Spruch
I415 2290642-1/14E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 13.03.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
A. I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär schutzberechtigte wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der ua Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2024 vor.
Am 27.06.2025 wurde für den 11.08.2025 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck anberaumt.
Am 22.07.2025 zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
B. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. 1. Feststellungen:
Am 22.07.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit wie folgt: „Mit gegenständlichem Schreiben wird die Beschwerde vom 16.04.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 13.03.2024 zur Zahl XXXX zurückgezogen.“
II. 2. Beweiswürdigung:
Im Schreiben vom 22.07.2025 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
III. 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte in ihrem Schreiben vom 22.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei namens des Beschwerdeführers, die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.