IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht beschlossen und erkannt:
A) Der Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am XXXX 2025 informierte die Polizeiinspektion XXXX Hauptbahnhof das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Verdacht des begangenen Ladendiebstahls durch die Beschwerdeführerin (BF), welches daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete und diverse Erhebungen durchführte.
Anlässlich der von der Polizeiinspektion Graz Hauptbahnhof am XXXX .2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde der BF Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Darüber hinaus bestätigte die BF gegenüber den Polizeibeamten zunächst, mehrere Strumpfhosen gestohlen zu haben.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.06.2025, Zl. XXXX , wurde über die BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die BF erhob dagegen Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2025 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), GZ. W242 2315326-1/20Z, als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF laut den polizeilichen Erhebungen dringend tatverdächtig sei, am XXXX 2025 in einem Drogeriemarkt zwei Ladendiebstähle zu verschiedenen Uhrzeiten begangen zu haben. Ihr Verhalten lege nahe, dass sie nicht gewillt sei, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Aus der eingeholten ECRIS-Auskunft gehe hervor, dass sie in diversen Ländern viermal strafgerichtlich verurteilt worden sei, davon dreimal einschlägig. Sie habe keine privaten, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Ein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sei eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der die BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag, einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sie unbescholten sei und von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, weswegen ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von sechs Jahren unverhältnismäßig hoch sei. Die BF räumte ein, sich in den im Bescheid genannten Ländern als Touristin aufgehalten zu haben, jedoch habe man ihre Ausweise gestohlen und damit die Straftaten begangen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei rechtswidrig. Die BF möchte ein straffreies Leben führen und sich an die Rechtsordnung halten.
Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 08.07.2025 wurde die Beschwerde auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids eingeschränkt, sodass die Spruchpunkte II und III (Durchsetzungsaufschub und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht mehr Gegenstand der Beschwerde sind.
Am XXXX .2025 wurde die BF in die Tschechische Republik abgeschoben.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX geborene tschechische Staatsangehörige. Sie ist verwitwet und bezieht eine Invaliditätspension.
Zu Österreich hat die BF keinen Bezug; sie hielt sich nur zur Durchreise im Bundesgebiet auf und wollte weiter nach Tschechien, wo sie in XXXX wohnhaft ist. Ihr 41jähriges Kind ist ebenfalls in XXXX wohnhaft. Sie hat keine familiären, beruflichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich.
Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen seit dem Jahr 2019 bis Jänner 2022 Einträge in Bezug auf die BF auf. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2022, Zl. XXXX , wurde gegen die BF ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX .2022 in Rechtskraft. Am XXXX .2022 erfolgte die Abschiebung der BF
Zu den ihm vorgeworfenen Lebensmitteldiebstählen zeigte sich der BF der Polizei gegenüber geständig, räumte aber ein, dass er die Lebensmittel lediglich gegessen habe und es sein Mittäter war, der sich in den Selbstbedienungsladen begeben habe.
Die BF wurde am XXXX 2019 und am XXXX 2020 in Deutschland wegen Diebstahl, am XXXX .2022 in Italien wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und am XXXX .2025 in Spanien wegen Diebstahls verurteilt.
Wann die BF zuletzt nach Österreich eingereist ist, lässt sich nicht feststellen. Am XXXX .2025 hielt sich die BF noch in Italien auf, wo man ihr die Handtasche mit dem Reisepass, dem Personalausweis und Bargeld in der Höhe von EUR 250,00 gestohlen hat.
Am XXXX .2025 wurde die BF um XXXX Uhr von einer Angestellten eines Drogeriemarkts dabei betreten, als sie beabsichtigte, das Geschäft mit einem Trolley ohne zu bezahlen zu verlassen. Nach Sichtung des Videomaterials konnte die Angestellte feststellten, dass die BF am selben Tag um XXXX Uhr diverse Kosmetikartikel gestohlen hat. Am XXXX .2025 konnte die Angestellte die BF vor dem Drogeriemarkt wiedererkennen und verständigte die Polizei, welche die BF in weiterer Folge festnahm.
Der entsprechende Abschluss-Bericht der Polizei an die Staatsanwaltschaft XXXX wurde am 10.06.2025 unter der GZ. XXXX verfasst.
Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 die BF im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG. Einsicht genommen wurde auch in das hg. Verfahren W242 2315326-1, betreffend die Schubhaftbeschwerde.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort der BF gehen aus den Angaben der BF vor dem BFA und dem BVwG hervor sowie aus der vorgelegten italienischen Verlustbestätigung vom XXXX .2025, die in Kopie im Verwaltungsakt aufliegt. Der Pensionsbezug ist ebenfalls ihren Ausführungen zu entnehmen.
Abgesehen von der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum sind keine Wohnsitzmeldungen der BF im Zentralen Melderegister dokumentiert. Im Zusammenschau mit ihren Angaben, nur auf der Durchreise zu sein, ist davon auszugehen, dass keine relevanten Anknüpfungen im Bundesgebiet bestehen; solche werden insbesondere auch nicht in der Beschwerde behauptet.
Ein Auszug des kriminalpolizeilichen Aktenindex liegt im Verwaltungsakt auf, ebenso ein ECRIS-Auszug, welchem die bisherigen Verurteilungen im Ausland entnommen werden können. Im Fremdenregister ist das bereits einmal gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot sowie deren Abschiebung im Jahr 2022 sowie ihre Abschiebung am XXXX .2025 dokumentiert.
Der Behauptung der BF, sie sei bislang noch nicht verurteilt worden, kann nicht gefolgt werden, zumal es unwahrscheinlich ist, dass jemand mit den Ausweisen der BF Straftaten in diversen europäischen Ländern begeht, wo sich auch die BF gleichzeitig aufgehalten hat. Weiters hat sich die BF zunächst gegenüber der Polizei geständig im Hinblick auf die gestohlenen Strumpfhosen gezeigt und diese Verantwortung sodann vor dem BVwG widerrufen. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.07.2025 betreffend die Schubhaftbeschwerde hinterließ die BF einen unglaubwürdigen Eindruck, wie den Entscheidungsgründen des mündlichen verkündeten Urteils entnommen werden kann.
Der Beschuldigtenvernehmung, dem Bericht sowie dem Abschlussbericht, alles vom XXXX .2025, der Polizeiinspektion XXXX -Hauptbahnhof, sind die strafrechtlich relevanten Vorfälle sowie die damit in Zusammenhang stehende Festnahme der BF zu entnehmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Da sich die BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).
Das persönliche Verhalten der BF stellt daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, weil aufgrund der zum Großteil einschlägigen strafgerichtlichen Vorstrafen in Deutschland, Italien und Spanien und der hier begangenen (teilweise versuchten) Ladendiebstähle eine erhebliche Wiederholungsgefahr vorliegt. Schon zuvor war die BF in Österreich wegen des Verdachts von Ladendiebstählen in polizeiliche Ermittlungen geraten, weswegen 2022 ein Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen wurde.
Da aus dem Verhalten der BF somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt. Die vom BFA mit sechs Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig und ist auf ein ihrem Fehlverhalten angemessenes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des Unrechtsgehalts der von ihr begangenen Straftaten in Zusammenschaut mit den im Ausland erfolgten Verurteilungen ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
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