IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.07.2024, VN: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Anspruchsverlust ab 18.06.2024 für 56 Tage – um allfällige in ihm liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängert – ausgesprochen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Zusammengefasster Verfahrensgang:
1. Zuletzt beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 19.04.2024 die Gewährung von Notstandshilfe und bezog in der Folge Notstandshilfe.
2. Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) wies der Beschwerdeführerin am 07.06.2024 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin für den Empfangsdienst für eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden in XXXX mit einem Entgelt iHv 11,83 Euro brutto pro Stunde exkl. Zuschläge oder Zulagen, wobei Überzahlung nach Qualifikation und Erfahrung möglich sei, zu.
3. Mit Bescheid des AMS vom 11.07.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in der Zeit ab 28.06.2024 für 56 Tage verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 28.06.2024 davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiterin im Empfangsdienst beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.08.2024, bei der Post am 08.08.2024 aufgegeben, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Angaben des Geschäftsführers des potentiellen Dienstgebers nicht stimmen würden.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2024, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen und festgestellt wurde, dass 1. der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde und 2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AIVG nicht vorliegen.
6. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in welcher ein Zeuge vernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist in der XXXX , wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin steht seit 12.02.2019 mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.05.2023 ist bereits eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ausgesprochen worden.
In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 08.02.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie Berufserfahrung als XXXX hat. Sie war auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als XXXX bzw. XXXX sowie nach weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen; dies im Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit, u.a. in XXXX . Es lagen keine Betreuungspflichten vor und der neue Arbeitsplatz musste mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt.
In dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 19.04.2024 wurde sie über die Verpflichtungserklärung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin erneut Notstandshilfe.
Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 07.06.2024 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin im Empfangsdienst (m/w/d), für 25 Wochenstunden in XXXX mit einem Entgelt iHv 11,83 Euro brutto pro Stunde (exkl. Zuschläge oder Zulagen), wobei Überzahlung nach Qualifikation und Erfahrung möglich sei, mit einem möglichen Arbeitsantritt ab sofort zu.
Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich umgehend, wie im Stellenangebot beschrieben zu bewerben und über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG informiert.
Das ausgefolgte Stellenangebot lautet auszugsweise wie folgt:
„Profitieren Sie von unserer XXXX -jährigen Erfahrung in allen Bereichen der XXXX . Wir sind Ihr kompetenter Partner der XXXX mit zielorientierten Dienstleistungen. Unsere Kunden profitieren durch unser flexibles und dynamisches Umfeld. Im Sinne unserer Kunden fördern wir Sicherheit in allen Branchen.
Unser Umgang mit Kunden, Lieferanten und Behörden ist fair und auf langfristige Geschäftsbeziehungen ausgerichtet.
Als zukunftsorientiertes Unternehmen setzen wir auf eine gezielte Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter.
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort:
1 Mitarbeiter_in für Empfangsdienst (m/w/d)
Arbeitsort: XXXX
Arbeitsbeginn: ab sofort
Arbeitszeit: Teilzeit 25 Std. (nach Vereinbarung)
Zur Verstärkung unseres Teams in XXXX , suchen wir Mitarbeiter_innen für den Empfangsdienst.
Wir erwarten:
- PC Kenntnisse Office Word, Excel, Outlook / Inkasso Tätigkeit
- körperliche Fitness
- freundliches Auftreten
- Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend in Wort Schrift
- einwandfreien Leumund
- gepflegtes Erscheinungsbild
- von Vorteil: Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzwart, Ersthelfer_in 16 Std,
Englischkenntnisse
Ihre Aufgaben
- Erste Anlaufstelle der Kunden
- Durchsagen für Kunden
- Weiterleitung von Telefonaten/Nachrichten
- Bearbeitung und Abwicklung von Verkaufsständen
- Verkauf von Gutscheinen / Inkasso Tätigkeit
- interne Kommunikation wie zB Betreuung des internen Newsletters, Intranet, Mitarbeiterinfosysteme im Büro
- Betreuung der Brandschutzanlage
- Unterstützung in diversen organisatorischen und administrativen Angelegenheiten
Ihr Profil
- Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (HAK/HAS/HBLA oder vergleichbar)
- 2 bis 3 Jahre Berufserfahrung wünschenswert aber kein Muss
- Front Desk Erfahrung wünschenswert
- freundliche, sympathische Telefonstimme
- Freundliches, gepflegtes und gewinnendes Auftreten
- Kommunikative Persönlichkeit mit "Hands-on" Mentalität
- Deutsch und gute Englischkenntnisse
- überdurchschnittliche Kunden- und Serviceorientierung
- Lösungsorientierte_r Teamplayer_in mit einem selbstständigen und genauen/sorgfältigen Arbeitsstil
- Gute MS-Office Kenntnisse
- Brandschutzwartausbildung vom Vorteil (Schulung kann nachträglich durchgeführt werden)
- Erste Hilfe (Ersthelferausbildung 16 Std) Schulung kann nachträglich durchgeführt werden.
Wir bieten:
- Gutes Arbeitsklima in einem freundlichen Team
- Umfassende Einschulung und laufende Weiterbildung
Dienstzeiten: Montag bis Samstag / Vormittag oder Nachmittagsdienst nach Dienstplan in der Zeit von 09-19 Uhr. Für diese Position bieten wir 11,83 Euro […] brutto pro Stunde exkl. Zuschläge oder Zulagen.
Überzahlung nach Qualifikation und Erfahrung möglich.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung inklusive Lebenslauf mit Foto, Motivationsschreiben und Zeugnisse. Bitte senden Sie diese an: […]
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter_in für Empfangsdienst (m/w/d) beträgt 11,83 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung.
[…]“
Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf die Stelle und gab dem AMS auch am 15.06.2024 die Rückmeldung, dass sie sich beworben hatte.
Es kam dann am 17.06.2024 zu einem Telefonat mit dem Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers, XXXX . Im Zuge des Telefonates sagte die Beschwerdeführerin, dass der Job eher nichts für sie sei, zumal da viele Leute um sie herum wären. Bei einer Einschulung würde sie Kopfweh bekommen. Aufgrund dieser Aussagen lehnte der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers die Beschwerdeführerin für die offene Stelle ab.
Die Beschwerdeführerin ist zumindest bis Anfang Februar 2025 auch kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt der Antrag, über dessen Link die Verpflichtungserklärung aufgerufen werden konnte, die Betreuungsvereinbarung vom 08.02.2024 und der gegenständliche Stellenvorschlag sowie das Begleitschreiben ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten.
Der Bezug von Notstandshilfe ergab sich u.a. aus den im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungs- und Bezugsverläufen. Es konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt werden, dass der Bescheid vom 31.05.2023 betreffend eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe.
Die Zuweisung des Stellenvorschlages am 07.06.2024, die Bewerbung auf die Stelle und die Rückmeldung an das AMS waren nicht strittig.
Strittig war der Inhalt des dann folgenden Telefonates bzw. der folgenden Telefonate, weswegen eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Gesprächsteilnehmer, nämlich die Beschwerdeführerin und der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers, geladen wurden.
Auffallend waren im gegenständlichen Fall die doch sehr gegensätzlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin und des vernommenen Zeugen. Letztlich erwiesen sich die Aussagen des vernommenen Zeugen insgesamt als stringenter und glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin. Der Zeuge schilderte die Geschehnisse in ruhiger und sachlicher Weise, seine Angaben waren in sich schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Überzeugend war, dass er betonte, sich an den Fall der Beschwerdeführerin noch konkret erinnern zu können. Er legte auch lebensnah und authentisch dar, woran er sich etwa nur noch vage erinnern konnte, was ihm besonders in Erinnerung geblieben ist und gab auch an, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Er legte zudem plausibel dar, weshalb er eine Verwechslung ausschließen könne. Insbesondere aufgrund dieser Umstände folgte der erkennende Senat den Angaben des Zeugen trotz anderer Angaben der Beschwerdeführerin und dem von ihr vorgelegten Screenshot. Die Angaben des Zeugen waren stringent, detailliert, plausibel und insgesamt glaubhaft. Es ist daher in einer Zusammenschau der Angaben des Zeugen mit dem Screenshot davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die festgestellten Aussagen in einem Telefonat am 17.06.2024 tätigte (vgl. zum Datum dieses Telefonats auch die aufgenommene Niederschrift vom 10.07.2024). Letztlich sind dann viele Geschehnisvarianten denkbar, weswegen es noch zu einem kurzen weiteren Telefonat gekommen sein könnte. Aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen konnten aber die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin am Telefon getroffenen Aussagen sowie dass der Geschäftsführer sie aufgrund dieser ablehnte, getroffen werden. Der Geschäftsführer gab nämlich weiters nachvollziehbar und lebensnah an, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen im Zuge dieses Telefonates abgelehnt hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin vermochten hingegen kein stringentes, nachvollziehbares und lebensnahes Bild zu zeichnen, sondern blieben lückenhaft und unplausibel.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ein Unternehmen bei ihr mit dem Fenstertausch betraut war und sie den Mitarbeitern gesagt habe, dass sie ein Vorstellungsgespräch hätte. Da aufgrund der Angaben des Geschäftsführers in diesem konkreten Fall aber bereits geklärt werden konnte, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer festgestellten Aussagen am Telefon abgelehnt hatte, wurde von einer Vernahme der Mitarbeiter der Fensterfirma abgesehen. Die Wahrnehmungen des einvernommenen Zeugen sind unmittelbar und die Handwerker könnten lediglich die späteren Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser obliegt aber dem erkennenden Senat. Dieselben Erwägungen treffen auch auf die Angaben der BF, mit ihrer Mutter gesprochen zu haben, zu.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juni 2024 und Anfang Februar 2025 ein anderes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2.Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […].“
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.3. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und kam auch im Verfahren nichts hervor, zumal die Tätigkeit den mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat und sich die Beschwerdeführerin bereits im Notstandshilfebezug befand.
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052, mwH).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (vgl. z.B. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097).
3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle (auch unter Berücksichtigung des im Akt einliegenden Lebenslaufs der Beschwerdeführerin) nicht zuweisungsuntauglich. Die Beschwerdeführerin war sohin verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hat dieser erste Schritt darin bestanden, sich zu bewerben, was sie auch tat.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es aber grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen der Beschwerdeführerin ist vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – am Telefon derart verhalten, dass sie ihr Desinteresse an der Beschäftigungsaufnahme im Hinblick auf die gegenständliche Stelle klar zum Ausdruck brachte. In ihren telefonischen Aussagen dem Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers gegenüber manifestierte sich ihr (zumindest bedingter) Vorsatz. Mag es auch zu einem (zeitnahen) erneuten Anruf der Beschwerdeführerin gekommen sein, bei welchem etwa der Geschäftsführer die Beschwerdeführerin nicht mehr zuordnen konnte, oder sie Dritten von einem möglichen Vorstellungstermin berichtet hätte, so würde dies trotzdem nichts an der bereits vollendeten, kausalen Vereitelungshandlung ändern und auch keine Nachsicht begründen.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer acht Wochen. Der Anspruchsverlust wurde für den Zeitraum von 28.06.2024 für 56 Tage ausgesprochen, weil das AMS an diesem Tag von der Vereitelung Kenntnis erlangt habe. Nach der zitierten Vorschrift iVm § 38 AlVG ist der Anspruchsverlust im vorliegenden Beschwerdefall für acht Wochen ab dem der Pflichtverletzung folgenden Tag – somit konkret ab dem 18.06.2024 – auszusprechen.
3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. ebenfalls zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).
Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Eine Beschäftigung hat die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – zumindest bis Anfang Februar 2025 nicht aufgenommen; auch sonst kam nichts hervor.
3.7. Ergebnis
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise