BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.12.2024, betreffend Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum vom 07.11.2024 bis 12.11.2024 gemäß § 49 AlVG beschlossen:
A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.12.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.11.2024 bis 12.11.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 07.11.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.11.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Hinsichtlich dieses Bescheides sendete der Beschwerdeführer eine Nachricht an das AMS, in der er sinngemäß mitteilte, dass er dem AMS bereits eine Arztbestätigung geschickt habe und er dies nun noch einmal machen werde.
Diese Nachricht wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gedeutet.
3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2025 vorgelegt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag iSd § 9 Abs. 1 VwGVG erteilt, mit welchem er aufgefordert wurde, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu benennen und ein Begehren anzugeben. Zur Erfüllung dieses Auftrages wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
Bis dato langte keine Mängelbehebung bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 30.12.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.11.2024 bis 12.11.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte.
Der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde fehlt die Angabe, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, weiters die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.05.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 23.05.2025, einen Mängelbehebungsauftrag, in dem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen iSd § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bescheid vom 30.12.2024 sowie zur erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum gerichtlich erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 20.05.2015 ergeben sich aus eben diesem. Dass der Auftrag am 23.05.2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde, gründet auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.
Dass bis dato keine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte, ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Da der Beschwerde die in den Feststellungen angeführten Mängel anhafteten, wurde dem Beschwerdeführer sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 23.05.2025, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem er unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen die Beschwerde zu verbessern.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2024 war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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