I424 2303409-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 08.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Bescheid vom 21.03.2023 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 11.07.2022 übermittelte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde/ÖGK) einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffend seine Sozialversicherungspflicht. Mittels Formular „Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten in verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten einschließlich der Schweiz“ übermittelte der BF der belangten Behörden seine persönlichen Daten und gab bekannt, dass er bei Frau XXXX in XXXX ab 01.06.2022 unselbstständig beschäftigt sei, dies im Bereich Sekretariat- und Verwaltungstätigkeiten. Unter Punkt 3.1. gab der BF zudem an, er sei gemessen an der Arbeitszeit und/oder dem Arbeitsentgelt mit mindestens 25% der Beschäftigung in Österreich tätig. Der BF erklärte weiter, dass er in Lichtenstein seine Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Firma XXXX seit 01.06.2007 ausübe.
2. Daraufhin wurde dem BF das A1-Formular „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den Inhaber anzuwenden sind“ am 13.07.2022 ausgestellt und dem BF bescheinigt, dass Österreich der Mitgliedstaat sei, dessen Rechtsvorschriften im Zeitraum 01.06.2022 bis 31.05.2024 anzuwenden seien. Die Bescheinigung gelte für die Dauer der Tätigkeit und sei die Feststellung vorläufig (s. Punkt 2.4 und 2.5). Am selben Tag wurden die liechtensteinischen Sozialversicherungsträger mittels EESSI-Plattform informiert. Es kam jedoch zu Zustellungsproblemen, weshalb die entsprechenden behördlichen Formulare im internen Verkehr am 14.10.2022 nochmals nach Lichtenstein gesendet wurden.
3. Mit E-Mail vom 17.10.2022 teilet die liechtensteinische AHV-IV-FAK der belangten Behörde mit, dass der Antrag auf Ausnahmevereinbarung ab dem 01.06.2022 nicht zugestimmt werde und erging mit E-Mail vom 28.10.2022 das Ersuchen, die belangte Behörde möge Detailangaben zur Tätigkeit in Österreich übermitteln.
4. Nach mehrmaliger Anfrage der belangten Behörde beim BF erging am 27.09.2023 ein förmliches Schreiben an den BF, es müsse geklärt werden, ob es sich bei der Tätigkeit des BF in Österreich um eine „marginale“ Tätigkeit handle. Darunter würden Tätigkeiten verstanden werden, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit und/oder der Gesamtvergütung ausmachen würden, die unterstützenden Charakter hätten, zu Hause oder im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt werden würden (vgl. Art. 13 VO 883/2004). Der BF wurde aufgefordert seine Arbeitszeiten und Einkünfte betreffen der Tätigkeiten in Österreich und Lichtenstein bekannt zu geben und seine Tätigkeiten inhaltlich zu beschreiben.
5. Mit Schreiben vom 27.10.2023 führte der BF aus, er sei Partner einer kleinen Rechtsanwaltskanzlei in Lichtenstein. Er arbeite wöchentlich durchschnittlich 35 Stunden als Rechtsanwalt. Zu den Einkünften im relevanten Zeitraum könne er derzeit noch keine Angaben machen. Die unselbstständige Tätigkeit in Österreich übe er für zumindest 3 Stunden pro Woche aus, wobei er Sekretariats- und Verwaltungstätigkeiten hinsichtlich der Immobilien der Arbeitgeberin sowie Zuarbeiten für den Steuerberater vornehme. Er erhalten dafür einen Monatslohn von € 520, -- dies 14 Mal jährlich.
6. Mit E-Mail vom 09.11.2023 teilte die liechtensteinische AHV-IV-FAK der belangten Behörde mit, das Einkommen des BF aus seiner Selbstständigkeit in Lichtenstein habe im Jahr 2017 CHF 782.842,00, im Jahr 2018 CHF 780.606,00, im Jahr 2019 CHF 1.026.262,00 und im Jahr 2020 CHF 895.897,00 betragen.
7. Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde der BF von Seiten der belangten Behörde informiert, dass diese seine Tätigkeit in Österreich nun als „marginal“ ansehen würde und ihm ein neues A1-Formular ausgestellt werde.
8. Mit Schreiben vom 29.11.2023 erklärte der BF, er ersuche um Erlass und Zustellung einer rechtsmittelfähigen (bescheidmäßigen) Verfügung. Weiters ersuchte der BF, bis zum Vorliegen einer endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache von der Ausstellung eines neuerlichen (geänderten) Formulars PD-A1 Abstand zu nehmen.
9. Mit Bescheid vom 08.07.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF im Zeitraum von 01.06.2022 bis 31.05.2024 als Dienstnehmer von Frau XXXX XXXX , XXXX XXXX nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegt. Ungeachtet dessen findet das betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) auf diese Tätigkeit in dem maßgeblichen Zeitraum weiterhin Anwendung. Die belangte Behörde berief sich dabei auf § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, Art. 11 Abs 1 und Art 13 Abs 3 der VO (EG) 883/2004, ABl. EU Nr. L 166/1 idgF sowie Art 5 Abs 1 und Art 16 Abs 1 der VO (EG) 987/2006 ABl. EU Nr. L 284/1 idgF.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF sei im Zeitraum 01.06.2022 bis 31.05.2024 bei Frau XXXX XXXX in XXXX zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen. Daneben sei er auch als selbstständiger Rechtsanwalt in Lichtenstein tätig gewesen. Das unselbstständige Beschäftigungsverhältnis in Österreich sei als „marginal“ zu qualifizieren und habe die belangte Behörde daher festgelegt, dass der BF im genannten Zeitraum den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen würde.
10. Mit Schreiben vom 05.08.2024 erhob der BF gegen den genannten Bescheid fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst brachte er vor, er sei seit 2005 als Rechtsanwalt in Lichtenstein selbstständig tätig. Seit 2007 sei er Partner in der XXXX , Rechtsanwälte in XXXX .
Im Mai 2022 habe der BF einen Arbeitsvertrag mit Frau XXXX XXXX abgeschlossen und sei er von dieser ab 01.06.2022 als unselbstständiger Verwaltungsangestellter beschäftigt worden. Am 13.07.2022 sei ihm das Formular PD-A1 ausgestellt worden und wurde ihm damit die Zuständigkeit Österreichs in Bezug auf die Versicherungspflicht bestätigt. Am selben Tag sei auch die Verständigung der SVS sowie die Übermittlung der zwischenstaatlichen Formulare im SED-Verfahren veranlasst worden. Ein fristgerechter Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der VO 987/9 sei von Seiten der AHV Lichtenstein oder einer anderen Behörde nicht erfolgt.
Der BF bestreitet in der Beschwerde die Höhe des in Liechtenstein erzielten Einkommens, von welchem die belangte Behörde bei Bescheiderlassung ausging, nennt jedoch selbst keine Einkommenshöhe. Weiters habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, wie die angebliche Marginalität seiner Beschäftigung in Österreich ermittelt worden sei.
Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung hinsichtlich eines Zeitraums getroffen, für welchen ein gültiges und nicht widerrufenes, somit auch die belangte Behörde bindendes Formular PD-A1 vorgelegen habe, das die Anwendung österreichischer sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften festlege und nicht mehr abzuändern bzw. zu widerrufen sei. Die AHV habe die Widerspruchsfrist nach Übermittlung der entsprechenden Dokumente nicht genutzt und sei der Marginalitätseinwand der AHV somit überhaupt nicht mehr beachtlich.
Die belangte Behörde habe betreffend das vom BF erzielte Einkommen in Lichtenstein nicht offengelegt, welche Einkünfte in welchen Zeiträumen als Vergleichswert angenommen worden seien. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Der angefochtene Bescheid erledige zudem nicht den Bescheidantrag des BF, da dieser nicht beantragt habe die Versicherungspflicht in Bezug auf seine konkrete Tätigkeit festzustellen, sondern die Feststellung begehrt habe, ob hinsichtlich seiner Tätigkeiten insgesamt österreichische Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen würden.
11. Mit Schreiben vom 26.11.2024 wurde die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit Ladungen vom 24.03.2025 wurden der BF, seine Dienstgeberin als weitere Verfahrenspartei, die belangte Behörde und die AUVA, das AMS sowie die PVA als Legalparteien zur mündlichen Verhandlung am 02.06.2025 geladen.
13. Mit Schreiben vom selben Tag wurden der BF sowie die belangte Behörde ersucht eine ergänzende schriftliche Stellungnahme einzubringen. Der BF wurde ersucht sein Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit in Lichtenstein für die Zeiträume 01.06.2022 bis 31.12.2022, 01.01.2023 bis 31.12.2023 und 01.01.2024 bis 31.05.2024 bekannt zu gegeben sowie die entsprechenden Beweisurkunden (Einkommenssteuerbescheide etc.) vorzulegen. Die belangte Behörde wurde ersucht Zustellnachweise bezüglich der SED-Zustellung der verfahrensgegenständlichen Dokumente an die AHV in Lichtenstein über die EESSI-Plattform zu übermitteln.
14. Mit Schreiben vom 09.04.2025 erklärte die belangte Behörde das SED A003 sei der Liechtensteinischen AHV am 14.10.2022 zugestellt worden, was sich aus einem E-Mail im erstinstanzlichen Akt vom 20.10.2022 ergebe.
15. Der BF teilte mit Schreiben vom 18.04.2025 mit, er befinde sich in der zweiten Mai- und ersten Junihälfte 2025 im Ausland und könne an der geplanten Verhandlung nicht teilnehmen. Es erging das Ersuchen, die Verhandlung zu verlegen.
16. Mit Schreiben vom 24.04.2025 wurden die genannten Parteien informiert, dass die mündliche Verhandlung auf den 24.06.2025 verlegt wird.
17. Am 24.06.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des unvertretenen BF und der Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF ist seit 2007 als Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein selbständig tätig.
Daneben war er in Österreich von 01.06.2022 bis Mai 2024 als unselbstständiger Verwaltungsmitarbeiter im Betrieb seiner Gattin, Frau XXXX XXXX , beschäftigt. Bereits vor dem 01.06.2022 verrichtete der BF für seine Gattin verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften durch seine Gattin. Bis zum 01.06.2022 tat der BF dies unentgeltlich.
Bei Frau XXXX XXXX arbeitet der BF ca. drei Stunden pro Woche. Im Falle von Mehrarbeit wurde ein Durchrechnungszeitraum und Zeitausgleich vereinbart.
Der BF übernahm im Rahmen dieser Tätigkeit Verwaltungsaufgaben in Bezug auf die von seiner Gattin vermieteten bzw. verpachteten Liegenschaften. Er korrespondierte mit Mietern, den Hausverwaltungen, Steuerberatern und anderen Miteigentümern, bereitete Hausversammlungen vor, sammelte Unterlagen, prüfte die Betriebskostenabrechnungen, Steuererklärungen und Bescheide, kontrollierte Zahlungsflüsse, verrechnete Mieten und trieb offene Forderungen, bereitete die Steuererklärungen vor und war in Entscheidungen betreffend die Instandhaltung der Liegenschaften (z.B. Installation von Wall-Boxen oder PV-Anlagen) involviert. Gelegentlich nahm der BF auch praktische Tätigkeiten vor Ort vor (z.B. bei Problemen mit Heizungsanlagen oder betreffend Baumschnitt). In anderen Fällen organisierte der BF die Reparatur.
Der BF verrichtete diese Tätigkeit an der Wohnadresse seiner Gattin. In diesem Haus gibt es ein Arbeitszimmer, welches der BF benutzte. Bei Hausversammlungen und Reparaturarbeiten war der BF naturgemäß vor Ort tätig. Der BF und seine Gattin unterhielten einen E-Mail-Account über welchen sie im Austausch waren. Wenn Poststücke einlangten, wurden diese von der Gattin des BF in ein Fach gelegt. Dies arbeitete der BF dann am Freitagabend, meistens jedoch am Samstag ab. Der BF erledigte die ihm zugewiesen Aufgaben zwar nach Rücksprache mit seiner Gattin, jedoch grundsätzlich selbstständig.
Im Rahmen des unselbstständigen Dienstverhältnisses erhielt der BF einen Monatslohn in Höhe von € 520,--, dies 14 Mal jährlich.
In der Kanzlei in Liechtenstein arbeitet der BF üblicherweise von Montagmittag bis ca. 18:00 Uhr. An den anderen Arbeitstagen arbeitete der BF üblicherweise von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Seine übliche wöchentliche Arbeitszeit betrug in etwa 35 Stunden. Der BF verrichtete sämtliche Tätigkeiten für die Kanzlei in Liechtenstein von Liechtenstein aus.
Das Einkommen des BF aus seiner Tätigkeit als Partner der Rechtsanwaltskanzlei in Lichtenstein betrug im Jahr 2017 CHF 782.842,00, im Jahr 2018 CHF 780.606,00, im Jahr 2019 CHF 1.026.262,00 und im Jahr 2020 CHF 895.897,00.
Am 13.07.2022 wurde eine A1-Bescheinigung auf Antrag des BF durch die belangte Behörde ausgestellt. In der Folge wurde diesem mit Schreiben vom 16.11.2023 mitgeteilt, dass die Tätigkeit in Österreich als marginal angesehen wird und ihm eine neue A1 Bescheinigung ausgestellt wird.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch die Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.06.2025. Die Gattin des BF wurde als weitere Verfahrenspartei (Dienstgeberin) zur mündlichen Verhandlung geladen, erschien jedoch nicht persönlich, sondern ließ sich durch den BF vertreten, der eine Vollmacht vorlegte (s. Anhang zum VH-P).
Die Feststellung, dass der BF seit 2007 Partner in einer Rechtsanwaltskanzlei in Lichtenstein ist, stütz sich auf den gesamten erstinstanzlichen Akteninhalt und bestätigte der BF diesen Umstand nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 3).
Die Feststellung, dass der BF im angegebenen Zeitraum in einem unselbstständigen Dienstverhältnis bei seiner Gattin stand, ergibt sich ebenfalls aus dem gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens, aus dem Vorbringen des BF und bestätigte er dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3). Dass es sich bei der Dienstgeberin um seine Ehefrau handelt, gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 4). Dass der BF die von ihm ausgeführten Tätigkeiten teilweise schon vor Beginn des Dienstverhältnisses für seine Ehefrau übernahm und dies unentgeltlich geschah, erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung, wobei er angab, vor Beginn des Dienstverhältnisses hätten sie die Arbeiten immer „teils teils“ gemacht, meistens am Sonntag. Die Arbeiten seien sowieso zu machen gewesen und fragte sich der BF, warum er dies umsonst und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses habe machen sollen. Deswegen habe man sich für ein Dienstverhältnis entschieden (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellungen zur wöchentlichen Arbeitszeit des BF in seinem unselbstständigen Dienstverhältnis und die Vereinbarung betreffend einen Durchrechnungszeitraum und der Abgeltung von Mehrarbeit durch Zeitausgleich stützen sich auf die Angaben des BF im gesamten Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
Die Tätigkeiten des BF in seinem unselbstständigen Dienstverhältnis wurden festgestellt wie von diesem im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben (s. VH-P Seite 3).
Die Feststellung zum Arbeitsort des BF und zu den Arbeitsabläufen stützen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellung zur Höhe des Einkommens aus dem unselbstständigen Dienstverhältnis stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellungen in Bezug auf die Arbeitszeiten des BF als Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Lichtenstein stützen sich auf seine Angaben im gesamten Verfahren und in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).
Die Feststellungen zur Einkommenshöhe des BF aus seiner Tätigkeit als Partner der Rechtsanwaltskanzlei stützen sich auf die Mitteilung der liechtensteinischen Behörden zur Einkommenshöhe des BF. Der BF selbst bestritt zwar im gesamten Verfahren pauschal die Höhe des Einkommens, er machte jedoch selbst keine Angaben zur Einkommenshöhe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF vor der mündlichen Verhandlung auf, entsprechende Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF nochmals zur Einkommenshöhe befragt und gab lediglich an, er wolle sein Einkommen nicht offenlegen, weil er dieses „nicht auf die spezifische Weise kenne.“ Er habe kein Einkommen, sondern einen Partnerschaftsanteil, welcher jedoch auch jährlich berechnet würde. Die Höhe dieses jährlichen Partnerschaftsanteils nannte der BF nicht, er gab lediglich an, dies sei in seinem Fall kein brauchbares Kriterium.
Da der BF die von den liechtensteinischen Behörden übermittelten Einkommenshöhen somit lediglich unsubstantiiert bestreitet, selbst jedoch keine Einkommenshöhe nannte, obwohl der BF als Rechtsanwalt weiß, dass die Höhe seines Einkommens in Liechtenstein für die Marginalitätsprüfung im gegenständlichen Fall wesentlich ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die von den liechtensteinischen Behörden übermittelte Einkommenshöhe von der Dimension her stimmen muss. Ansonsten wäre davon auszugehen, dass der BF ein Interesse daran gehabt hätte nachvollziehbar zu machen, dass er tatsächlich ein wesentlich geringeres Einkommen erzielte.
Die Feststellungen zu der ausgestellten A1-Bescheinigung und zur Mitteilung, dass diese widerrufen werde, stützen sich auf den erstinstanzlichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
In ihrer Begründung kam die belangte Behörde nach Prüfung der europäischen Verordnungsbestimmungen zum Schluss, dass es sich bei der vom BF ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit bei seiner Gattin um eine marginale Tätigkeit handelt und dieser daher seit dem 01.06.2022 dem liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Gegenstand des Verfahrens ist somit zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der belangten Behörde zur vorgenommenen Feststellung:
Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883/2004 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 und die VO(EG) Nr. 987/2009 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normierten Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind.
Art. 11 Abs. 1 der VO(EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind.
Abs. 3 lit. a leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip).
Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Art. 11 jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werde, sodass Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten.
In diesem Sinne bestimmt nun Art. 13 Abs. 3 leg. cit., dass eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates unterliegt, in dem sie die Beschäftigung ausübt. Es würde sohin schon ein kleiner Teil der Tätigkeit in dem Staat, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, genügen, um die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auszulösen. Allerdings wird die VO(EG) Nr. 883/2004 durch die VO(EG) Nr. 987/2009 präzisiert und legt diese seit der Novelle VO 465/2012 in ihrem Art. 14 Abs. 5b fest, dass marginale Tätigkeiten für den gesamten Anwendungsbereich von Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt werden. Damit werden Zuordnungen, die dem wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Tätigkeit nicht entsprechen, ausgeschlossen und Manipulationen verhindert (Pöltl in Spiegel [Hrsg] Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 14 VO 987/2009 RZ 40, 20. Lieferung).
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten ausübt.
In Art. 14 Abs. 8 lit. a VO 987/2009 wird das Kriterium des "wesentlichen Teils" der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit näher definiert. Diese liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Falle einer selbständigen Erwerbtätigkeiten der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen als Orientierungskriterien herangezogen.
Wird bei einer Gesamtbewertung festgestellt, bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht wird, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten der betreffenden Person nicht im entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
Im Rahmen der Anwendung der Art. 11 ff VO(EG) Nr. 883/2004 ist sohin vor der Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der "Ort der Ausübung" der Erwerbstätigkeit des Beschäftigten oder Selbständigen zu bestimmen. Der "Ort der Ausübung" wird aber nicht durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern durch das Recht der EU bestimmt. Daher ist mit dem Begriff "Ort der Ausübung" einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betroffene die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt. Was unter den Begriffen "Beschäftigung" und "selbständige Erwerbstätigkeit" jeweils zu verstehen ist, richtet sich sodann nach der nationalen Betrachtungsweise (Pöltl in Spiegel [Hrsg] Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 11 VO 883/2004 RZ 2 und 2/1, 38. Lieferung).
Wie bereits ausgeführt, unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 3 VO(EG) Nr. 883/2004 Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, grundsätzlich den Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie in unselbständiger Art und Weise arbeiten.
Der BF ist seit 2007 Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein und als solcher selbständig tätig. Der BF verrichtet seine Tätigkeit für diese Kanzlei von Liechtenstein aus. Der BF gab an, regelmäßig von Montagmittag bis Freitag dort anwesend zu sein und insgesamt ca. 35 Stunden pro Woche für diese Tätigkeit aufzuwenden, was einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit ausmacht.
Von 01.06.2022 bis Mai 2024 war der BF zudem für seine Gattin im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsmitarbeiter tätig. Die von ihm im Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringenden Arbeitsstunden im üblichen Ausmaß von 3 Stunden pro Woche wurden am Wohnsitz der Gattin oder - falls dies die Tätigkeit mit sich brachte, direkt vor Ort bei den verwalteten Liegenschaften - geleistet.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob entsprechend der Art 14 Abs. 5b der Novelle VO 465/2012 die Tätigkeit, die der BF als Verwaltungsmitarbeiter für seine Gattin erbringt, aufgrund ihrer Marginalität für den gesamten Anwendungsbereich von Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 nicht zu berücksichtigen ist.
Wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wird, ist hierbei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf jene Kriterien Bedacht zu nehmen, die - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - in den Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission und den praktischen Leitfaden eingeflossen sind (vgl. VwGH vom 31.07.2014, RO 2014/08/0003). Die Verwaltungskommission äußert unter Punkt II/2 des Leitfadens die Auffassung, dass Tätigkeiten als marginal gelten sollen, die dauerhaft ausgeübt werden, hinsichtlich des Zeitaufwands und des wirtschaftlichen Ertrags jedoch unbedeutend sind. Als Indikator wird vorgeschlagen, Tätigkeiten, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5 % seiner Gesamtvergütung ausmachen, als unbedeutende Tätigkeiten zu betrachten. Auch die Eigenart der Tätigkeiten, beispielsweise Tätigkeiten, die unterstützenden Charakter haben, die nicht eigenständig ausgeübt werden, die zuhause oder im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt werden, können als Indikator dafür gelten, dass es sich dabei um unbedeutende Tätigkeiten handelt.
Auf Grundlage der oben angeführten Kriterien hat sich die belangte Behörde mit den vom BF ausgeführten Erwerbstätigkeiten sowie den daraus erzielten Einkünften beschäftigt und ist ihrer conclusio, wonach die in Liechtenstein erzielten Einkünfte eindeutig die Hauptquelle der Einnahmen darstellen, angesichts der eklatant unterschiedlichen Höhe zu den in Österreich lukrierten Einkommen beizupflichten.
Das Gehalt, welches der Beschwerdeführer aus seiner in Österreich Tätigkeit bezieht, liegt jedenfalls unter der angeführten 5% Grenze, was vom BF - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - nicht substantiiert bestritten wurde bzw. gab er zwar an, die Höhe des Einkommens sei nicht korrekt, verweigerte jedoch auch die Offenlegung eines allenfalls niedrigeren Einkommens.
Wenn man insgesamt von einer 35 h Wochenarbeitszeit ausgeht macht die Tätigkeit in Österreich knapp mehr als 5 %, nämlich 8 % der Gesamtarbeitszeit aus.
Des Weiteren ist die Tätigkeit des BF in Österreich zweifellos eine unterstützende. Er gab selbst an die Tätigkeiten bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses zumindest teilweise für seine Gattin erledigt zu haben, was für das erkennende Gericht dafürspricht, dass die vom BF durchgeführten Tätigkeiten eben bloß unterstützenden Charakter haben. Anderenfalls wäre nicht davon auszugehen, dass der als Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein hauptsächlich tätige BF diese Tätigkeit in seiner Freizeit unentgeltlich erbracht hätte. Der BF brachte nicht vor, dass er in dringenden Fällen auch unter der Woche für seine Gattin tätig sei, sondern dass er diese Arbeiten am Freitagnachmittag bzw. am Samstag erledige und ist daher davon auszugehen, dass die Gattin des BF diesem Aufgaben übertrug die keine große Dringlichkeit hatten.
Der BF hat zwar seinen Hauptwohnsitz in Liechtenstein gemeldet, er gab jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass er sich an den Wochenenden im Haus seiner Gattin in Österreich aufhalte, so bezeichnete er dieses Haus als „unser Wohnhaus in XXXX “ (s. VH-P Seite 4). Wenn somit der Arbeitsort des BF in Bezug auf seine unselbstständige Tätigkeit auch nicht mit seinem polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz übereinstimmt, so kommt das Gericht doch zu dem Schluss, dass der BF die Tätigkeit „von zuhause aus ausübt“, da es augenscheinlich ist, dass der BF in seiner Freizeit in Österreich gemeinsam mit seiner Gattin lebt und es sich somit nicht um ein Büro oder Ähnliches handelt, sondern er eben in einem Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus in XXXX arbeitet.
Die Tätigkeit des BF ist nicht als unbedeutend zu bewerten, da dieser durchaus qualifizierte Tätigkeiten selbstständig ausübte. Die unselbstständige Tätigkeit wird nicht im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt.
Die bei der Feststellung des Kriteriums der marginalen Tätigkeit vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt das erkennende Gericht angesichts obiger Ausführungen zum Schluss, dass die vom BF in Österreich ausgeübte Beschäftigung nur unterstützenden Charakter hat, diese von zuhause aus ausgeübt wird und hinsichtlich der Entgelthöhe marginal im Vergleich zu jener in Liechtenstein ist. In Bezug auf die Arbeitszeit wird die 5%-Grenze auch nur geringfügig (8%) überschritten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Der BF ist in Liechtenstein selbständig erwerbstätig; seine Tätigkeit in Österreich ist als marginal einzustufen, sodass diese bei der Beurteilung der Zuständigkeit außer Betracht bleibt. Der BF ist daher nicht als eine Person zu betrachten, die eine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und fällt sohin nicht unter Artikel 13 der VO 883/2004. Er ist so zu behandeln als ob er eine Tätigkeit in nur einem einzigen Mitgliedstaat ausübt. Der BF unterliegt daher gemäß Art. 11 Abs. 3a VO 883/2004 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften.
Am 13.07.2022 wurde eine A1-Bescheinigung auf Antrag des BF durch die belangte Behörde ausgestellt. In der Folge wurde diesem mit Schreiben vom 16.11.2023 mitgeteilt, dass die Tätigkeit in Österreich als marginal angesehen wird und ihm eine neue A1 Bescheinigung ausgestellt werde.
In Erledigung eines Antrages „auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid“ des BF erging am 08.07.2024 der gegenständliche Bescheid.
Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass eine rückwirkende Abänderung/Richtigstellung/Aufhebung der A1 – Bescheinigung nicht möglich sei.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 16.11.2023 zu C-422/22) festgestellt, dass eine A1-Bescheinigung vom ausstellenden Träger auch von Amts wegen widerrufen werden kann, dh ohne dass ein Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats auf Überprüfung und Widerruf vorliege. Der verbindliche Charakter der A1 Bescheinigungen gegenüber den Träger anderer Mitgliedsstaaten beruhe nämlich auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art 4 Abs. 3 EUV, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziere. Nach diesen Grundsätzen müsse der ausstellende Träger den Sachverhalt, der der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liege, ordnungsgemäß beurteilen und eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vornehmen, um die Richtigkeit der in diesen Bescheinigungen angeführten Angaben und damit die richtige Anwendung der VO (EG) 883/2004 zu gewährleisten. Die Träger der anderen Mitgliedstaaten dürfen berechtigterweise erwarten, dass der ausstellende Träger einer solchen Pflicht nachkommt. Da sich die Modalitäten der Tätigkeiten des betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu der Situation, die bei der Ausstellung einer A1-Bescheinigung berücksichtigt wurde, ändern können, und sich die Angaben, die als Grundlage für die ursprüngliche Feststellung dieser Situation gedient haben, später als unrichtig erweisen können, implizieren die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens die Verpflichtung des ausstellenden Trägers, während der gesamten Ausübung der Tätigkeit, die der Ausstellung einer solchen Bescheinigung zugrunde liegt, die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen und die Bescheinigung zu widerrufen, wenn er in Anbetracht der tatsächlichen Situation des betreffenden Erwerbstätigen feststellt, dass diese Bescheinigung nicht mit den Bestimmungen des Titels II der VO (EG) 883/2004 vereinbar ist.
Nach Art 5 der VO (EG) 987/2009 muss die Entscheidung des ausstellenden Trägers, eine A1-Bescheinigung auf Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats zu überprüfen und zu widerrufen, im Rahmen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens zwischen den betreffenden Trägern nach den in Art 5 Abs 2 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Modalitäten erlassen werden. Dieser Artikel enthält jedoch keine Bestimmung über die Verfahrensmodalitäten, die der ausstellende Träger einzuhalten hat, der eine A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen möchte. Insbesondere sieht Art 5 der Verordnung in einem solchen Fall keine Verpflichtung des ausstellenden Trägers vor, die Entscheidung über den Widerruf unter Einhaltung dieses Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass das in Art 5 Abs 2 bis 4 der VO (EG) 987/2009 vorgesehene Verfahren keine obligatorische Vorbedingung dafür darstellt, dass der ausstellende Träger, der die Unrichtigkeit der Angaben festgestellt hat, die der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liegen, die A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen kann.
Diese Auslegung, die sich aus dem Wortlaut von Art 5 der VO (EG) 987/2009 ergibt, steht auch im Einklang mit dem Wesen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens, seinem Zweck und den Voraussetzungen für dessen Durchführung, stellt dieses Verfahren doch ein Mittel dar, das der Unionsgesetzgeber geschaffen hat, um insbesondere Streitigkeiten zwischen den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung beizulegen. Der Widerruf einer A1-Bescheinigung durch den ausstellenden Träger von Amts wegen ist jedoch nicht auf eine Streitigkeit zwischen dem ausstellenden Träger und dem Träger eines anderen Mitgliedstaats, in der die Richtigkeit dieser Bescheinigung in Frage gestellt wird, zurückzuführen, sondern darauf, dass der ausstellende Träger festgestellt hat, dass die Angaben in dieser Bescheinigung nicht der Wirklichkeit entsprechen.
Die belangte Behörde hat nach dem Widerspruch der liechtensteinischen Behörden eine amtswegige Prüfung der Tätigkeiten des BF vorgenommen, da sie erst nach Ausstellung des A1-Formulars Kenntnis über dessen Einkommensverhältnisse in Liechtenstein erlangte.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF mit Eingabe vom 11.07.2022 und dem Formular „Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten in verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten einschließlich der Schweiz“ der belangten Behörde bekannt gab, dass er bei Frau XXXX XXXX in XXXX ab 01.06.2022 unselbstständig beschäftigt sei. Er sei gemessen an der Arbeitszeit und/oder dem Arbeitsentgelt mit mindestens 25% der Beschäftigung in Österreich tätig. Diese Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit.
Fest steht, dass die Bescheinigung – die im Übrigen nur deklarativen Charakter hat – von der ausstellenden Behörde zu widerrufen ist, wenn sie in Anbetracht der tatsächlichen Situation des betreffenden Erwerbstätigen feststellt, dass diese Bescheinigung nicht mit den Bestimmungen des Titels II der VO (EG) 883/2004 vereinbar ist. Dies hat die belangte Behörde vorgenommen und waren die Veranlassungen nicht auf eine „Streitigkeit zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten“ zurückzuführen - sondern wie dargestellt - auf die Tatsache, dass der BF zunächst sich als nicht richtig herausstellende Angaben machte und die belangte Behörde somit erst verspätet über die tatsächliche Situation insbesondere die tatsächliche Einkommenssituation des BF informiert wurde.
Auch der VwGH führte im aktuellen Erkenntnis vom 06.05.2025 zur GZ Ra 2022/08/0141-3 aus, dass es sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ohne Bindung an eine zuvor von einer mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bescheinigung zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gegeben sind. Das Dialog- und Vermittlungsverfahren kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung, weil dieses nur den Fall regelt, dass der Träger, der eine A1-Bescheinigung erhält, die ihr zugrundeliegenden Annahmen in Frage stellt und deshalb den ausstellenden Träger ersucht die Bescheinigung zu widerrufen und wenn die Träger oder Behörden mehrerer Mitgliedstaaten unterschiedliche Meinungen darüber haben (mit Verweis auf VwGH 12.09.2012, 2010/08/0085 sowie auf EuGH 16.11.2023, C-422/22, Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu, Rn 43). Dass die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im konkreten Fall unterschiedliche Meinungen hätten, konnte nicht erkannt werden.
Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangten Behörde fest, dass der BF hinsichtlich der für XXXX XXXX ausgeübten Tätigkeit als Dienstnehmer im Zeitraum 01.06.2022 bis 31.05.2024 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall – und Pensionsversicherung unterliegt.
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde abschließend zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2022 (Beginn der Tätigkeit in Österreich) dem liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Die Ausstellung eines A1 – Formulars kann auch nach Beginn der Tätigkeit angefordert und damit rückwirkend ausgestellt werden, da es nur deklaratorischen Charakter hat. Der zuständige Träger eines Mitgliedsstaats erklärt mit der Ausstellung nur, dass der betreffende Erwerbstätige den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaats unterliegt.
In der zuvor zitierten Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof zudem klar, dass die A1-Bescheinigung keine rechtsbegründende Handlung ist, sondern ein deklaratorischer Akt, weshalb ihr Widerruf nicht zum Verlust solcher Rechte führen kann.
Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben an den BF vom 16.11.2023 mitgeteilt, dass die Tätigkeit in Österreich als marginal angesehen werde und ihm eine neue A1-Bescheinigung ausgestellt werde. Dies ist aus Sicht des Gerichts jedenfalls als Zurückziehung der A1-Bescheinigung zu verstehen.
Der Antrag des BF auf bescheidmäßige Feststellung war jedoch nicht auf eine Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf seine konkrete Tätigkeit in Österreich gerichtet sondern auf die Feststellung, ob hinsichtlich seiner Tätigkeiten sowohl in Österreich, als auch in Liechtenstein österreichische Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, was die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides rechtsrichtig verneinte.
Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032, mwN).
Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid jedoch spruchgemäß festgestellt, dass der BF hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dienstnehmer von Frau XXXX XXXX nicht als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt. Damit hat sie eine Feststellung im Sinne des § 4 ASVG (wenn auch ohne auf diese Bestimmung Bezug zu nehmen) getroffen, zu der sie jedoch nicht zuständig war, da die österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich dieser Beschäftigung nicht zur Anwendung gelangen.
Der VwGH hat in einer zu Ausstellung des Formulars E101 betreffenden Angelegenheit in seiner Entscheidung vom 30.05.2001, 95/08/0279, wie folgt ausgeführt:
„Es besteht ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Anspruch auf Ausstellung des genannten Formulars, da nach der Wanderarbeitnehmer-Durchführungverordnung die dort genannten Sozialversicherungsträger und Stellen „auf Antrag“ des Versicherten über die Geltung der Rechtsvorschriften „eine Bescheinigung…. aus(stellen)“ (vgl. etwa die Art 11 und 11a der genannten Verordnung). Die Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung ist – ebenso wie die Wanderarbeitnehmer-Verordnung selbst – in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die innerstaatlichen Behörden sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen mit dem für solche Ansprüche mit rein innerstaatlichem Bezug vorgesehenen (innerstaatlichen) Verfahrensrecht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. z.B. EuGH vom 16. Dezember 1976 Rs 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, und vom 07.Juli 1981, Rs 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1905). Die Wendung „… aus diesem Gesetz ergebende Rechte und Pflichten…“ in § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG ist danach gemeinschaftskonform auszulegen und auch auf gemeinschaftsrechtliche Ansprüche anzuwenden. Sollte die belangte Behörde der Auffassung sein, der Beschwerdeführer sei weder als Pensionist (vgl. Art 17a der Wanderarbeitnehmer-Verordnung) noch als Künstler einer für die Ausstellung des Formulars E 101 relevanten österreichischen Versicherung zugehörig, so wäre sein Antrag mit Bescheid abzuweisen und nicht zurückzuweisen.“
Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 leg. cit. zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256).
Da die belangte Behörde jedoch in ihrem Spruch eine Negativfeststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht als Dienstnehmer (im Sinne des ASVG) getroffen hat, für die sie mangels Anwendung österreichischen Rechts nicht zuständig war, war die bekämpfte Entscheidung zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise