BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN und Andreas KARWAS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 02.02.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2023, GZ: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 02.02.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge „AMS“ oder „belangte Behörde“) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge „BF“) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.01.2023 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Sein Status als subsidiär Schutzberechtigter sei ebenfalls rechtskräftig in 2. Instanz ab 9.9.2020 aberkannt worden. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung berechtige und stehe somit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde mit der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung eine Rechtsnorm anwende, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalte. Mit der Anwendung der Norm sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art 1 Abs 1 BVG – Rassendiskriminierung) verletzt. Wie im Bescheid festgestellt verfüge der BF über keinen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung berechtigt. Er sei jedoch gemäß § 46a FPG geduldet. Eine Beschäftigungsbewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn die Person geduldet und unmittelbar zuvor vom AuslBG ausgenommen gewesen sei. Die Regelung verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art 1 Abs 1 BVG – Rassendiskriminierung). Eine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung innerhalb der Personengruppe, deren Abschiebung als unzulässig erklärt wurde – der gleiche Duldungssachverhalt gem. § 46a Abs. 1 Z1 und 2 FPG vorliege - sei nicht zu finden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2023 wies das AMS die Beschwerde ab.
Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Ladung vom 01.04.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 24.05.2025 an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 17.04.2025 hat der BF die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2023 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Dass der BF die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des BF vom 17.04.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Daraus folgt:
Gegenständlich liegt eine eindeutige Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde vor.
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom BF erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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