BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.09.2024 erstatteten Gutachten vom 02.12.2024 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin folgende die Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Rezidivierende depressive Störung mit Müdigkeitssyndrom nach Virusinfektion bei Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2) Interstitielle Cystitis, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Rezidivierende Kreislaufregulationsstörung, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Leiden 2 stelle ein maßgebliches zusätzliches Leiden dar, welches mit dem führenden Leiden 1 teilweise wechselseitig zusammenwirke und erhöhe um eine Stufe. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da dessen Auswirkungen bereits unter Position 1 mitberücksichtigt seien.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.12.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Eingabe vom 09.12.2024 ersuchte die bevollmächtigte Vertretung um Verlängerung der Einspruchsfrist zum Parteiengehör bis zum 03.02.2025. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben.
5. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 03.02.205 durch ihre ausgewiesene Vertretung eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst aus, dass die gewählten Positionen nicht nachvollziehbar seien. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkrankungen der Beschwerdeführerin werde um Erhöhung des GdB auf mindestens 50 und Ausstellung des Behindertenpasses sowie Bewilligung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ersucht. Der Stellungnahme angeschlossen war ein ärztlicher Befundbericht vom 08.01.2025.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 führte der befasste medizinische Sachverständige zusammengefasst aus, dass sich nach nochmaliger Durchsicht der Aktenlage auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundberichtes sowie des vorgelegten Schreibens des Vereines ChronischKrank keine Änderungen der Einschätzung bezüglich der Leiden 1-3 sowie bezüglich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ergebe.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die gemeinsame Einstufung der Depression mit dem Müdigkeitssyndrom könne die eigentlichen Einschränkungen nicht ausreichend erfassen. Da es für ME/CFS keine eigene Pos. Nr. gebe, sei auf die konkreten Symptome Bezug zu nehmen. Wie aus den Befunden hervorgehe, leide die Beschwerdeführerin u.a. an kognitiven und körperlichen Einschränkungen. Dies führe zu Defiziten in unterschiedlichen sozialen Bereichen und verlange daher eine Einstufung iHv mindestens 50 % unter Pos. Nr. 03.05.02. Laut Aktionsplan zu postakuten Infektionen, worunter auch ME/CFS falle, werde eine verstärkte Einbeziehung von externen Befunden in die gutachterliche Entscheidung verlangt. Dieser Umstand sei vom dem Sachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem werde eine neuerliche EBV Eradikationstherapie mit Valaciclovir off label indiziert. Infolgedessen werde von einer Zustandsverschlechterung ausgegangen und könne die geplante Reha sollte um 4 Wochen nach hinten geschoben werden. Er würden zudem engmaschige Kontrollen alle 4-6 Wochen angeordnet. Laut dem Praxisleitfaden für die Versorgung von ME/CFS Betroffenen gebe es keine Medikamente die zur Behandlung von ME/CFS dienen. Die Angabe des Sachverständigen, dass zurzeit keine Behandlungen geplant seien, dürfe sich bei dem Krankheitsbild ME/CFS nicht auf den Grad der Behinderung auswirken. In die Entscheidungsfindung sei nur ein Allgemeinmediziner miteinbezogen worden, dies sei bei dem komplexen Krankheitsbild ME/CFS nicht ausreichend. Das SMS sei daher seiner Verpflichtung, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen. Es hätte zumindest ein Neurologe hinzugezogen werden müssen. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.05.2025 vor, wo dieser am 14.05.2025 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Die Beschwerdeführerin leidet unter anderem auch an psychiatrisch-neurologischen Leiden. Es handelt sich dabei um das Leiden 1, eine rezidivierende Störung mit Müdigkeitssyndrom nach Virusinfektion bei Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, welche der medizinische Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 02.12.2024 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position g.Z. 03.06.01 der Anlage der EVO einstufte, wobei der medizinische Sachverständige berücksichtigte, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Symptomatik mit dokumentierter Stabilisierung mittels rehabilitativen Maßnahmen bei Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite vorliegt.
Die Position 03.06.der Anlage der EVO ist für affektive Störungen, wie manische depressive und bipolare Störungen heranzuziehen. Die Position 03.06.01 der Anlage der EVO definiert die Kriterien bzw. Symptome bei depressiven Störungen – Dysthymie leichten Grades. Für einen GdB von 30 %, wie dies der medizinische Sachverständige im Fall der Beschwerdeführerin einschätzte, müssen depressive Symptome vorliegen, wobei fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert festgestellt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin legte im gegenständlichen Verfahren zahlreiche Befunde von Fachärzten vor, u.a. einen Arztbrief des Neurologischen und Neuropsychologischen Rehabilitationszentrum Rosenhügel vom 26.01.2024, demzufolge die Beschwerdeführerin tagesklinisch vom 10.11.2023 bis zum 24.01.2024 betreut wurde. Hier findet sich ein klinischer Status und es werden als Hauptdiagnosen „Postvirales Erschöpfungssyndrom G93.3 und Fatigue Syndrom“ angeführt. In einem neurologischen Arztbrief vom 09.10.2024 wird die Diagnose von ME/CFS gestellt.
Darüber hinaus geht aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befundbericht einer Nervenfachärztin vom 08.01.2025 hervor, dass die Beschwerdeführerin u.a. an kognitiven und körperlichen Einschränkungen leide und dass sie weitgehend wohnungsgebunden und diese nur für wichtige Termine verlasse. Dies führe zu Defiziten in unterschiedlichen sozialen Bereichen.
Aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines und Arztes für Allgemeinmedizin ist nicht schlüssig nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen dieser die Position 03.06.01 und nicht die Position 03.05. je der Anlage der EVO bei der Einschätzung des Leidens 1 herangezogen hat.
Die Position 03.05. der Anlage der EVO ist für neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) heranzuziehen. In dieser Position sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit umfasst.
Die Position 03.05.01 der Anlage der EVO definiert die Kriterien bzw. Symptome bei leichten Störungen. In der Position 03.05.02 der Anlage der EVO werden die Kriterien bzw. Symptome bei mittleren Störungen näher definiert. Für eine Einstufung mit einem GdB von 50 % sind folgende Symptome bzw. Kriterien von Relevanz: 50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, zunehmende Chronifizierung und eine beginnende soziale Desintegration.
Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung durch Vorlage medizinischer Beweismittel bekannt, dass die Beschwerdeführerin auch an Erkrankung des psychiatrisch-neurologischen Formenkreises leidet.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aufgrund der bestehenden Gesundheitsschädigungen, welche auch durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, liegen jedoch Anhaltspunkte vor, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.
Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt allerdings auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen psychiatrisch-neurologischen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin offensichtlich sachwidrig erfolgt. Die vorgelegten Beweismittel sowie die erhobenen Einwendungen enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich ist. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist nicht ausreichend um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.12.2024 in der Form zu ergänzen sein, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird.
Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein.
Schließlich wird die/der psychiatrisch/neurologische Sachverständige zu beurteilen haben, ob diese attestierten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen können.
Die Zusammenfassung aller im Verfahren eingeholten Gutachten hat in Form einer Gesamtbeurteilung durch eine:n allgemeinmedizinische:n Sachverständige:n zu erfolgen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise