JudikaturBVwG

W296 2298316-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2025

Spruch

W296 2298316-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , folgenden Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.05.2025 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W116 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.

7. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, zog mit Schreiben vom XXXX die Beschwerde vom XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, zog mit Schreiben vom XXXX seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II. 1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides mit Beschluss einzustellen ist.

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.