom 17.10.2023 in der Unfalldiagnose übersehen worden sei, den Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie die knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers anzuführen; diese beiden Unfalldiagnosen würden jedoch zu keiner Änderung in der Einschätzung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen; insofern sei die Beschwerdeführerin auch nicht beschwert.
6. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in dem vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der AUVA vom 17.10.2023 wurde nach Einholung eines Rentengutachtens vom 26.09.2023 ein Unfall der Beschwerdeführerin am 27.10.2022 als Arbeitsunfall anerkannt und folgende Verletzungen nach diesem Versicherungsfall festgestellt: „Verrenkungsbruch der Hüfte mit Bruch des Hüftkopfes, Prellung des Kopfes, des Bauches, des Brustkorbes sowie des Knies rechts und Bluterguss im Bereich der Unterlippe links.“ Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Geldleistungen wurde der Betrag von € 23.504,11 festgestellt. Entsprechend der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % wurde eine Versehrtenrente als Dauerrente in Höhe von € 237,19 zugesprochen.
Im Rentengutachten der AUVA vom 26.09.2023 wurden weder ein Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers noch eine knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers festgestellt.
Am 10.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der AUVA einen Antrag auf neuerliche Untersuchung, da Verletzungen an der Wirbelsäule im Erstgutachten nicht berücksichtigt worden seien.
In dem nach einer Nachuntersuchung am 22.10.2024 erstatteten Gutachten der AUVA vom 27.12.2024 wurden der Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie eine knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers festgestellt und ausgeführt, dass diese Verletzungen der Wirbelsäule nur minimal endlagige Bewegungseinschränkungen bei bereits vorbestehend degenerativen Veränderungen verursachen und insofern zu keiner Änderung der Einschätzung führen. Da jedoch nunmehr kein Bedarf mehr an einem Höhenausgleich der funktionellen Beinlängendifferenz bestehe werde die Erwerbsfähigkeit nur mehr um 10 % gemindert.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025 wurde der Bescheid vom 17.10.2023 hinsichtlich der Unfalldiagnose insofern berichtigt, als diese zu lauten habe: „Verrenkungsbruch der Hüfte mit Bruch des Hüftkopfes, Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers, Prellung des Kopfes, des Brustkorbes, des Bauches sowie des rechten Knies und Bluterguss im Bereich der linken Unterlippe.“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Bescheide der AUVA vom 17.10.2023 und vom 18.03.2025 liegen ebenso wie der Antrag vom 10.09.2024 sowie die beiden Rentengutachten der AUVA vom 26.09.2023 und 27.12.2024 im Verwaltungsakt ein; darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2.1. Die belangte Behörde brachte vor, dass eine erfolgreiche Beschwerde voraussetze, dass durch die Berichtigung tatsächlich in materielle Rechte der beschwerdeführenden Partei eingegriffen worden sei und eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG alleine noch keine anfechtbare Rechtsverletzung begründe. Im vorliegenden Fall liege eine solche materielle Beeinträchtigung nicht vor, da die Berichtigung ausschließlich der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers gedient habe und keine inhaltliche Änderung des Bescheides erfolgt sei. Die Voraussetzung einer Beschwer liege im konkreten Fall nicht vor.
Diesbezüglich ist zunächst allgemein auszuführen, dass es für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Partei nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei muss bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts liegen. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228). Das Recht Beschwerde zu erheben, steht demnach nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).
§ 62 Abs. 4 AVG gewährt als Verfahrensvorschrift kein absolutes Recht. Eine Verletzung dieser Bestimmung stellt nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in deren materielle Rechte eingegriffen wird (vgl. VwGH 13.04.2000, 99/07/0203).
3.2.2. Im konkreten Fall erfolgte eine Abänderung der im Spruch des Bescheids vom 17.10.2023 festgestellten Verletzungen nach dem vorliegenden Versicherungsfall. Mit diesem Bescheid wurde neben den Verletzungen außerdem die Minderung der Erwerbstätigkeit und die sich daraus ergebende Versehrtenrente als Dauerrente in Höhe von € 237,19 festgestellt. Eine mit den neuen Diagnosen einhergehende Änderung dieser Rechtsansprüche (auf Minderung der Erwerbsfähigkeit und Versehrtenrente) kann konkret nicht ausgeschlossen werden. Daran vermag die einfache Aussage der belangten Behörde, dass mit den weiteren Diagnosen keine Änderung in der Einschätzung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit einhergehen würde nichts zu ändern, zumal jegliche Begründung hierzu unterlassen wurde. Insofern kann auch der Umstand, dass „im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens ohnehin eine Neubewertung stattfinde“, zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Beschwerde ist zulässig.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheids zweierlei voraus, nämlich erstens eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und zweitens deren Offenkundigkeit (vgl. 30.01.2014, 2011/05/0008). Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheids ist in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/08/0136).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen (VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026), sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (vgl. VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006). Wobei nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 46).
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist klar erkennen können. Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) sowie auf den Akteninhalt an. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf jedoch der Inhalt desselben, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändert werden (VwGH 19.12.2013, 2013/07/0155). Eine Berichtigung ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).
Schließlich muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruhte, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 15.11.1999, 96/10/0185).
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheids, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).
3.3.2. Im konkreten Fall wurde zunächst mit Bescheid der AUVA vom 17.10.2023 ein Unfall der Beschwerdeführerin am 27.10.2022 als Arbeitsunfall anerkannt und nach Einholung eines Rentengutachtens vom 23.09.2023 folgende Verletzungen nach diesem Versicherungsfall festgestellt: „Verrenkungsbruch der Hüfte mit Bruch des Hüftkopfes, Prellung des Kopfes, des Bauches, des Brustkorbes sowie des Knies rechts und Bluterguss im Bereich der Unterlippe links.“ Dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten vom 23.09.2023 ist weder ein Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers noch eine knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers zu entnehmen.
Über Antrag der Beschwerdeführerin am 10.09.2024 erfolgte die Einholung eines weiteren Rentengutachtens (Nachuntersuchung) vom 27.12.2024. In diesem Gutachten vom 27.12.2024 wurden ergänzend als Unfallfolgen ein Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie eine knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers aufgenommen. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025, der den Bescheid vom 17.10.2023 insofern abändert, als der Eindellungsbruch der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers sowie knöcherne Absprengung an der Randkante des 3. Lendenwirbelkörpers in die Verletzungen nach dem Versicherungsfall neu aufgenommen wurden. Die belangte Behörde ergänzte die unfallkausalen Verletzungen um diese zwei Diagnosen und begründete dies damit, dass im Bescheid vom 17.10.2023 übersehen worden sei diese anzuführen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die nunmehr ergänzten Diagnosen im ersten, dem Bescheid vom 17.10.2023 zugrundeliegenden Rentengutachten vom 26.09.2023 gänzlich fehlten und erstmals im (später eingeholten) Rentengutachten vom 27.12.2024 als kausale Verletzungen angeführt wurden. Dass es sich bei der vorgenommenen Ergänzung der zwei Diagnosen um eine auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handelt ist vor diesem Hintergrund auszuschließen. Vielmehr hat die belangte Behörde einen unrichtig angenommenen Sachverhalt berichtigt. Die Funktion eines Berichtigungsbescheids erschöpft sich jedoch darin, den tatsächlichen Inhalt des berichtigten Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung in berichtigungsbedürftiger Form festzustellen und liegt nicht darin, inhaltliche nachträglich hervorgekommene Änderungen in der Sachlage zu korrigieren/ergänzen. Der Inhalt des Bescheids darf in tatsächlicher Hinsicht nicht verändert werden. Für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheids in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist (siehe hierzu bereits oben VwGH 11.12.1990, 90/08/0136). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ergänzten Diagnosen laut Gutachten vom 27.12.2024 keine Veränderungen gegenüber dem Vorgutachten bedingen.
Es liegt folglich eine Berichtigung vor, die von § 62 Abs. 4 AVG und der hierzu ergangenen Judikatur nicht gedeckt ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der (Berichtigungs)Bescheid vom 18.03.2025 ersatzlos zu beheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.