IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit der mit XXXX .2024 datierten und am XXXX .2024 per E-Mail bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) eingebrachten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin (BF), die in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, mit dem dafür vorgesehenen Formular die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, sie beziehe Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art. Dazu legte sie eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe vom Jänner 2024 vor.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH die BF auf, binnen zwei Wochen das aktuelle Einkommen aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, insbesondere die Bezüge von XXXX , XXXX und XXXX , sowie allfällige abzugsfähige Posten, insbesondere eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung, nachzureichen, andernfalls sei der Antrag abzuweisen. Die BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF ab und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen trotz eines entsprechenden Auftrags nicht vorliegen würden.
Dagegen richtet sich die am XXXX .2024 per E-Mail bei der OBS GmbH eingebrachte Beschwerde der BF, die sie damit begründet, dass sie eine sehr geringe Pension beziehe und am Existenzminimum lebe. Die Bezüge der weiteren, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen könne sie nicht übermitteln, weil sie „aus datenschutzrechtlichen Gründen“ keine Einsicht habe.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Die BF ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet. An dieser Adresse sind seit mehreren Jahren auch XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ) und XXXX (geboren XXXX ) mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die BF bezog ab XXXX .2024 eine Alterspension von monatlich EUR 929,42 (zuzüglich Höherversicherung, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag). Das Haushalts-Nettoeinkommen aller im Haushalt der BF lebenden Personen ist nicht bekannt, weil sie dem Auftrag der OBS GmbH zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht nachgekommen ist, sondern die Übermittlung entsprechender Nachweise ausdrücklich abgelehnt hat.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Der gemeinsame Haushalt der BF mit XXXX , XXXX und XXXX ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen sowie aus übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister.
Die BF hat eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe ihrer Alterspension zum XXXX .2024 vorgelegt, die den Feststellungen zugrunde gelegt wird.
Die BF ist der Aufforderung der OBS GmbH zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht nachgekommen, sondern hat es vielmehr abgelehnt, die Einkünfte der Personen, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, anzugeben. Die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens ist daher nicht bekannt, sodass dazu auch keine positive Feststellung getroffen werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Gegen die gesetzliche Festlegung einer Beitragspflicht für den ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe VfGH 24.06.2025, E4624/2024).
Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben.
Die BF ist diesen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie hat zwar nachgewiesen, dass sie im relevanten Zeitraum Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen bezogen hat und daher gemäß § 47 Abs 1 Z 3 FMGebO von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden könnte, jedoch ist die Zuerkennung einer Befreiung gemäß § 48 Abs 1 FMGebO dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Gemäß § 50 Abs 2 FMGebO hat die BF im Befreiungsantrag Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in ihrem Haushalt lebenden Personen zu machen. Gemäß § 50 Abs 4 FMGebO ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, sie zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist an die BF ergangen, sie hat eine entsprechende Bekanntgabe jedoch in der Beschwerde ausdrücklich abgelehnt, sodass die Abweisung ihres Befreiungsantrags nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine – von keiner Seite beantragte – Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil eine mündliche Erörterung angesichts der ausdrücklichen Weigerung der BF, die Einkommen der in ihrem Haushalt lebenden Personen bekanntzugeben, keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.
Rückverweise