Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1 Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX , die samt zugehörigem Verwaltungsakt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides. Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung, XXXX , dass er die gegenständliche Beschwerde zurückzieht.
2 Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2 Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies gilt auch für Beschwerdeanträge. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann daher die Beschwerde in jedem Verfahrensstadium bis zur Verkündung der Entscheidung zurückgezogen werden, wobei diesbezüglich eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich ist (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Wird die Beschwerde bis zur Verkündung zurückgezogen, wird der angefochtene Bescheid aufgrund dieses nachträglichen (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320), unwiderruflichen (VwGH 29.3.1995, 90/10/0041; 18.11.2008, 2006/11/0150) Verzichts auf das Rechtsmittel rechtskräftig, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist mit Beschluss einzustellen (Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 39 VwGVG K6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Zurückziehung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. Die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung jedenfalls dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG geführten Beschwerdeverfahrens kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG handelt (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , ist das Beschwerdeverfahren also mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die angewendeten Regelungen erweisen sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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