JudikaturBVwG

G308 2312071-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
23. Mai 2025

Spruch

G308 2312071-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER, sowie Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, gegen den Bescheid des AMS vom XXXX .2025, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, sprach das AMS XXXX gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz1 977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF aus, dass XXXX Im Folgenden (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) von XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 nicht eingehalten hat. Sein Krankengeldbezug dauerte bis XXXX .2025 und meldete er sich erst wieder am XXXX .2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine persönliche Geltendmachung nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte daher nicht innerhalb von sieben Tagen.

2. Mit Schreiben vom XXXX 2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er durchgehend bis Ende Jänner im Krankenstand war und eine Bestätigung gesendet habe. Er könne nichts für Fehler der Krankenkasse. Nach dem vermeintlichen Auslauf des Krankenstandes am XXXX .2025 musste er sich nicht innerhalb von sieben Tagen beim AMS melden, desgleichen bei vorhergehenden Krankenständen, erst seit dem letzten Termin.

Ergänzend führte er mit Schreiben vom XXXX .2025 aus, dass die Nachricht von XXXX 2025 seiner Betreuerin dem versäumten Termin galt, da sie am XXXX 2025 immer noch davon ausging, dass er den Termin versäumt habe und nicht im Krankenstand war.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom XXXX .2025 ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der Krankengeldbezug bis XXXX .2025 dauerte und sich der BF erst wieder am XXXX 2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Eine persönliche Geltendmachung nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgte daher nicht innerhalb von sieben Tagen. Zwar konnte der BF den Kontrolltermin am XXXX .2025 unverschuldet aufgrund eines Krankenstandes nicht einhalten, dieser endete am XXXX .2025. Der erste Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes war daher der XXXX .2025, der letzte Tag für die fristgerechte persönliche Vorsprache nach Wegfall des Hinderungsgrundes war daher der XXXX 2025 und somit erfolgte die Vorsprache am XXXX .2025 verspätet. Der BF wurde bereits am XXXX 2024 zur persönlichen Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges verpflichtet, dies auch in den Betreuungsvereinbarungen vom XXXX 2024, XXXX 2024 sowie XXXX 2025. Er wurde weiters am XXXX 2025 und XXXX .025 darauf hingewiesen.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Mit Schreiben vom XXXX 2025 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am XXXX .2025 eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat dem AMS am XXXX .2025 einen Krankenstand ab XXXX 2025 gemeldet. Am selben Tag übermittelte er eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am XXXX .2025 an das AMS, endend am XXXX .2025.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom XXXX .2025 ein Kontrollmeldetermin für den XXXX .2025 um XXXX Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins. Am XXXX .2025 teilte der BF die Verlängerung seines Krankenstandes mit, die XXXX wies dies jedoch erst später aus. Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte der BF mit, dass die XXXX nunmehr den richtigen Krankenstand ausgewiesen habe.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den XXXX .2025 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht zum Kontrollmeldetermin am XXXX 2025 erschienen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 aus einem triftigen Grund versäumt hat.

Dieser Krankenstand wurde letztlich bis XXXX .2025 verlängert.

Am XXXX .2025 wurde dem BF vom AMS mitgeteilt, dass eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Der BF kam dem jedoch nicht nach, sondern fragte am XXXX .2025 nach, seit wann dies so ist. Das AMS teilte wieder am XXXX .2025 mit, dass diese erforderlich ist. Der BF fragte noch, ob diese auch in XXXX möglich sei, was bejaht wurde.

Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am XXXX 2025.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am XXXX .2025 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201,als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des§ 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).

Im gegenständlichen Fall lag ein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung.

Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 unverschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte jedoch erst am XXXX .2025. Diese hat jedoch gem. § 46 Abs 5 AlVG in jenen Fällen, wo eine persönliche Wiedermeldung erforderlich ist zur Folge, dass der Bezug ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Auf das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung wurde der BF auch durch das AMS mehrmals, zuletzt am XXXX .2025, hingewiesen.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe gebührt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.