JudikaturBVwG

W198 2311502-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Juli 2025

Spruch

W198 2311502-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Sascha ERNSZT als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 04.03.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 04.03.2025, VSNR: XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 17.02.2025 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 17.02.2025 geltend gemacht habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ihm am 10.01.2025 vom AMS ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt worden sei, welchen er fristgerecht in die Postbox eingeworfen habe. Am 20.01.2025 habe er einen Anruf vom AMS erhalten, im Zuge dessen ihm mitgeteilt worden sei, dass er vergessen habe, seinen Antrag zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am selben Tag zum AMS gegangen um den Antrag zu unterschreiben. Da er bis 17.02.2025 kein Geld erhalten habe, sei er am 17.02.2025 zum AMS gegangen um nachzufragen. Seine Beraterin habe ihm dann erklärt, dass der Antrag des Beschwerdeführers verloren gegangen sei und er einen neuen Antrag stellen müsse. Zusammengefasst bringe der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Antrag ordnungsgemäß am 10.01.2025 abgegeben habe. Es sei nicht seine Schuld, dass das AMS seinen Antrag verloren habe. Er ersuche daher um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 11.01.2025.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 15.04.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 10.01.2025 vom AMS ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt worden sei, auf welchem vermerkt gewesen sei, dass dieses Formular vollständig ausgefüllt bis 24.01.2025 dem AMS zu übermitteln sei. In der Zeit von 11.01.2025 bis 16.02.2025 sei jedoch keinerlei Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS erfolgt und habe er den ihm am 10.01.2025 ausgefolgten Antrag nicht retourniert. Am 17.02.2025 habe der Beschwerdeführer beim AMS erneut vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Antrag am 10.01.2025 ordnungsgemäß abgegeben habe, er am 20.01.2025 von einem Mitarbeiter des AMS angerufen worden sei und er am selben Tag zum AMS gegangen sei um den Antrag zu unterschreiben, habe im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht werden können. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das am 10.01.2025 ausgegebene Antragsformular schlichtweg nicht retourniert habe.

4. Am 23.04.2025 langte beim AMS ein Schreiben mit dem Titel „Erneute Beschwerde – Bescheid 04.03.2025“ ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte er aus, dass sich aus dem beigelegten Auszug seiner Anrufliste eindeutig ergebe, dass er am 20.01.2025 vom AMS angerufen worden sei.

Dieses als „Erneute Beschwerde – Bescheid 04.03.2025“ titulierte Schreiben des Beschwerdeführers wurde vom AMS als Vorlageantrag gewertet.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.05.2025 dem Beschwerdeführer aufgetragen, bekanntzugeben, ob sein Schriftsatz vom 23.04.2025 als Vorlageantrag zu werten sei.

7. Am 06.06.2025 langte eine mit 05.06.2025 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Schriftsatz als Vorlageantrag zu werten sei und wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.06.2025 der belangten Behörde das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2025 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.06.2025 übermittelt.

9. Am 17.06.2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.06.2025 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.06.2025 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand von 11.03.2024 bis 10.01.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX Gesellschaft.

Am 10.01.2025 hat sich der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS arbeitslos gemeldet. Im Zuge dieser Vorsprache wurde ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt und wurde er über die Rückgabefrist informiert.

Der Beschwerdeführer hat den ihm am 10.01.2025 ausgefolgten Antrag nicht an das AMS retourniert.

Im Zeitraum zwischen 10.01.2025 und 17.02.2025 hat kein Kontakt des Beschwerdeführers mit dem AMS stattgefunden.

Am 17.02.2025 hat der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vorgesprochen. Im Zuge dieser persönlichen Vorsprache wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Antrag ausgefolgt und hat er in der Folge am selben Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ihm wurde daher in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 17.02.2025 zuerkannt. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem 17.02.2025 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.

2. Beweiswürdigung:

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von 11.03.2024 bis 10.01.2025 ergibt sich unstrittig aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zur Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 10.01.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 10.01.2025 (Anhang 37 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Vorsprache arbeitslos gemeldet habe, ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt und er über die Rückgabefrist informiert worden sei.

Zu den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer den ihm am 10.01.2025 ausgefolgten Antrag nicht an das AMS retourniert hat und im Zeitraum zwischen 10.01.2025 und 17.02.2025 kein Kontakt des Beschwerdeführers mit dem AMS stattgefunden hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den ihm am 10.01.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld fristgerecht in die Postbox beim AMS eingeworfen habe. Am 20.01.2025 habe er einen Anruf vom AMS erhalten, im Zuge dessen ihm mitgeteilt worden sei, dass er vergessen habe, seinen Antrag zu unterschreiben, woraufhin er am selben Tag zum AMS gegangen sei um den Antrag zu unterschreiben. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, da das diesbezügliche Vorbingen widersprüchlich und unsubstanziiert blieb und der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch geeignete Nachweise belegen konnte.

So führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass er am 20.01.2025 um 8:39 Uhr einen Anruf vom AMS mit der Nummer XXXX erhalten habe. Er legte im Verfahren vor der belangten Behörde einen Einzelgesprächsnachweis vor, in welchem sich am 20.01.2025 um 10:39 ein Telefonat in der Dauer von 1:25 Minuten mit der Festnetz-Nummer XXXX findet. Es stimmt sohin weder die Telefonnummer noch die Uhrzeit mit seinem in der Beschwerde erwähnten Telefonat überein. Ein Telefonat, welches mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde übereinstimmt, findet sich im Einzelgesprächsnachweis nicht. Als Beilage zum Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer schließlich erstmals eine Kopie eines Screenshots einer Handy-Anrufliste übermittelt. Darin findet sich zwar ein eingehender Anruf am 20.01.2025 um 08:39 Uhr in der Dauer von 51 Sekunden. Es ist allerdings in diesem Screenshot keine Telefonnummer betreffend diesen Anruf ersichtlich und kann dieser Screenshot zudem nicht dem Telefon des Beschwerdeführers zugeordnet werden. Mit der Stellungnahme vom 05.06.2025 legte der Beschwerdeführer diesen Screenshot erneut vor und ist darauf nunmehr plötzlich erstmals die Nummer XXXX ersichtlich. Dass es sich bei dem Screenshot tatsächlich um einen Screenshot des Telefons des Beschwerdeführers handelt, ist allerdings weiterhin nicht ersichtlich. So könnte der Screenshot von jedem beliebigen Telefon gemacht worden sein. Es ist in dem Zusammenhang nämlich nicht nachvollziehbar, warum dem vom Beschwerdeführer ursprünglich beigelegten Einzelgesprächsnachweis ein Anruf von der Telefonnummer XXXX am 20.01.2025 um 08:39 Uhr nicht zu entnehmen ist.

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er den ihm am 10.01.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld fristgerecht in die Postbox beim AMS eingeworfen habe, er am 20.01.2025 einen Anruf erhalten habe, im Zuge dessen ihm mitgeteilt worden sei, dass er vergessen habe, seinen Antrag zu unterschreiben, woraufhin er am selben Tag zum AMS gegangen sei um den Antrag zu unterschreiben, spricht weiters der Umstand, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass in der Zeit von 11.01.2025 bis 16.02.2025 keinerlei Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS dokumentiert wurde und in diesem Zeitraum zudem kein Zugriff seitens des AMS auf den Datensatz des Beschwerdeführers erfolgt ist. Hätte der Beschwerdeführer den Antrag – wie behauptet – tatsächlich in die Postbox eingeworfen, wäre davon auszugehen, dass der Antrag in der Folge entnommen und bearbeitet worden wäre. Es erscheint völlig unwahrscheinlich, dass ein vierseitiges Antragsformular im A4-Format in der Postbox verloren geht. Der Dokumentation des AMS ist jedoch weder eine Bearbeitung des Antrags, noch ein Anruf am 20.01.2025 noch eine Vorsprache des Beschwerdeführers am 20.01.2025 wegen einer fehlenden Unterschrift zu entnehmen.

Es widerspricht gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der angeblich in die Postbox eingeworfene Antrag ohne jegliche Dokumentation seitens des AMS aus der Postbox entnommen wurde, der Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert wurde und zum AMS gegangen ist um den Antrag zu unterschreiben, ohne dass dies schriftlich in seinem Datensatz dokumentiert wurde, der Antrag in weiterer Folge verloren gegangen ist und all dies passiert ist, ohne dass der Datensatz des Beschwerdeführers ein einziges Mal geöffnet wurde.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt und er den Antrag vom 10.01.2025 schlichtweg nicht retourniert hat.

Die Feststellungen zur Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 17.02.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 17.02.2025 (Anhang 34 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.02.2025 liegt im Akt ein und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag im Zuge seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 17.02.2025 gestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Das AMS kann gemäß § 46 Abs. 1 AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - erst am 17.02.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den ihm am 10.01.2025 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld fristgerecht in die Postbox eingeworfen habe, nicht gefolgt werden.

Da der Beschwerdeführer sohin erst am 17.02.2025 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, kann der Bezug des Arbeitslosengeldes frühestens ab diesem Tag erfolgen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 17.02.2025 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.