(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1. verstorben ist oder
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
3. das Studium abbricht oder
4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 4, 4a, 5 und 6 vorgelegt hat oder
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
(3) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn
1. für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 50 Erlöschen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende 1. verstorben ist oder 2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder 3. das Studium abbricht oder 4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienb…
§ 52b Studienabschluss-Stipendien
…berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern. (6) Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 anzuwenden. (7) Studierende einer in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen…
§ 52 Fahrtkostenzuschuss
…jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. (4) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.…
§ 52a Versicherungskostenbeitrag
…des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf. (3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.…