IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, Zl. 1365489608/231612017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 20.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zunächst im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen und der Religionszugehörigkeit des Islam anzugehören. Er habe im Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule und keine Berufsausbildung absolviert. Vor seiner Ausreise habe er als Koch gearbeitet. Seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern würden nach wie vor im Jemen leben.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass im Jemen aktuell Krieg vorherrsche und die Wirtschaftslage sehr schlecht sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor Krieg und Armut.
Am 20.03.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er sei in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Moslems an. Von 2011 bis 2012 sei er in Saudi-Arabien wohnhaft gewesen. Im Jahr 2017 habe er sich zur Ausreise in Österreich entschieden und habe den Herkunftsstaat am 09.07.2023 nach Europa verlassen. Der BF habe das Heimatland legal mit seinem Reisepass verlassen. Nachgefragt, wieso er nicht in Saudi-Arabien geblieben sei, entgegnete der BF, dass er keinen Arbeitsvertrag mehr gehabt habe und er abgeschoben werden könne, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Befragt, ob er das erste Mal im Jahr 2011 zu Arbeitszwecken nach Saudi-Arabien gegangen sei, erklärte der BF, dass er sieben Jahre schwarzgearbeitet habe und in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er auch später schwarzarbeiten könne, replizierte der BF, dass es am Anfang leicht gewesen und nicht überprüft worden sei, da es zahlreiche Arbeitsmöglichkeiten gegeben habe.
Auf Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf anzugeben, brachte der BF vor, dass er im Jemen geboren worden sei und dort 12 Jahre zur Schule gegangen sei. Er habe die Matura abgeschlossen und habe sich anschließend nach Saudi-Arabien begeben, wo er als Bauhelfer, Erntehelfer, Maler und Tischler tätig gewesen sei und 300-500 Euro verdient habe. Er habe mit dem Geld auch seine Familie unterstützt. Nachgefragt, ob er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen habe können, replizierte der BF, dass er einen Monat vor seiner Ausreise nicht mehr gearbeitet habe. Zur Frage, welche Angehörige der Kernfamilie noch in seinem Herkunftsstaat leben würden, entgegnete der BF, dass alle seine Angehörigen nach wie vor im Jemen leben würden und diese genauso wie er zwischen dem Jemen und Saudi-Arabien hin und herpendeln würden. Er stehe aktuell in täglichen Kontakt mit seiner Familie über WhatsApp. Da die Wirtschaftslage nicht stabil und das Leben teuer sei, gehe es seiner Familie nicht so gut.
Der BF gab an, dass dieser zwar nicht vorbestraft sei, er sei im Jemen aber inhaftiert worden und habe Probleme mit den Huthi gehabt. Die weiteren Fragen, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl oder Strafanzeige bestehen würden, er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, wurden vom BF allesamt verneint. Er habe auch weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt und auch keine relevanten Probleme mit Privatpersonen gehabt bzw. an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er im Jemen der Konferenzpartei angehört habe und die Personen, die mit den Huthi zusammengearbeitet hätten, diese über seine Tätigkeit informiert hätten. Die Huthi hätten ihn anschließend verfolgt. Weitere Gründe, wieso er den Herkunftsstaat verlassen habe, könne er nicht aufweisen. Nachgefragt, wie die Konferenzpartei heiße, der er zugehörig gewesen sei, replizierte der BF, dass diese XXXX heiße und er seit 2009 oder 2010 dem allgemeinen Volkskongress zugehörig gewesen sei. Er habe sogar eine Wahlkarte gehabt, auf der sein Geburtsdatum gefälscht worden sei, um wählen gehen zu können. Befragt, ob er ein aktives Mitglied dieser Partei oder nur ein Wähler gewesen sei, erklärte der BF, dass er kein Mitglied gewesen sei, sondern diese nur gewählt habe und er dort manchmal gewesen sei. Er sei manchmal in deren Büro gewesen und habe über die Geschichte der Partei gesprochen. Auf Nachfrage, wie er persönlich durch die Huthi verfolgt worden sei, erwiderte der BF, dass ihm ein Soldat, der ein Huthi Mitglied gewesen sei, dazu geraten habe, sich zu verstecken. Auf die Frage, was er getan habe, um sich verstecken zu müssen, entgegnete der BF, dass er nichts getan hätte, da er sich auch kaum im Land aufhalten hätte. Der BF sei alleine nur aufgrund seines bzw. eines Bezuges zur allgemeinen Volkskongress Partei verfolgt worden. Im Jahr 2021 sei er zur Behörde geladen worden und einvernommen worden. Sie hätten ihm erklärt, dass sie darüber Bescheid wüssten, dass er Wähler der Allgemeinen Volkskongresspartei sei. Er habe nach 24 Stunden wieder gehen können und es sei gegen ihn keine Gewalt angewendet worden. Befragt, wieso er wieder frei gelassen worden sei, erklärte der BF, dass ihm Personen, die zu den Huthi gehören würden, geholfen hätten. Die Frage, ob seine Brüder auch pro Volkskongresspartei seien, wurde vom BF verneint. Aktuell werde der Jemen vom Südübergangsrat, Al Huthi, regiert. Auf Nachfrage, ob die allgemeine Volkskongresspartei jemals eine Wahl gewonnen habe, erklärte der BF, dass diese Partei den Jemen 33 Jahre regiert habe. Auf die Frage, welches Logo die Partei habe, gab der BF an, dass es sich dabei um ein braunes Pferd handle und die Partei selbst für Frieden, Stabilität und Entwicklung stehe. Die Partei habe immer die meisten Stimmen und gewinne. Auf Vorhalt, dass in weiterer Folge auch jeder Wähler von den Huthi verfolgt werden würde, brachte der BF vor, dass nicht jeder verfolgt werden würde, sondern er durch Demonstrationen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 in den Fokus der Huthi geraten sei. Insgesamt habe er ungefähr 10 Mal mit allen Schülern demonstriert, da er die Kraft der Bürger zeigen und den Feind schwächen habe wollen. Bei den Demonstrationen seien insgesamt um die 200 Personen anwesend gewesen. Auf Nachfrage, ob er bei seinen Ein-und Ausreisen in und aus dem Jemen Probleme gehabt habe, replizierte der BF, dass es verboten worden sei, mit lauter Musik zu feiern und er auch seine Ehefrau zum Auto begleiten habe sollen. Die Frage, ob er im Jemen je Kontakt zu Islamisten gehabt habe, wurde vom BF verneint. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Inhaftierung seitens der Huthi.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.08.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich der Mitgliedschaft des BF zum Allgemeinen Volkskongress anzumerken sei, dass er weder ein Mitglied der Partei noch selbst für diese politisch aktiv gewesen sei und nur ein einfacher Wähler ohne besondere Stellung in der Partei gewesen sei. Auch die vorgebrachten Demonstrationen seien für die Behörde nicht kohärent gewesen, da er an diesen in den Jahren 2009, 2010 und 2011 an diesen teilgenommen habe, der BF habe jedoch gleichzeitig angeführt, dass er im Jahr 2011-2012 und weiter bis zum Jahr 2021 zu Erwerbszwecken immer in Saudi-Arabien befunden habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum der BF im Jahr 2021, also 10 Jahre nach seiner letzten Demonstration von den Huthi befragt werden sollten. Noch weniger nachvollziehbar sei, dass seine Freilassung durch Personen, die den Huthi zugehörig seien, initiiert worden sei. Ebenfalls spreche die legale Ausreise des BF gegen eine persönliche bzw. ihn treffende Bedrohungs-oder Verfolgungshandlung seiner Person.
Im Rahmen des Verfahrens wurden vom BF eine ID Karte aus Saudi-Arabien, ein Zertifikat eines Deutsch-Integrationskurs auf dem Niveau A1, Teil 2 vom 01.03.2024, eine Teilnahmebestätigung der Volkshilfe im Zeitraum vom 25.09.2023 bis 12.10.2023, einen jemenitischen Reisepass in Kopie und ein die Kopie eines Visums aus Saudi-Arabien in Vorlage gebracht.
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das von der Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da sie ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren und die unrichtigen Feststellungen hätten in weiterer Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Am 20.05.2025 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen Fluchtgründen durch den erkennenden Richter befragt und es wurde ihm umfassend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Befürchtungen im Falle einer hypothetischen Rückkehr ausführlich und ausreichend konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Ebenso wurde der BF zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet befragt, wie dieser auch zu allfälligen Gründen befragt, die gegen eine Rückkehr seiner Person in den Jemen sprechen. Abschließend wurde dem BF ausreichend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche im Bundesgebiet durch ihn gesetzten integrativen Anstrengungen aufzuzeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der Religionszugehörigkeit der Sunniten an.
Der BF wurde in der XXXX geboren und die Region steht aktuell unter der Kontrolle der Huthi Milizen.
Der BF hat im Herkunftsstaat 12 Jahre lang die Schule besucht und war anschließend in Saudi-Arabien als Bauhelfer, Erntehelfer, Tischler und Maler tätig. Nach einem viermonatigen Aufenthalt im Jemen im Jahr 2012 kehrte der BF bis 2021 wieder nach Saudi-Arabien zurück.
Die Eltern und die Geschwister sowie die Ehefrau des BF sind nach wie vor im Jemen wohnhaft und der BF steht mit seinen Angehörigen in täglichen Kontakt über WhatsApp.
1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich:
Der BF konnte sein verfahrensgegenständlich angegebenes Fluchtvorbringen als auch seine Rückkehrbefürchtungen, insbesondere wegen der Betätigung bei einer oppositionellen Partei asylrelevant bedroht zu sein, oder auch aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi, deshalb unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht zu sein, insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen.
Bei dem BF handelt es sich insbesondere um keine politisch aktive Person, bzw. um keine in irgendeiner Weise besonders exponierte Person.
Ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar konkret hat der BF auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht aufzeigen und darlegen können, dass dieser insgeasmt besonders in den Fokus der Huthi Rebellen geraten wäre und ihn aus diesem Grund aus asylrelevanten Gründen eine ihn betreffende unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung aktuell oder auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Jemen drohen würde.
Der BF war im Jemen auch keiner sonstigen ihn unmittelbar konkret persönlich aus asylrelevanten Gründen betreffenden Gefährdung unmittelbar konkret bzw. insgesamt glaubhaft ausgesetzt.
Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF abseits der durch den Krieg und der im Herkunftsstaat aktuell vorliegenden allgemeinen Gefahren einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung gegenwärtig oder auch zukünftig ausgesetzt wäre.
Durch das BVwG ist damit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der BF es insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende verfahrensrelevante Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung gegenwärtig oder auch zukünftig iSd. §3 AsylG im Herkunftsstaat droht.
1.5. Zum Herkunftsstaat:
Politische Lage
Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali Abdullah Saleh zum Rücktritt. In den darauf folgenden Unruhen eroberten die Huthi (BBC 13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz hatte. An den vielschichtigen Kämpfen waren auch die Dschihadistengruppen al-Qaida und Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) eingenommen, der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen mit der international anerkannten Regierung geschlossen hat und eine "delikate Allianz" eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).
Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:
Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10).
Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025).
Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).
Die Regierungsführung im Jemen beruht größtenteils auf Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).
Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vgl. SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).
Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure in allen Teilen des Landes wenden Gewalt gegen Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an (Plünderungen, Schläge, Entführungen/Verhaftungen, Verschleppungen, Folter). Ansar Allah versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine Genehmigung einzuholen oder Mitglieder des Sicherheitsapparats an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als "Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt (BS 19.3.2024, 10 Sicherheitslage
Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).
2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).
Die Frontlinien im Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).
Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).
Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).
Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025).
Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).
Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).
Die Huthi haben einen erheblichen Teil der nationalen Waffenvorräte Jemens beschlagnahmt und loyale Militäreinheiten in ihre militärische Struktur integriert (ACLED 31.1.2024b). Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über (CIA 24.4.2025). Darüber hinaus haben sie sich aus Iran fortschrittliche Drohnen- und Raketentechnologie beschafft. Sie verfolgen eine nationale Agenda, die darauf abzielt, den Jemen von der vermeintlichen "ausländischen Aggression" zu befreien und seine "religiöse Identität" wiederzubeleben. Auf regionaler Ebene bezeichnen sie sich selbst als Mitglieder der von Iran angeführten Achse des Widerstands und schließen sich deren Agenda zur Unterstützung der Befreiung Palästinas an (ACLED 31.1.2024b).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).
Während des Bürgerkriegs ist das Justizsystem in einigen Teilen des Landes weitgehend zusammengebrochen. Da es kein funktionierendes Gerichtssystem gibt, greifen die Bürger häufig auf Stammesgerichte und Gewohnheitsrecht zurück (FH 2025). Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entscheiden bei nicht-strafrechtlichen Fällen nach Stammesrecht, wobei es in der Regel um öffentliche Anklagen ohne formelle Anklageerhebung geht. Bei der Schlichtung durch den Stamm steht oft der soziale Zusammenhalt im Vordergrund, manchmal auf Kosten der Garantien für ein faires Verfahren für den Angeklagten. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als die des formellen Gerichtssystems, das von vielen als korrupt und parteiisch angesehen wird (USDOS 23.4.2024). Manchmal übernehmen auch Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden entlassen, umgangen, ersetzt oder sogar gezielt angegriffen (eingeschüchtert, entführt und sogar getötet, wie im Fall des Obersten Richters Muhammad Humran im Jahr 2022). Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Hauptstädten der Gouvernements noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialgerichte verhängen immer öfter Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 19.3.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch dieses Recht wird in der Regel nicht eingehalten. So werden Angeklagten wichtige Rechte vorenthalten, etwa die Unschuldsvermutung, die Mitteilung der Anklagepunkte, ein zeitnahes und öffentliches Verfahren, die Anwesenheit bei der eigenen Verhandlung, die Kommunikation mit einem Anwalt, ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung, bei Bedarf die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers, die Möglichkeit, Zeugen der Anklage oder des Klägers zu konfrontieren, eigene Zeugen und Beweise vorzubringen, die Nichtverpflichtung zur Aussage oder zum Geständnis sowie das Recht auf Berufung (USDOS 23.4.2025).
Die Behörden haben eine schlechte Bilanz bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere wenn diese gegen prominente Stammesführer oder politische Führer ergangen sind (FH 2025).
Sicherheitsbehörden
Die Strafverfolgung im Jemen ist stark fragmentiert und wird de facto von militärischen und paramilitärischen Einheiten wahrgenommen (MBZ 9.2023), etwa von den paramilitärischen Security Belt Forces (SBF), die formal dem Innenministerium unterstehen und im Süden des Jemen Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d).
Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).
Die Einheiten unter dem Kommando des ROYG-Verteidigungsministeriums sind eigentlich für die territoriale Verteidigung zuständig, nehmen aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr. Ihr Hauptfokus liegt auf den Huthi, sie schützen aber auch die Seegrenze und bekämpfen das Schmuggelwesen (Waffen, Kämpfer und Güter für die Huthi) sowie im Jemen operierende Terrorgruppen, wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Irak und in Syrien (IS-Jemen) (CIA 24.4.2025). Die Shabwani Elite Forces (SEF) und die Hadrami Elite Forces (HEF), die offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, führen Stabilisierungs- und Terrorismusbekämpfungsoperationen durch (ACLED 31.1.2024a)
Die ROYG kann ihre Autorität in vielen Gebieten nicht durchsetzen, denn in der Praxis befinden sich viele Teile des Sicherheitsapparats in den Händen von Stammes- und lokalen Militärführern (MBZ 9.2023).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und Misshandlung. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 24.4.2024). In Folge ist Folter trotz ihres Verbots weit verbreitet und wird von allen Konfliktparteien in Jemen begangen (USDOS 24.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). So berichten etwa das UN-Expertengremium für den Jemen und Menschenrechtsorganisationen, wie Mwatana, dass Folter und andere Formen der Misshandlung von allen Konfliktparteien angewandt werden und dass Gefangenen beider Seiten von Misshandlung und Folter berichten, darunter körperliche Misshandlung sowie unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten (USDOS 24.4.2024). Folter wird auch zur Erzwingen von Geständnissen eingesetzt (USDOS 24.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Berichten zufolge wurden Gefangene der Huthi gefoltert (FH 2025; vgl. USDOS 24.4.2024), verstümmelt und in einigen Fällen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 24.4.2024). Auch Todesfälle in Gewahrsam werden aus aus von den Huthi kontrollierten Gefängnissen gemeldet (FH 2025).
Korruption
Jemen wurde im 2024 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 13 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 173 von insgesamt 180. Es ist Abstieg um 3 Punkte im Vergleich zum Vorjahr (TI 2024).
Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Regierungsbeamte profitierten regelmäßig von Insidergeschäften, Unterschlagungen und Bestechungsgeldern. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen (USDOS 23.4.2024). Die korruptionsbedingt zunehmende Funktionsunfähigkeit der staatlichen Institutionen wirkt sich auf das Leben der Bürger aus und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung. Im Jahr 2023 bezeichnete ein Regierungsbericht den zusammenbrechenden Stromsektor, dessen Verwaltung allein im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar kostete, als "Schwarzes Loch, das aufgrund von Korruption öffentliche Gelder verschlingt" (SCSS 4.2.2025).
Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 begrenzt, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft in den öffentlichen Institutionen, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin. Durch die Störung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen und es wurden weitere Möglichkeiten für Korruption geschaffen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 2025). In dem Bemühen, die wahrgenommene Korruption zu bekämpfen, hat der Präsidiale Führungsrat (PLC) im Juli 2022 das Kabinett umgebildet und den Öl- und den Verteidigungsminister ersetzt. Formelle Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind jedoch weitgehend wirkungslos (FH 2025). Die oberste nationale Behörde der Regierung zur Korruptionsbekämpfung (Supreme National Authority for Combatting Corruption - SNACC) wird durch einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Ermittlern sowie durch mangelnde Unabhängigkeit in ihrer Arbeit behindert. Der Regierung fehlen angemessene Mechanismen zur Meldung von Korruption und schriftliche Schutzmaßnahmen für „Whistleblowers". Die SNACC hatte im Laufe des Jahres 2023 Schwierigkeiten, ihre Betriebskosten und die Gehälter ihrer Mitarbeiter zu decken. Die Kontrolle der Huthi im Norden schränkt die Möglichkeiten der Regierung ein, Ermittlungen wegen Missbrauch oder Korruption durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Für fünf Journalisten, die mutmaßliche Korruption in der Justiz von Ma’rib untersucht hatten, hat die Staatsanwaltschaft in Ma’rib Haftbefehle erlassen (USDOS 23.4.2024)
Korruptionsvorwürfe betreffen auch die Huthi, wie etwa die Enthüllung über den Missbrauch von Geldern der Zentralbank in Sana’a aufzeigten (SCSS 4.2.2025). Die Huthi missbrauchen die Überreste der ehemaligen Anti-Korruptionsbehörden, um Dissidenten zu unterdrücken und politische Gegner zu verfolgen. Ein von den Huthi kontrolliertes "Sonderstrafgericht" hat im März 2023 Online-Kritiker an der Wirtschafts- und Steuerpolitik der Huthi wegen fingierten Korruptionsvorwürfen zu mehrjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften (Artikel 36). Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (Artikel 60) (JEME 1991).
Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen, zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs 2014 sind die Informationen limitiert) (CIA 24.4.2025).
Desertion kann laut Artikel 222 des jemenitischen Strafgesetzbuches von 1994 in Friedenszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und in Kriegszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Gemäß Artikel 227 dieses Gesetzes kann die Todesstrafe gegen Militärangehörige verhängt werden, die sich in Sichtweite des Feindes weigern, die Waffen zu erheben, desertieren, ihren Posten verlassen oder sich dem Feind ergeben (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) schrieb in einem älteren Bericht vom Februar 2021, dass es nicht feststellen konnte, ob Deserteure tatsächlich von den jemenitischen Behörden verfolgt wurden. Nach Angaben verschiedener weiterer Quellen, verfolgte die jemenitische Regierung im Berichtszeitraum (2021) keine aktive Politik zur Fahndung und Verfolgung von Deserteuren (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).
(Informationen zur Rekrutierung von Kindersoldaten finden sich im Kapitel "Kinder".)
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Jemen. Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft rechtswidrige Angriffe und Tötungen (AI 24.4.2024). Neben den Huthi haben auch andere nichtstaatliche Akteure, wie Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen bilden den Rahmen, in dem Medienvertreter agieren dürfen. Es besteht beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte wurden von regierungsnahen Akteuren nicht respektiert. Auch die Huthi schränken die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa unter falschen Vorwänden, wie "unmoralische Handlungen” festgenommen (HRW 27.3.2024). Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte Regierung als auch gegen die Huthi-Behörden, die in einigen Fällen zu Verhaftungen und mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).
Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).
Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die Huthi, die jemenitische Regierung und die von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben im ganzen Jemen willkürlich Personen festgenommen, verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt (HRW 16.1.2025).
In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).
Die jemenitische Regierung hat keine glaubwürdigen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Generell haben es die Konfliktparteien verabsäumt, den Opfern von Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (AI 24.4.2024).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der Regierung, dem Südlichen Übergangsrat (STC), den Huthi und ländlichen Stämmen in den von ihnen kontrollierten Gebieten betrieben werden, sind hart und lebensbedrohlich. Beobachter berichten von Überbelegung, schlechter Belüftung, von hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit sowie mangelndem Zugang zu Tageslicht, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Wasser und ausreichender Verpflegung (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen herrschen im Strafvollzugssystem schwierige Bedingungen, wobei Sicherheits- und Gesundheitsprobleme am gravierendsten sind. Es gibt Berichte über Folter, sexuelle Ausbeutung, Einzelhaft und Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren in von den Huthi betriebenen Gefängnissen (GOCI 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (2012 per Präsidialdekret Nr. 140 etabliert) führte Feldbesuche in Gefängnissen in den Gouvernements Ta'iz, Hudaydah, Aden, Dhalea und Ma’rib durch, wobei sie über zahlreiche Fälle unzureichender Lebensmittelversorgung und mangelhafter Gesundheitsversorgung berichtete, die von den Gefängnisverwaltungen mit Überbelegung aufgrund von Rückständen bei den Gerichten begründet wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Vereinigung der Mütter der Entführten berichtet auch über schlechte Bedingungen im von den Huthi betriebenen "Sicherheits- und Geheimdienstgefängnis" in Sana'a (USDOS 23.4.2024).
2023 urteilte der UN-Sicherheitsrat, auf der Grundlage gesammelter Beweise, darunter medizinische Berichte, dass von den Huthi festgehaltene Gefangene systematischer psychischer und physischer Folter ausgesetzt werden, darunter die Verweigerung medizinischer Hilfe zur Behandlung der durch die Folter verursachten Verletzungen, was bei einigen Gefangenen zu dauerhaften Behinderungen und zum Tod geführt hat (UNSC 2.11.2023; vgl. HRW 14.11.2024).
Todesstrafe
Das jemenitische Recht sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor, darunter "Verletzung der Unabhängigkeit, Einheit oder territorialen Integrität der Republik", "Handlungen mit dem Ziel, die Streitkräfte zu schwächen", Mord, Drogenhandel, Ehebruch, Abkehr vom Islam oder dessen Verleumdung, die Förderung der Prostitution (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994) sowie einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994, FH 2025, HRW 16.1.2025).
Laut Artikel 123 der jemenitischen Verfassung darf ein Todesurteil nur dann vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991). Die Hinrichtung von Personen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vgl. HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).
Im Jahr 2023 wurden über 15 Personen im Jemen hingerichtet und mehr als 81 Todesurteile ausgesprochen (DPIC 2024).
Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; vgl. HRW 27.3.2024). Neun davon wurden am 18.9.2021 auf dem Tahrir-Platz in Sana'a hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).
Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Am 5.12.2023 wurde die Menschenrechtsverteidigerin Fatma al-Arwali wegen Spionage, einem Kapitalverbrechen, durch das Huthi-Sonderstrafgericht (SCC) zum Tode verurteilt (AI 24.4.2024).
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus (USDOS 26.6.2024).
Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind. Apostasie, wozu einerseits Konversion aber auch die "vorsätzliche" und "beharrliche" Verleumdung des Islam gezählt werden, ist ein Kapitalverbrechen. Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Das Gesetz gewährt Personen, die wegen Apostasie angeklagt sind, drei Gelegenheiten und 30 Tage Zeit, um zu bereuen. Tun sie das, wird ihnen die Todesstrafe erlassen. Konvertiten riskieren wegen der "Entehrung" der Familie auch Todesdrohungen und Verbannung aus dem Stamm (USDOS 26.6.2024).
Beruhend auf einer Schätzung von 2020, offizielle Zahlen existieren nicht, wird davon ausgegangen, dass 99,1 % der Bevölkerung des Jemen Muslime sind, ca. 65 % davon schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 2022 geht davon aus, dass rund 55 % der Muslime schafiitische Sunniten und 45 Prozent zaiditische Schiiten sind. Es gibt auch eine bedeutende Anzahl sunnitischer Anhänger der malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen sowie Anhänger der ismailitischen und zwölferischen Zweige des schiitischen Islam ( USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit friedlich ausübten (AI 24.4.2024).
Es gibt keine verlässlichen Schätzungen zur Anzahl der Personen indischer Herkunft oder derjenigen, die den Hinduismus, Sikhismus oder die Dawoodi-Bohra-Variante des ismailitischen Schiismus praktizieren und im Land leben. Vor dem Konflikt betrug die hinduistische Bevölkerung etwa 150.000 (Schätzung von 2010) und konzentrierte sich auf Aden, Mukalla, Shihr, Lahaj, Mokha und Hudaydah. Viele Mitglieder der indischstämmigen Gemeinschaft leben seit Generationen im Land und besitzen die jemenitische Staatsbürgerschaft. Einer Quelle zufolge beläuft sich die Zahl der indischen Staatsangehörigen im Jemen auf 3.000 bis 5.000 (USDOS 26.6.2024).
Es ist unklar wieviele Christen im Jemen leben. Die Schätzungen reichen von wenigen Tausenden bis zu etwa 16.500. Die meisten von ihnen seien Konvertiten vom Islam, die ihren Glauben heimlich praktizieren müssen. Zu den christlichen Gruppen gehören Katholiken, äthiopisch-orthodoxe Christen, russisch-orthodoxe Christen, Anglikaner und Protestanten (USDOS 26.6.2024).
Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000 Baha’i im Jemen leben (USDOS 26.6.2024). Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vgl. HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Einer der Festgenommen wurde im Juni schwer krank und in lebensbedrohlichen Zustand wieder freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).
Juden dürfen weder beim Militär noch in der nationalen Regierung dienen. Regierungs- und Nichtregierungsbehörden verbieten ihnen das Tragen des zeremoniellen Nationaldolches. Es wird davon ausgegangen, dass Levi Salem Musa Marhabi, der seit 2016 in einem von den Huthi kontrollierten Gefängnis festgehalten wird, der letzte verbliebene Jude im Jemen sei, nachdem die Huthi Anfang 2021 13 Personen aus drei jüdischen Familien ausgewiesen hatten. Die Huthi-Bewegung verwendet regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen. In Sommerlagern der Huthi wurden Kinder angewiesen Parolen zu rufen, die den Staat Israel und Juden verdammen (USDOS 26.6.2024).
Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, dürfen aber keinen Unterricht zu anderen Religionen abhalten. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten. In Schulen in den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden ausschließlich die Grundsätze des schiitischen Zaidismus gelehrt und der Lehrplan an die Ideologie der Huthi angepasst (USDOS 26.6.2024).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen sind in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Es existiert für sie eine rechtliche Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für Kinder und sie genießen kaum rechtlichen Schutz. Vor Gericht zählt die Stimme einer Frau nur halb so viel wie die eines Mannes (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024, MBZ 9.2023). Auch in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden sie diskriminiert. Hinsichtlich des Scheidungsrechts kann sich ein Ehemann ohne eine Begründung vor Gericht von seiner Frau scheiden lassen, eine Frau hingegen muss Gründe dafür vorbringen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein Problem. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamasheen angehören, sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 23.4.2024).
Ein Frauenmord ist ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines "Ehrenmordes" schuldig gemacht haben (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023) oder die eine Frau wegen eines als "unanständig" oder "aufsässig" empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 23.4.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist zwar nicht verboten, aber eine ministeriale Richtlinie untersagt die Praxis in staatlichen medizinischen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). FGM ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023). Anhand einer Erhebung von 2013 (jüngste Daten) wurden etwa 19 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 einer FGM unterzogen, wobei die Raten in den Gouvernements al-Mahrah und Hadramawt (80 bzw 85 %) besonders hoch waren. Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren war FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 23.4.2024). FGM wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 % der Frauen, die FGM unterzogen wurden, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 % vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023).
Im Mai 2024 beschlagnahmten Einheiten des Südlichen Übergangsrats (STC) die Büros und die Unterkunft der Jemenitischen Frauenunion in Aden, einer der wenigen sicheren Zufluchtsorte für Frauen, die vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen (HRW 16.1.2025)
Frauen genießen keine vollständige Bewegungsfreiheit, wobei die Einschränkungen je nach Ort variierten. Frauen und Mädchen ohne männliche Begleitung können Schikanen an Kontrollpunkten erfahren (USDOS 23.4.2024). Obwohl es im Süden des Landes keine offiziellen Vorschriften gibt, die Frauen das alleinige Reisen zwischen den Gouvernements verbieten, wird berichtet, dass Frauen an Kontrollpunkten der jemenitischen Regierung und der STC mehrere Stunden lang festgehalten und manchmal zur Umkehr gezwungen wurden (HRW 16.1.2025). Die de facto-Behörden der Huthi verbieten Frauen weiterhin, ohne männliche Begleitperson zu reisen, wodurch sie in ihrer Fähigkeit, zu arbeiten oder humanitäre Hilfe zu erhalten, eingeschränkt werden (AI 24.4.2024).
Huthi-Behörden haben Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften verschärft (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2022 schränken die Mahram-Vorschriften (männliche Vormundschaft) zunehmend das Recht der Frauen auf Freizügigkeit, ihr Recht auf Arbeit und ihr Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe ein (AI 5.11.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So benötigen Frauen etwa eine Mahram-Genehmigung und die Anwesenheit ihres Vormunds (Vater, Bruder, Ehemann oder Sohn) (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), um einen Personalausweis zu erhalten oder zu verlängern, obwohl das Gesetz solche Bedingungen nicht vorsieht (USDOS 23.4.2024). Auch um zu reisen, braucht es eine entsprechende Erlaubnis (HRW 16.1.2025). Auch Stammesbehörden in Gebieten an der Grenze zum von den Huthi kontrollierten Gebiet haben Mahram-Vorschriften eingeführt. Da die Mahram-Vorschriften teils mündlich, teils per lokaler Rundschreiben auf Gouvernement-Ebene ausgegeben werden, führt dies zu Unklarheit, die wiederum zur Folge hat, dass z. B. manche Autovermietungen in Sana'a sich weigern Fahrzeuge an Frauen zu vermieten oder ihnen Plätze in Sammelfahrzeugen zu verkaufen. Krankenhäuser verlangen oft die Zustimmung eines Vormundes, um eine Frau aufnehmen zu dürfen und Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, werden am Zugang zu humanitärer Hilfe gehindert da einerseits weibliche Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen nicht zu Einsatzorten reisen konnten und es andererseits als unangemessen angesehen wird, dass männliche Mitarbeiter alleinstehende Frauen unterstützten oder ihnen Hilfe leisteten (USDOS 23.4.2024).
Schließlich wurden Frauen, die eine Haftstrafe verbüßt haben, von den Behörden im ganzen Land weiterhin festgehalten, wenn kein männlicher Vormund sie bei ihrer Entlassung begleiten konnte, oder sie wurden in Frauenhäuser entlassen, wenn sich ihre Familien weigerten, sie wieder aufzunehmen (USDOS 23.4.2024).
Die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben wird durch geschlechtsspezifische soziale Normen behindert. So werden nur wenige Regierungsposten von Frauen besetzt, wenngleich Frauen im Exekutivausschuss der Konsultations- und Versöhnungskommission und in der offiziellen Delegation der Regierung für die von den Vereinten Nationen geführten Friedensgespräche vertreten sind. Frauen sind auch in der Zivilgesellschaft aktiv, unter anderem durch die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen im Süden (USDOS 23.4.2024).
Kinder und Minderjährige
Seit Beginn des Konflikts im Jemen wurden Tausende Kinder getötet oder verstümmelt, und Tausende weitere wurden als Kindersoldaten rekrutiert (UNICEF 23.3.2025). (Anm.: Informationen zu Kindern als Opfer konfliktbedingter Gewalt finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.)
Die anhaltende, konfliktbedingte humanitäre Krise hat die Gefährdung von Kindern durch Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, Kinderarbeit, Tötung und Verstümmlung, Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch Konfliktparteien als Kämpfer und in verschiedenen Unterstützungsfunktionen, häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderheirat und psychosoziale Belastungen erhöht (UNICEF 23.3.2025). Im Jahr 2023 wurden 239 Fälle registriert, bei denen Kinder zu Opfern von Missbrauch wurden, wie Rekrutierung als Kindersoldaten, sexuelle Gewalt, willkürliche Inhaftierung, Verschleppung und Folter (MHR 6.2024).
Im Jahr 2023 warnte UNICEF, dass etwa 11 Millionen Kinder im Jemen auf eine oder mehrere Formen humanitärer Hilfe angewiesen sind. Ca. 2,2 Millionen Kinder litten mit Stand 2023 an akuter Unterernährung, darunter über 540.000 Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung litten (UNICEF 23.3.2023).
Mehr als 2,3 Millionen Kinder lebten (Stand 2023) in Lagern für Binnenvertriebene (IDPs), wo nur unzureichender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, Schutz und sanitären Einrichtungen existiert (UNICEF 23.3.2023).
Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen Vaters ist ein jemenitischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen Vaters die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn das Kind im Land geboren ist. Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung, und viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, lassen ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt registrieren (USDOS 20.3.2023). Angehörige der Muhamasheen-Minderheit haben Schwierigkeiten, ihre Neugeborenen registrieren zu lassen. Nur 9 % verfügten über eine Geburtsurkunde, deren Fehlen den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten sowie zu Arbeitsplätzen und Dienstleistungen einschränkt (USDOS 23.4.2024).
Kindesmissbrauch, bzw. Gewalt gegen Kinder ist gesetzlich weder definiert noch verboten. Die Behörden betrachten Gewalt gegen Kinder als eine private Familienangelegenheit (USDOS 23.4.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie der Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders schädliche Auswirkungen auf Kinder (HRW 16.1.2025).
Früh- und Zwangsehen sind ein weit verbreitetes Problem, das durch den Konflikt noch verschärft wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ECDHR 4.2.2025). Im jemenitischen Personenstandgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 23.4.2024). Fast jedes dritte Mädchen wurde vor seinem 18. Lebensjahr verheiratet (ECDHR 4.2.2025). Berichten zufolge wurden Mädchen sogar bereits im Alter von acht Jahren verheiratet (USDOS 23.4.2024).
Der Bildungszugang zu öffentlichen Schulen ist bis zur Sekundärstufe kostenlos, doch laut HRW hatten viele Kinder, insbesondere Mädchen, keinen Zugang zu Bildung (USDOS 23.4.2024). Die Konfliktparteien haben Schulen militärisch genutzt und angegriffen (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16.1.2025). In Folge kam es konfliktbedingt zu Beschädigungen und Schließungen von Bildungseinrichtungen, was den Zugang zu Bildung beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025; vgl. FH 2025). An vielen Schulen und Universitäten sind der Unterricht und andere Aktivitäten zum Erliegen gekommen (FH 2025).
Millionen von Kindern besuchen aufgrund des Krieges keine Schule mehr, und Tausende wurden von bewaffneten Gruppen rekrutiert (FH 2025). Viele Kinder mussten die Schule abbrechen, um bei der Versorgung der Familien zu helfen (HRW 16.1.2025). Die Einschulungsquoten sind rückgängig, wobei die letzten zuverlässigen Daten aus dem Jahr 2016 stammen (BS 19.3.2024). Laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) besuchen rund 3,2 Millionen Kinder (rund 1,7 Millionen Buben und 1,5 Millionen Mädchen) keinen Schulunterricht (OCHA 15.1.2025).
Kindersoldaten werden von allen Konfliktparteien rekrutiert und eingesetzt, sowohl in unterstützender Funktion als auch in Kampfeinsätzen (USDOS 24.6.2024; vgl. MBZ 9.2023). Die Rekrutierung von Kindersoldaten ist weder im Einflussgebiet der Regierung noch der Huthi eine offizielle Politik. u Sie verstößt gegen jemenitisches Recht, darunter das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1992 und das Kinderrechtsgesetz von 2002 (MBZ 9.2023).
Ein Bericht der NGO Mwatana vom März 2023 dokumentierte die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 3.402 Kindersoldaten, die zwischen 2015 und März 2023 rekrutiert wurden, davon 552 durch Regierungstruppen, 284 durch die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführten Koalitionstruppen und 2.566 durch die Huthi (USDOS 24.6.2024). Die Vereinten Nationen sprechen von über 4.000 Kindern, die rekrutiert und als Soldaten eingesetzt wurden (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16,1,2025).
Sowohl die Regierung als auch die Huthi versprachen, bzw. unterzeichneten Pläne die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Die Huthi-Führung hatte dies bereits 2012 versprochen und zu Beginn der Waffenruhe 2022 einen entsprechenden Plan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet (CIA 24.4.2025). Die Regierung der Republik Jemen (ROYG) unterzeichnete 2014 einen entsprechenden Aktionsplan der Vereinten Nationen (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 24.6.2024). 2018 wurde ein Fahrplan zur Umsetzung vereinbart und die Bemühung zur Durchführung fortgesetzt. Es werden Kinderschutzabteilungen in allen Militärregionen eingerichtet und durch Feldbesuche sowohl Richtlinien zum Verbot der Rekrutierung von Kindern verbreitet als auch überprüft, dass keine Kinder in den Reihen des Militärs dienen. Kindersoldaten sollen durch psychosoziale und pädagogische Unterstützung wieder in die Gesellschaft integriert werden. Ressourcenengpässe verhindern jedoch die vollständige Umsetzung dieses Vorhabens (USDOS 24.6.2024).
Die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die Huthi und regierungsnahe Kräfte erfolgte teils mit Wissen oder Zustimmung der Familien. In Manchen Fällen erfolgt die Rekrutierung im Austausch für materielle oder finanzielle Unterstützung, in anderen durch Zwangsmaßnahmen und Erpressung bis hin zur Entführung, insbesondere durch die Huthi (USDOS 24.6.2024).
Berichten zufolge führten die Huthi Rekrutierung von Kindern in "Sommerlagern" durch (MBZ 9.2023; vgl. USDOS 24.6.2024), in denen sie militärischer Propaganda und Ausbildung ausgesetzt wurden. 2023 sollen mehr als eine Million jemenitische Kinder aus den von den Huthi kontrollierten Gebieten an solchen Sommerlagern teilgenommen haben (USDOS 24.6.2024).
Kinder wurden von den Konfliktparteien wegen angeblicher Verbindungen zu bewaffneten Gruppen festgenommen (USDOS 24.6.2024).
(Anm.: Informationen zur Todesstrafe für Minderjährige, siehe Kapitel "Todesstrafe")
Sexuelle Minderheiten
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können neben Strafen wie Auspeitschen und Haft auch die Todesstrafe nach sich ziehen (FH 2025). Artikel 264 des Strafgesetzbuchs bestraft Analverkehr mit dem Tod, wenn es sich um einen verheirateten Mann handelt (HRW 16.1.2025).
Im Laufe des Jahres 2023 wurden keine Hinrichtungen von LGBTQI+-Personen bekannt (USDOS 23.4.2024). Es gibt jedoch Bedenken, dass die gemeldete Zahl der Hinrichtungen wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen aufgrund geheimer Hinrichtungen bzw. Tötungen von Angehörigen sexueller Minderheiten möglicherweise nicht die tatsächliche Zahl der hingerichteten Personen widerspiegelt (AHR 1.5.2024).
(Anm.: Informationen zu Todesurteilen wegen des Vorwurfs der Sodomie/Homosexualität finden sich im Kapitel „Todesstrafe.)
Bewegungsfreiheit
Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Diese Rechte werden jedoch von den Konfliktparteien häufig nicht respektiert (USDOS 23.4.2024), die die Bewegungsfreiheit im Land einschränken (AI 24.4.2024).
Regierungsnahe Kräfte, die Huthi und Stammeskräfte unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. Reisende können körperlicher Belästigung, Erpressung, Diebstahl oder kurzfristigen Entführungen zur Erpressung von Lösegeld ausgesetzt werden. Auch konfliktbedingte Schäden an Infrastruktur wie Straßen und Brücken behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land und erschwerten die Lieferung humanitärer Hilfe und kommerzieller Güter (USDOS 23.4.2024).
Auch die Lieferung von Hilfsgütern ist von den Bewegungseinschränkungen betroffen, unter anderem durch bürokratische Hindernisse und Einmischungen in die Hilfsprojekte (AI 24.4.2024).
In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Frauen durch Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften zusätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (Anm.: Siehe dazu das Kapitel "Frauen").
Meldewesen und Dokumente
Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln. Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst (Landinfo 27.6.2022). Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung. Viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, registrieren ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Gouvernements häufiger registriert als in den nördlichen Gouvernements. Ebenso sind Geburtenregistrierungen und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiter verbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nur etwa 17 % der Jemeniten verfügen über eine Geburtsurkunde (BS 19.3.2024).
Die Vorschrift, dass Kinder eine Geburtsurkunde vorlegen müssen, um sich für die Schule anzumelden, werden nicht überall durchgesetzt. Die fehlende Geburtenregistrierung führt Berichten zufolge dazu, dass Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen würden, auch für Straftaten, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 23.4.2024).
Ein relativ großer Teil der Bevölkerung besitzt keine Ausweispapiere (Landinfo 27.6.2022).
Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022).
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
Schätzungen der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jemen liegen zwischen 4,3 bis 4,8 Millionen (FH 2025; vgl. UNICEF 23.3.2025, OCHA 15.1.2025). Rund 1,9 Millionen IDPs leben in rund 2.290 Lagern, von denen 40 % einem hohen Risiko für Brände und/oder Überschwemmungen ausgesetzt sind (OCHA 15.1.2025).
Im Jahr 2023 wurden landesweit etwa 276.000 konflikt- und gewaltbedingte Neuvertreibungen registriert (IDMC 11.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), sowie 171.000 Vertreibungen durch Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen (IDMC 11.5.2023). Zwischen Jänner und August 2023 waren laut dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen 109.830 Menschen von klimabedingter Vertreibung betroffen (AI 24.4.2024). Bei Überschwemmungen im Jahr 2024, die 400 Todesopfer forderten und die kritische Infrastruktur in Hajjah, Hodeida, Ta’iz und den Bezirken an der Westküste schwer beschädigten, sollen gar 900.000 Menschen vertrieben worden sein (WHO 16.1.2025). Oftmals handelte es sich um Sekundärvertreibung von Personen, die bereits vor Konflikten geflohen waren und unter prekären Bedingungen lebten (IDMC 11.5.2023).
Kriegsrelikte, wie Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen weiterhin zu Vertreibungen (HRW 16.1.2025).
Trotz einer deutlichen Verringerung der Konflikte und der Zahl der Vertriebenen im Jemen nach einer Waffenruhe im April 2023 hat sich die humanitäre Krise im Land nicht entspannt. Einige IDPs haben versucht heimzukehren, aber ihre Aussichten sind aufgrund der Gefahr erneuter Gewalt und fehlender Existenzgrundlagen begrenzt (IDMC 11.5.2023).
Migranten und Flüchtlinge, die vor Krieg und Armut am Horn von Afrika fliehen, kommen weiterhin im Jemen an. Viele von ihnen suchen Arbeit in den Staaten am Persischen Golf, sind jedoch im Jemen mit harten Bedingungen, Gewalt und Hindernissen für die Weiterreise konfrontiert. Im Jahr 2024 sollen saudische Grenzsoldaten weiterhin äthiopische und jemenitische Migranten und Asylsuchende getötet haben, die versuchten, aus dem Jemen zu fliehen. Dieses Vorgehen wurde erstmals 2023 umfassend berichtet. Auch für IDPs im Jemen, von denen die meisten unqualifizierte Tätigkeiten in der informellen Wirtschaft verrichten, mangelt es an wirksamen rechtlichen Schutzmaßnahmen und grundlegender Versorgung (FH 2025).
Der Krieg hat das Risiko von Menschenhandel erhöht. Migranten, Flüchtlinge und IDPs sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden (FH 2025).
Es gibt im Jemen keine gesetzlichen Mechanismen für die Gewährung von Asyl oder einen Flüchtlingsstatus. Durch das UNHCR festgestellte Flüchtlingsstatus garantieren den Betroffenen keinen rechtlichen Schutz. Für somalische Staatsangehörige hat die Regierung einen Prima-facie-Status (bis auf Widerruf) gewährt. Nach Angaben des UNHCR wurden Asylsuchende in den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Norden des Landes nicht registriert (USDOS 23.4.2024).
Humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen wird durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit behindert (siehe Kapitel "Bewegungsfreiheit").
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Jemen hat 1987 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert, der den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen garantiert. Obwohl der Staat diese Dienstleistungen nie angemessen bereitstellen konnte, sind sie in vielen Bereichen mittlerweile vollständig unzugänglich. Nachdem der Jemen 2014 im Human Development Index (HDI) Platz 154 (von 187 Ländern) erreicht hatte, fiel er 2015 auf Platz 160 (von 188) und 2021/22 weiter auf Platz 183 (von 191) zurück (BS 19.3.2024). 2022/2023 fiel Yemen auf Platz 186 (von 193) (UNDP 11.4.2024).
Die Mehrheit der Jemeniten lebt in Armut. Die Armutsrate ist seit 2014, als sie bei 49 % lag drastisch gestiegen. Die Weltbank schätzt, dass an die 74 % in Armut leben (WB 2.2024). Einer Umfrage des Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vom Dezember 2023 zufolge lebten mehr als 82,7 % der Befragten in Armut. Die Armutsrate war in ländlichen Regionen mit 89,4% höher als in Städten mit 68,9 %. Die höchsten Armutsraten wurden in den Gouvernements Ad Dali und Al Bayda festgestellt (UNDP 12.2023).
Die Arbeitslosigkeit lag 2022 bei ca. 13,6 % (BS 19.3.2024). Während die Arbeitslosigkeit zwischen 2021 und 2023 zurückgegangen ist, hat die informelle Beschäftigung zugenommen. Die Arbeitsbedingungen, Löhne und die Kaufkraft der jemenitischen Bevölkerung haben sich verschlechtert und sind nach wie vor schlecht. Einige Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit Jahren nicht mehr gezahlt, insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (UKHO 3.2025).
Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) zufolge benötigen mit Stand Ende 2024 19,5 Millionen Personen Unterstützung (OCHA 12.2024).
Ernährungssicherheit: Der Jemen ist Schauplatz einer der weltweit größten humanitären Krisen. Nach Angaben von UN-Organisationen benötigen mindestens 80 % der Bevölkerung humanitäre Hilfe (BS 19.3.2024). Seit September 2023 gibt die Ernährungssicherheit im Jemen zunehmend Anlass zur Sorge (ACAPS 28.3.2024). Das Aussetzen der Nahrungsmittelhilfe des World Food Programmes (WFP) aufgrund von Finanzierungsengpässen Ende 2023 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (WFP 5.12.2023; vgl. ACAPS 28.3.2024, WB 2.2024), hat dort für eine Verschlechterung der ohnehin schon prekären Ernährungssicherheit gesorgt (ACAPS 28.3.2024). Rund 17,1 Millionen Jemeniten (rund 49 % der Bevölkerung, 55 % der jemenitischen Kinder) sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (OCHA 15.1.2025). Fast die Hälfte der Haushalte hat Schwierigkeiten, ihren Grundnahrungsbedarf zu decken. Bis Ende 2024 waren schätzungsweise über 220.000 schwangere und stillende Frauen und 600.000 Kinder unterernährt, darunter 120.000 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung – ein Anstieg von 34 % gegenüber 2023 (WHO 16.1.2025). Eine aktuelle IPC-Analyse ergab, dass von Oktober 2023 bis Februar 2024 etwa 4,56 Millionen Menschen von erheblicher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen waren und in die Krisenstufe (IPC-Phase 3, rund 3,28 Millionen Einwohner, bzw. 32 %) und Notstandsstufe (IPC-Phase 4, rund 1,28 Millionen Einwohner, bzw. 13 %) fielen. Dies entspricht 45 % der Bevölkerung in den von der jemenitischen Regierung kontrollierten Gebieten. Für die von den Huthi kontrollierten Gebieten liegen keine Daten vor, da hier die Lebensmittelhilfe ausgesetzt wurde (IPC 5.2.2024; vgl. ACAPS 28.3.2024). Zwischen Januar 2022 und Dezember 2024 wurden insgesamt fast 35.500 unterernährte Kinder in Einrichtungen aufgenommen und behandelt, die von der NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) unterstützt werden. 2023 waren es fast 14.000 Kinder und 2024 über 13.500. Nicht inkludiert sind hier mehrere Tausend Kinder die von MSF ambulant behandelt wurden, also ohne Krankenhausaufenthalt. Als Folge des der hohen Nachfrage nach Unterernährungsversorgung im Norden Jemens hat MSF seine Ernährungsprogramme ausgeweitet (MSF 3.2025).
Extreme Wetterbedingungen in ganz Jemen, darunter starke Regenfälle und Überschwemmungen, haben die Unsicherheit der Lebensmittelversorgung und der Lebensgrundlagen verschärft, besonders in den Gouvernements Ma'rib, Ta'iz und Ibb (AI 24.4.2024). Etwa 70 % der Lebensmittel im Jemen werden importiert, darunter 97 % der Getreideprodukte. Importierte Lebensmittel machen 83 % der durchschnittlichen Ernährung eines Einwohners aus. Obwohl die Lebensmittelpreise derzeit stabil sind, macht die Abhängigkeit des Jemen von importierten Lebensmitteln die Bevölkerung sehr anfällig für Preisschwankungen (ACAPS 28.3.2024). Laut Oxfam kaufen 40 % der Haushalte Lebensmittel oder Medikamente auf Kredit (BS 19.3.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie die Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders auf Kinder schädliche Auswirkungen (HRW 16.1.2025). Rund 17 Millionen Jemeniten haben keinen Zugang zu ausreichend sauberem Wasser um ihren Tagesbedarf zu decken (OCHA 15.1.2025).
Medizinische Versorgung
Sowohl die Huthi als auch die jemenitische Regierung sollen in den letzten Jahren Daten zum Gesundheitswesen zurückgehalten haben (FH 2025). Die Konfliktparteien haben Krankenhäuser angegriffen und damit die Gesundheitsversorgung beeinträchtigt (HRW 16.1.2025). Es kam zu konfliktbedingten Beschädigungen und Schließungen von Krankenhäusern, was den Zugang zu Gesundheitsdiensten beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025).
In fast einem Fünftel der 333 Bezirke des Landes gibt es keine Ärzte (MSF 3.2025). Weniger als die Hälfte der Krankenhäuser im Jemen sind noch funktionsfähig (UNFPA 1.2023). Berichten zufolge sind zwischen 40 % und 46 % aller Gesundheitseinrichtungen im Jemen nur teilweise funktionsfähig oder vollständig außer Betrieb (OCHA 15.1.2025; vgl. MSF 3.2025). Eine WHO-Untersuchung ergab, dass nur etwa 38 % der untersuchten Gesundheitseinrichtungen teilweise funktionsfähig waren, 5 % vollständig außer Betrieb (WHO 16.1.2025).
Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen leiden unter einem Mangel an finanziellen Investitionen, unbezahlten Gehältern (MSF 3.2025), einem Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal, und einem Mangel an grundlegender medizinischer Ausrüstung, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien (MSF 3.2025; vgl. UNFPA 1.2023).
Der Jemen hat eine der höchsten Müttersterblichkeitsraten weltweit. Sechs von zehn Geburten finden ohne eine ausgebildete Hebamme statt, was das Risiko von Komplikationen und Todesfällen erhöht (MSF 3.2025). Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder werden nur von etwa 20 % der funktionsfähigen Gesundheitseinrichtungen angeboten (MSF 3.2025; vgl UNFPA 1.2023). In 19 von 22 Gouvernements herrscht ein gravierender Mangel an Entbindungsbetten, indem weniger als sechs Betten pro 10.000 Einwohner zur Verfügung stehen, was weniger als der Hälfte des Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entspricht. Darüber hinaus leben schätzungsweise 42 % der Bevölkerung des Jemen mehr als eine Stunde von dem nächstgelegenen vollständig oder teilweise funktionsfähigen öffentlichen Krankenhaus entfernt (UNFPA 1.2023).
Patienten müssen in der Regel für die medizinische Grundversorgung selbst aufkommen und oft drastisch erhöhte Kosten für spezialisierte sekundäre Gesundheitsdienstleistungen tragen, wie sie beispielsweise in Intensivstationen und bei längeren Krankenhausaufenthalten anfallen (MSF 3.2025).
Der Jemen ist mit weit verbreiteten Ausbrüchen von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten konfrontiert, darunter zirkulierende impfstoffabgeleitete Polioviren vom Typ 2 (cVDPV2), akute wässrige Diarrhoe (AWD)/Cholera, Masern, Diphtherie und Malaria, deren Ausmaße durch niedrige Impfraten und Fehlinformationen verschlimmert werden (WHO 16.1.2025). In den Jahren 2023 und 2024 kam es im Jemen zu einem besonders starken Ausbrüchen der akuten wässrigen Diarrhoe und der Cholera (MSF 3.2025). Im Jahr 2024 wurden bis zum 1. Dezember einerseits über 249.900 Verdachtsfälle von Cholera gemeldet, davon 861 mit Todesfolge (35 % der weltweiten Cholera-Fälle), andererseits 38.998 Verdachtsfälle von Masern gemeldet, darunter 328 Todesfälle. Fast 75 % der Fälle wurden in den nördlichen Gouvernements gemeldet. Auch Malaria und Dengue-Fieber sind nach wie vor weit verbreitet (WHO 16.1.2025).
Rückkehr
Es liegen kaum konkrete Informationen über gescheitere Rückkehrversuche von Asylsuchenden aus Europa oder anderen westlichen Ländern in den Jemen vor. Das UNHCR hat keinen Zugang zu relevanten Daten (wie Zahlen, Herkunft oder Aufnahmebedingungen bei der Rückkehr). Darüber hinaus wurden keine Informationen zu konkreten Umständen (wie Sicherheit oder Art und Motiv der Ausreise der zurückkehrenden Jemeniten) gefunden (MBZ 9.2023).
Im Jahr 2024 wurden 49.623 jemenitische Rückkehrer, überwiegend Männer (96 %) durch IOM verzeichnet. Davon hatten nur 1.580 Reisedokumente. Als vulnerabel wurden unter den Rückkehrern 62 unbegleitete Minderjährige verzeichnet, 23 Personen im Alter über 60, elf Kinder unter fünf Jahren sowie eine schwangere/säugende Frau (IOM 15.1.2025).
Im Jänner 2025 wurden 4.306 Rückkehrer verzeichnet und im Februar 2025 3.535 (IOM 16.03.2025).
Die jemenitische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gibt gegenwärtig weder seitens des IOM-Landesbüros für Österreich noch seitens anderer Reintegrationsprogramme (z.B. dem European Reintegration Programme) Reintegrationsunterstützung für freiwillig Rückkehrende aus Österreich in den Jemen. Aufgrund der aktuellen Krisensituation weltweit wird bis auf Weiteres keine freiwillige Rückkehr in den Jemen unterstützt (IOM 1.4.2025).
Mehrere Quellen halten es für sehr wahrscheinlich, dass die international anerkannte Regierung, der Südliche Übergangsrat (STC) und die De-facto-Behörden der Huthi über Listen mit gesuchten Personen verfügten (MBZ 9.2023).
2. Beweiswürdigung:
Zur Person des BF
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner familiären Situation im Jemen und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2024 sowie den Ausführungen des BF bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.05.2025.
Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf und seiner Ausbildung sowie den Familienverhältnissen gründen auf dessen diesbezüglich im Wesentlichen einheitlichen, stringenten und plausiblen Angaben und den, insoweit unbedenklichen, vorgelegten Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil sie im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichgeblieben sind und mit den Länderberichten im Einklang stehen.
Die Identität des BF geht aus dem im Verfahren in Vorlage gebrachten jemenitischen Reisepass, Nummer 116600044, gültig vom 06.10.2022 bis zum 06.10.2028 (AS 131), hervor.
Die Feststellungen, wonach der Heimatort des BF nach wie vor unter der Kontrolle der Huthi steht, geht auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF zurück, die sich mit den getroffenen Länderfeststellungen decken.
Zum Fluchtvorbringen des BF
Dass der BF in der Heimat nicht von Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht ist, basiert darauf, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen insgesamt in den wesentlichen Punkten vage, nicht konsistent und nicht plausibel war:
So brachte der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Fluchtgrund befragt an vor, dass er Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Kongresspartei gehabt habe und die Huthi über diese Mitgliedschaft informiert worden sei. Zudem hätten ihn die Huthi verfolgt. Konkrete und ausreichend detaillierte Abläufe der einzelnen Bedrohungen, der konkreten Gründe für eine diesbezügliche tatsächliche Bedrohung seiner Person, oder der Abläufe wie sich diese Verfolgung nachvollziehbar konkret nach außen manifestierte, führte der BF jedoch insgesamt nicht aus. Vielmehr war auch in der Verhandlung vor dem BVwG zu erkennen, dass der BF ausschließlich mit wenigen Worten einen allgemeinen Sachverhalt kurz und detaillos darlegen. Dem erkennenden Richter war auch aufgrund der gänzlich emotionslosen und durchgehend gänzlich allgemeinen Darlegung erkennbar, das der BF keinen von ihn selbst erlebten Sachverhalt oder von ihn selbst erlebte konkrete Drohungen gegen seine Person zu Protokoll gibt, sondern es sich bei diesen Ausführungen ausschließlich um rein verfahrenszweckbezogene Ausführungen handelt denen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
So konnte der BF selbst betreffend der von ihm als Grund für seine Ausreise genannten Gefährdung durch die Huthi keine ausreichend konkreten Bedrohungssituationen dargelegt werden, sondern auch diesbezüglich beschränkt sich der BF auf allgemeine und auffallend kurze Ausführungen. Selbst auf konkrete Nachfrage, wie er persönlich durch die Huthi verfolgt worden sei, gab der BF nur lapidar in einem Stehsatz an, dass ihm ein Soldat der Huthi geraten habe, sich zu verstecken.
Dass der BF tatsächlich ein aktives Mitglied der Kongresspartei gewesen wäre, bzw. sich in dieser Partei konkret aktiv politisch betätigt oder sonst besonders engagiert hätte und ihm allfällig deshalb eine konkrete Bedrohung durch die Houtis im Yemen drohen könnte, konnte der BF ausreichend nachvollziehbar konkret in casu insgesamt ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft nicht darlegen. Hierauf bezogen räumte der BF hierzu befragt im weiteren Verlauf der Einvernahme vielmehr wie es sich aus dem vorliegenden Protokoll nachvollziehbar ergibt konkret selbst auch ein, dass er tatsächlich kein aktives Mitglied der Kongresspartei gewesen war, sondern diese ausschließlich nur gewählt habe. Auf weitere bzw. konkrete erneute Nachfrage, warum gerade er deswegen konkret bedroht werden würde, ergänzte der BF sein Vorbringen, wonach er auch gegen die Huthi demonstriert habe, bevor diese an die Macht gekommen seien. Auch dieses Vorbringen wird ausschließlich nur kurz erwähnt, bzw. werden hierzu keinerlei weiteren Ausführungen hierzu erstattet. Eine ausreichend konkrete und nachvollziehbare Antwort, warum ihn alleine wegen einer Wahl der Kongresspartei, bzw. auch der allgemeinen Angabe einer Teilnahme an einer Demonstration gegen die Huthi viele Jahre danach, der BF hat sich seinen Angaben zufolge für viele Jahre nicht im Jemen, sondern in Saudi Arabien aufgehalten und hat dort gearbeitet, tatsächlich bei seiner Rückkehr in den Jemen sofort eine konkrete ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung oder auch Bedrohung in seinem Herkunftsstaat gedroht hat oder ihn einen solche gegenwürtig oder zukünftig drohen würde, hat der BF durch dieserart nicht nachvollziehbaren und gänzlich detaillos allgemeinen Angaben nicht aufzeigen und insgesamt nicht glaubhaft machen können. Insbesondere war auch bezüglich der diesbezüglich dem Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG persönlich erkennbaren gänzlichen Allgemeinheit und Detaillosigkeit der Ausführungen zu erkennen, dass der BF offensichtlich sein Vorbringen diesbezüglich ausschließlich verfahrenszweckbezogen vorbringt, bzw. teilweise auch zu steigern versucht, jedoch konkrete Gründe für eine ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante Bedrohung insgesamt ausreichend nachvollziehbar und konkret nicht darlegen kann. Deshalb war bereits aus diesen Gründen sämtlichen Ausführungen des BF zu den angegebenen Bedrohungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Das Vorbringen des BF zu den angegebenen Bedrohungen und seinen Rückkehrbefürchtungen gestaltet sich jedoch weiters auch aus folgenden Gründen nicht ausreichend schlüssig: Dies, da der BF konkret auch wiederholt zu Protokoll gab, mehrmalige Reisen nach Saudi-Arabien vorgenommen zu haben, jedoch jeweils keinerlei Probleme beim Verlassen des Landes gehabt zu haben. Besondere Gründe, warum es dem BF in der Vergangenheit somit mehrmals und wiederholt möglich gewesen ist aus dem Jemen problemlos auszureisen, bzw. warum er ebenso wiederholt freiwillig in den Jemen zurückgekehrt ist, wenn ihm eine solche wie nunmehr angegebene Bedrohung erwarten würde, kann der BF ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht aufklären. Auch diese Angaben indizieren, dass die angegebene nunmehrige Bedrohung des BF durch die Huths in casu ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden ist.
Darüber hinaus tätigte der BF keine näheren oder detaillierten Ausführungen hinsichtlich etwa auch der behaupteten Demonstrationen, an denen er teilgenommen haben will, weshalb sämtliches – insgesamt äußerst vage gebliebene – Vorbringen bereits schon aus diesem Grund nicht ausreichend ist, um eine verfahrensrelevant konkrete und glaubhaft drohende Verfolgung oder Gefährdung des BF im gegenständlichen Verfahren dazulegen. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Umstandes, dass der BF an Demonstrationen teilgenommen habe, ist anzumerken, dass der BF als schlichter Teilnehmer ohne besondere Stellung unter 200 Personen nicht identifiziert und er konkret deswegen viele Jahre nach dieser Teilnahme an einer Demonstration tatsächlich bedroht werden würde.
Festzuhalten ist zudem, dass der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erkennbar seine im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Verbindung zur Kongresspartei gänzlich unerwähnt ließ und dieser sogar die Frage, ob er Mitglied einer Partei oder politisch tätig gewesen sei (VH-Protokoll Seite 9) konkret verneinte.
Insgesamt war zudem zu erkennen, dass der BF insgesamt nicht aufzeigen konnte, dass er ein besonders politisch interessierte Person wäre, bzw. sich besonders politisch betätigt oder diesbezüglich exponiert hätte. Auch all dies weist darauf hin, dass sämtliche diesbezügliche Angaben des BF nicht glaubwürdig sind, bzw. die angegebene Bedrohung ausschließlich nur verfahrenszweckbezogen zu Protokoll gegeben wurde.
Richtigerweise wurde vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits festgehalten, dass es keineswegs verständlich erscheint, weshalb der BF mehr als 10 Jahre nach der letzten Teilnahme an einer Demonstration nunmehr im Jahr 2021 einem Verhör unterzogen werden sollte.
Besonders ist auch festzuhalten, dass eine persönliche Bedrohung vor dem Verlassen des Herkunftsstaates vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überdies explizit ausgeschlossen (VH-Protokoll Seite 9) wurde.
Gegen eine Verfolgung des BF als politischer Gegner der Huthi spricht ferner auch, dass die gesamte Familie des BF offenbar bisher unbeschadet im Jemen leben und sich dort aufhalten konnte. Auf die Frage, wieso er im Gegensatz zu seinen im Herkunftsstaat wohnhaften Brüdern einberufen werden sollte, bzw. auch konkret bedroht werden würde, führte der BF ausschließlich und erkennbar allgemein aus, dass er ein Gegner der Huthi sei. Weitere konkrete Ausführungen hierzu vermochte der BF diesbezüglich nicht zu Protokoll zu geben.
Festzuhalten ist zudem, dass der BF sämtliche Bedrohungsangaben, bzw. sämtliches Vorbringen nicht mit konkreten Beweismitteln oder substantiierten Aussagen belegen konnte.
Auch, die Angaben, des BF wonach dieser von einer konkreten Gefährdung einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi bedroht wäre sind in casu aus folgenden Gründen insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt worden:
Befragt, wieso er tatsächlich rekrutiert werden hätte sollen, bzw. er persönlich nicht mitkämpfen habe wollen, legte der BF keine oppositionellen Ansichten dar, sondern erklärte nur, dass es sich bei diesen um “illegale Machthaber mit Nazi Überzeugungen“ handle (VH-Protokoll, Seite 6). Auch die kurzen, allgemeinen und detaillosen Ausführungen, wonach, wonach er sich aufgrund von Kampfhandlungen verstecken müsse, da er andernfalls rekrutiert werden könnte, lassen tatsächlich jedenfalls nicht einmal auf einen konkreten Rekrutierungsversuch durch die Huthi seiner Person schließen, bzw. zeigen diese Ausführungen nicht auf, dass dem BF aus asylrelevanten Gründen diesbezüglich eine konkret-individuelle Verfolgungsgefahr im Jemen droht.
Inwiefern er von Huthi Mitgliedern unter Druck gesetzt worden sei, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen, konnte der BF insgesamt jedoch ebenso nicht anführen und gab ausschließlich zu Protokoll, dass sie sich geweigert hätten, das Leitungswasser für sein Haus zur Verfügung zu stellen. Insbesondere gab der BF auf die Frage, wie er nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien erneut unbehelligt im Jemen leben konnte, entgegnete der BF nur knapp, dass er vom Bruder eines Freundes mündlich über die Rekrutierung informiert worden sei.
Erkennbar war, dass der BF unter dem Begriff Drohungen bereits eine allgemeine Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung oder Inhaftierung zu verstehen scheint. Ausreichend konkrete und glaubhafte asylrelevante Bedrohungen oder Vorfälle, die einen unmittelbar konkreten Bezug aus asylrelevanten Gründen zu einer unmittelbar konkreten Gefährdung seiner Person aufzeigen könnten, konnte der BF jedoch insgesamt nicht ausreichend konkret bzw. insgesamt nicht ausreichend glaubhaft darlegen und aufzeigen.
Aus den vorliegenden und aktuellen Länderinformationen ergibt sich, dass es in den Gebieten der Huthi keine allgemeine Wehrpflicht existiert, bzw. sich diese Milzen aus Freiwilligenverbänden rekrutieren, die sich diesen Milizen aus politischen oder finanziellen Gründen freiwillig anschließen. Konkrete Gründe, warum der BF dennoch selbst einer unmittelbar konkreten Zwangsrekrutierung, ohne dass dieser einen Militärdienst für die Huthi leisten will, einer solchen dennoch unmittelbar konkret ausgesetzt sein sollte, hat der BF damit durch sämtliche Ausführungen insgesamt nicht, jedenfalls nicht unmittelbar konkret aufzeigen und glaubhaft machen können. Auch verfügt der BF selbst über keinerlei besonderes militärisch verwertbares Wissen oder diesbezüglich besonders interessante Kenntnisse oder Fähigkeiten. Besondere Gründe, warum der BF aus asylrelevanten Gründen diesbezüglich besonders gefährdet wäre, hat der BF insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft ausführen und darlegen können. Sämtliche hierauf bezogene Angaben des BF sind aus diesen Gründen nicht geeignet eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung aufzuzeigen, bzw. war sämtlichen hierauf bezogenen allgemeinen Ausführungen des BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Eine auf fundierten Hinweisen, bzw. Beweismitteln gegründete Befürchtung, von den Huthi gegen seinen Willen zum Militärdienst rekrutiert zu werden, wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung damit insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft geltend gemacht. Hierzu ist lediglich zu ergänzen, dass die Huthi überwiegend junge Männer im Alter von 18-22 Jahren rekrutieren würden. In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist auch dahingehend eine Übereinstimmig zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Huthi ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Laut Bericht der EUAA würden sich zumindest vier Methoden, die bei Rekrutierungen durch die Huthi angewandt werden, abzeichnen: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung. Keine von diesen Methoden hat einen Bezug zur Lebenssituation des BF.
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber, die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289).
Die rein allgemeinen Aussagen ohne Bezug zu seiner Person sind jedenfalls nicht geeignet, eine konkret-individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr des BF aufzuzeigen. Eine schlüssige Erklärung, wieso er im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Jemen bedroht oder verfolgt werden sollte, vermochte der BF jedoch nicht abzugeben. Zudem ist anzumerken, dass es der gesamten Familie des BF trotz dargelegter Auseinandersetzungen nach wie vor möglich ist, im Jemen zu leben. Der BF konnte keine aktuelle, ihn individuell betreffende, asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung im Jemen glaubhaft machen.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, wonach der BF aufgrund seiner sunnitischen Religion im Jemen einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte bereits angesichts des Umstandes, dass die überwiegende Mehrheit der jemenitischen Bevölkerung dieser Glaubensrichtung angehört, ebenso nicht erkannt werden, wobei der BF auch nicht behauptete, diesbezüglich besonders auffällige oder extremistische Ansichten zu vertreten.
Auch der Aufenthalt des BF in Saudi-Arabien lässt allein kein signifikant erhöhtes Risikoprofil erkennen. So würden sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zu Arbeitszwecken in Saudi-Arabien aufhalten und sind laut Angaben der International Organisation for Migration (IOM) im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden. Eine Bedrohung ausschließlich wegen seines Aufenthaltes in Saudi-Arabien wurde vom BF aber auch in der Beschwerdeverhandlung nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass sich seit dem im April 2022 von der UNO ausgehandelten vorübergehenden Waffenstillstand die Beziehungen zwischen den Huthi-Gruppen und von Saudi-Arabien deutlich verbessert haben und Verhandlungen geführt werden.
Festzuhalten ist zudem, dass der BF selbst angeben hat, den Jemen mittels Reisepasses problemlos legal verlassen zu haben. Auch dieser Umstand indiziert bereits nicht eine konkrete Suche oder Fahndung seiner Person im Jemen durch die sich an der Macht befindlichen Huthi.
Festzuhalten ist abschließend zudem, dass der BF im weiteren Verlauf der Verhandlung konkret insbesondere auch zu Protokoll gab, aufgrund seines Jobverlustes in Saudi-Arabien in Europa eingereist zu sein (VH- Protokoll, Seite 7). Diese Angaben wonach er konkret nach dem angegebenen Jobverlust in Saudi – Arabien, wo er sich für viele Jahre aufgehalten hat, nachvollziehbar nicht mehr in den Jemen zurückkehren wollte bzw. sich dort nicht mehr niederlassen wollte, sondern in Folge nach Europa reiste, sind insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft.
Damit indizieren auch die konkreten Umstände der Ausreise des BF aus dem Jemen, bzw. die bewusst teilweise auch gezielt unberechtigte Reise in einen vom BF selbst beliebig bestimmten Zielstaat in Mitteleuropa, um ausschließlich nur dort erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht die Suche nach unmittelbarem Schutz vor einer Bedrohung oder Verfolgung, sondern ein insgesamt erkennbar bewusst verfahrenszweckbezogene Antragstellung des BF im Bundesgebiet.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Aspekte war im Ergebnis davon auszugehen, dass die vom BF behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, in der von ihm geschilderten Weise insgesamt nicht den Tatsachen entsprechen, bzw. der BF durch sämtliche Ausführungen ein ausreichend konkretes und glaubwürdiges Vorliegen einer aktuellen oder auch zukünftigen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung im Herkunftsstaat insgesamt nicht aufzeigen konnte.
Aus den dargelegten Erwägungen konnte somit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht festgestellt werden, bzw. konnte der BF es insgesamt nicht glaubhaft machen, dass dieser aktuell oder zukünftig im Herkunftsstaat eine individuell und unmittelbar konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung iSd. §3 AsylG mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Den Länderberichten wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte nicht ausreichend ausgeführt bzw. belegt glaubhaft gemacht werden, insbesondere, da dem BF ein jemenitischer Reisepass ausgestellt wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation dar (vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich das individuelle Vorbringen des BF, wonach ihm im Jemen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi drohen könnte, als nicht glaubwürdig erwiesen. Dem BF ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.
Aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Jemen lässt sich für den BF auch keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl. VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dies auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen zur aktuellen Situation und Lage im Herkunftsstaat, keine ausreichend konkreten Hinweise auf das unmittelbare Vorliegen der Gefahr einer den BF unmittelbar konkret persönlich betreffenden und ausreichend konkreten und insgesamt glaubhaften asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG in casu aus.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids war aus diesen Gründen als insgesamt unbegründet abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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