Spruch
L503 2309760-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rechtsanwalt Mag. XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Frau XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.01.2025, GZ: XXXX , beschlossen:
A.)
Die Beschwerde wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit an „Frau XXXX , z.H. Mag. XXXX , Rechtsanwalt“ adressiertem Bescheid vom 8.1.2025 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz „ÖGK“) aus, dass Herr Ing. XXXX hinsichtlich der für XXXX ausgeübten Tätigkeit als Angestellter im Zeitraum vom 13.11.2020 bis 17.4.2024 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
2. Mit Schriftsatz vom 28.1.2025 erhob Rechtsanwalt Mag. XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen von Frau XXXX fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 8.1.2025.
3. Am 18.3.2025 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des LG XXXX vom 3.4.2024, XXXX , wurde über das Vermögen von Frau XXXX das Konkursverfahren eröffnet. Rechtsanwalt Mag. Ernst Lehenbauer wurde zum Masseverwalter bestellt. Es besteht keine Eigenverwaltung der Schuldnerin.
1.2. Der bekämpfte Bescheid der ÖGK vom 8.1.2025 ist im Adressfeld an „Frau XXXX , z.H. Mag. XXXX , Rechtsanwalt“ adressiert und erfolgte auch die Zustellung des Bescheids an Frau XXXX zu Handen von Rechtsanwalt Mag. XXXX . Im Spruch des Bescheids wird ausschließlich Frau XXXX genannt.
Der Bescheid wurde zudem dem (potentiellen) Dienstnehmer, Herrn Ing. XXXX , zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt sowie einer ergänzend durchgeführten Abfrage der Insolvenzdatei durch das BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Konkret: Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer
3.2.1. Die gegenständliche Erledigung (Bescheid betreffend Versicherungspflicht) wurde an Frau XXXX (wenn auch zu Handen von Rechtsanwalt Mag. XXXX ) adressiert. Der Bescheidadressat, also die (natürliche oder juristische) Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld reicht (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062).
3.2.2. Die Frage der Versicherungspflicht ist eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage und betrifft daher einen Anspruch, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und daher zur Konkursmasse zu zählen ist (VwGH 20.12.2001, 98/08/0405; VwGH 2.5.2012, 2009/08/0122).
3.2.3. Durch die Konkurseröffnung am 3.4.2024 wurde der (potentiellen) Dienstgeberin, Frau XXXX , jegliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens entzogen. Adressat des Bescheides der belangten Behörde vom 8.1.2025 ist aber ausschließlich die (potentielle) Dienstgeberin. Nur ihr gegenüber wird die Versicherungspflicht festgestellt und nur sie ist in der Zustellverfügung als Empfängerin genannt. Da Frau XXXX aber durch die Konkurseröffnung am 3.4.2024 die Verfügungsfähigkeit über die die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid ihr gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden (vgl. den Beschluss vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0058). Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei des Verfahrens behandelt werden müssen, sodass der Bescheid der belangten Behörde an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre (in diesem Sinne zu einem praktisch identischen Sachverhalt VwGH 20.12.2001, 98/08/0405). Daran ändert auch der konkret vorliegende Umstand nichts, dass die Zustellung der an die Gemeinschuldnerin adressierten Erledigung „zu Handen“ von Rechtsanwalt Mag. XXXX (dem Masseverwalter) erfolgte, vgl. VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339 unter Hinweis auf VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087.
3.2.4. Durch die Zustellung des Bescheids an den Mitbeteiligten, den potentiellen Dienstnehmer Herrn Ing. XXXX , ist der Bescheid zwar rechtlich in Existenz getreten.
Allerdings ist in dieser Hinsicht wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2001, 98/08/0405, zu verweisen, dem ein praktisch identischer Sachverhalt zugrunde lag:
„Wird … ein Bescheid in einer die Konkursmasse betreffenden Angelegenheit nur an den Gemeinschuldner adressiert und zugestellt, so wird er rechtlich nicht existent (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 33). Im Mehrparteienverfahren kann ein solcher Bescheid zwar existent werden, geht aber insoweit, als er intendiert Rechtswirkungen in Bezug auf den Gemeinschuldner zu entfalten, ins Leere (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 98/08/0253). Wird daher in einem Bescheid die Versicherungspflicht zu einer Partei festgestellt, obwohl dieses Rechtsverhältnis nunmehr die Konkursmasse (und damit ein anderes Zurechnungssubjekt) betrifft, so vermag ein solcher Abspruch keine Rechtswirkungen zu erzeugen.
Der angefochtene Bescheid stellte … die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten nicht nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner fest, er war auch nur an den Gemeinschuldner adressiert. Er vermochte diesem gegenüber aufgrund der mittlerweile erfolgten Konkurseröffnung aber keine Rechtswirkungen mehr zu erzeugen, insbesondere auch nicht zu bewirken, dass aufgrund dieses Bescheides zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem Gemeinschuldner im angegebenen Zeitraum von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Der Bescheid vermochte aber ein solches Rechtsverhältnis auch nicht zur Konkursmasse herzustellen, weil er nicht an den Masseverwalter gerichtet gewesen ist. Der angefochtene Bescheid greift daher - ungeachtet des Umstandes, dass er erlassen wurde - weder in die Rechtssphäre der Masse, noch in die des Gemeinschuldners ein. Er geht insoweit ins Leere.
Da der Masseverwalter demnach im Verwaltungsverfahren durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte, ist er auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.“
3.2.5. Zusammengefasst geht der bekämpfte Bescheid, da er sich nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin richtet, der einschlägigen Rechtsprechung (VwGH vom 20.12.2001, 98/08/0405) zufolge ins Leere und kann der Masseverwalter durch diesen Bescheid folglich nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist die „Beschwer“ der beschwerdeführenden Partei; eine solche liegt jedenfalls nicht vor, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (z. B. VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Somit ist die Beschwerde spruchgemäß mangels Beschwer des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Adressierung des (Versicherungspflicht-)Bescheids an den Masseverwalter besteht eine klare Rechtsprechung des VwGH (insbesondere VwGH vom 20.12.2001, 98/08/0405), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt.