Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ministerialrätin i.R. Dr. XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 19.06.2024, Zl. XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2024, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2024 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 19.06.2024 festgestellt, dass Ministerialrätin i.R. Dr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 15 iVm § 15c PG 1965 ab 01.01.2024 ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von € 1.049,26 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin bestehend aus ihrem Versorgungsbezug und ihrem sonstigen Einkommen den Grenzbetrag nach § 15c PG 1965 in Höhe von € 8.460,00 brutto pro Monat überschreite. Bei einer Überschreitung des Grenzbetrages nach § 15c PG 1965 sei der Witwenversorgungsbezug der BVAEB so weit zu vermindern, dass dieser Grenzbetrag nicht mehr überschritten werde. Der durch die Weiterzahlung des erhöhten Versorgungsbezuges entstandenen Übergenuss betrage € 787,22 netto und sei durch Abzug vom Witwenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin im März 2024 hereingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wendet sie sich einerseits gegen die Aliquotierung bei der Pensionsanpassung. Zudem richtet sich die Beschwerde gegen die Anwendung des § 15c PG 1965 und bestreitet die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin weiters auf ihr Schreiben vom 05.03.2024, in welchem die Anwendung des § 15c PG 1965 ebenso thematisiert wurde. Überdies stellte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde gleichzeitig einen Antrag auf Feststellung des ihr gesetzlich zustehenden Ruhegenusses für die Jahre 2023 und 2024.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG eine mit 05.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mangels Verfahrensgegenstandes zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen fehlerhafter Berechnung des Ruhegenusses sowie gegen das Einfrieren der Höchstbeitragsgrundlage erhoben habe. Dabei handle es sich jedoch um keinen Spruchpunkt des Bescheides vom 19.06.2024. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschwerdegrund sei somit nicht verfahrensgegenständlich. Da sich ihre Beschwerde gegen keinen Teil des Spruchs richte, sondern auf die Erlassung eines weiteren Bescheides abziele, sei die Beschwerde mangels Verfahrensgegenstandes zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 22.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass durch die Anwendung des § 15c PG 1965 ihre Gesamtpension jedes Jahr wertmäßig gekürzt werde. Die sich jährlich wiederholende Diskriminierung eines Teils von Pensionisten durch Kürzungen nach § 15c PG 1965 ließe sich dadurch vermeiden, dass man einen ohnehin nur teilweisen Ausgleich einer durch äußere Umstände eingetretenen Wertminderung nicht als zusätzliches Einkommen ansieht. Würde man der Meinung der Beschwerdeführerin gegen die Aliquotierung im Verfahren betreffend den Ruhegenuss folgen, würde sich am Versorgungsgenuss weder für 2023 noch für 2024 etwas ändern.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 16.09.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 21.03.2025 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine mit 19.03.2025 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist mit Ablauf des 30.04.1994 gemäß § 15 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten.
Die Beschwerdeführerin bezieht laufend neben ihrem Witwenversorgungsbezug einen Ruhegenuss von der BVAEB.
Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.06.2024 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 15 iVm § 15c PG 1965 ab 01.01.2024 ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von € 1.049,26 gebührt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Anwendung des § 15c PG 1965 und bestreitet die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. In der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin weiters auf ihr Schreiben an die belangte Behörde vom 05.03.2024, in welchem ebenso die Anwendung des § 15c PG 1965 thematisiert wurde.
Diese Beschwerde, mit welcher gleichzeitig ein Antrag auf Feststellung des der Beschwerdeführerin gesetzlich zustehenden Ruhegenusses für die Jahre 2023 und 2024 gestellt wurde, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2024 mangels Verfahrensgegenstandes zurückgewiesen. Die belangte Behörde argumentierte dahingehend, dass sich die Beschwerde gegen keinen Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides richte, sondern auf die Erlassung eines weiteren Bescheides abziele, sodass die Beschwerde mangels Verfahrensgegenstandes zurückzuweisen sei.
Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der BVAEB vom 24.07.2024 wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 10.07.2024 die Höhe der der Beschwerdeführerin in den Jahren 2023 und 2024 zustehenden Gesamtpension festgestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zu Zl. W228 2299145-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist in den verfahrensrelevanten Punkten unstrittig. Es handelt sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die belangte Behörde hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.06.2024 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 15 iVm § 15c PG 1965 ab 01.01.2024 ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von € 1.049,26 gebührt. Der Spruch dieses Bescheides stützt sich sohin auf die Anwendung des § 15c PG 1965.
Die belangte Behörde hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2024 mangels Verfahrensgegenstandes zurückgewiesen. Zumal sich die Beschwerde jedoch unter anderem gegen die Anwendung des § 15c PG 1965 richtet und die Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestreitet, hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit der Beschwerde auseinandersetzen müssen. Die Behörde hat die Beschwerde dahingehend selektiv gelesen, dass die Beschwerde auf die Erlassung eines weiteren Bescheides abzielt und berief sich in der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung auf den mangelnden Bezug der Beschwerde zum Spruchpunkt des Ausgangsbescheides. Die belangte Behörde hätte die Beschwerde jedoch in ihrer Gesamtheit zu erfassen gehabt und daher inhaltlich entscheiden müssen. Eine Umdeutung der Beschwerdevorentscheidung ist aufgrund der klaren Begründungsrichtung sowie des klaren Spruchs nicht möglich (vgl. etwa VwGH 11.7.2014, 2012/17/0176, mwN).
Es ist daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben.
Über die beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W228 2299145-1 anhängige Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB vom 24.07.2024 wird gesonderten entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.