JudikaturBVwG

W175 2312133-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
02. Juni 2025

Spruch

W175 2312133-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zahl: 1326288601/250418128, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, über die Beschwerde vom 04.04.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des BFA vom 24.03.2025, Zahl: 1326288601/250418128:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005).

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab dem Antrag mit Bescheid vom 08.05.2023, Zahl: 1326288601/223029582, zugestellt am 15.05.2023, statt und erkannte dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Mit Schreiben des BFA vom 24.03.2025, Zahl: 1326288601/250418128, zugestellt am 28.03.2025, wurde dem BF mitgeteilt, dass mit 24.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstaus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.

Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten.

Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahren jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

4. Mit Schreiben vom 04.04.2025 brachte der BF eine „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei“, ein.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025, Zahl: 1326288601/250418128, zugestellt am 18.04.2025, wies das BFA die Beschwerde zurück.

6. Mit Schreiben vom 25.04.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das BVwG eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 08.05.2023, Zahl: 1326288601/223029582, zugestellt am 15.05.2023, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben des BFA vom 24.03.2025, Zahl: 1326288601/250418128, zugestellt am 28.03.2025, wurde dem BF mitgeteilt, dass mit 24.03.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbeondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Es kann der Beschwerde insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.

So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).

Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA vom 24.03.2025 weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.

Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).

Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:

Im Schreiben des BFA vom 24.03.2025 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände beziehungsweise Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Dem BF wurde zudem mitgeteilt, dass er weder auf dieses Schreiben antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten müsse beziehungsweise dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person - dem BF - zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.

Die entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.

Dem ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 24.03.2025 nachgekommen.

In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Art. 45 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2013/32/EU in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 24.03.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.

Aus Art. 45 Abs. 1 lit a iVm Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werden.

Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.

Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei – der BF bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).

Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten.

Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 24.03.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).

An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen muss, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, beziehungsweise damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird, nichts zu ändern.

Selbst wenn aufgrund des gegen den BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens etwa im Falle der hypothetischen Stellung eines Antrags auf Einreise durch Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hat, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des BF beträfe, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte.

Auch der Verweis in der Beschwerde auf ein hypothetisches Verleihungshindernis im Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft überstiege den Rahmen des objektiv erkennbaren Willens der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (nämlich der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) zu treffen, um der Erledigung zwingend Bescheidcharakter zu verleihen.

Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 Abs. 2a AsylG 2005 ist somit nicht gegen einen Bescheid iSd § 58 AVG gerichtet, weshalb diese im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen war.

Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Der BF hat des Weiteren nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.