W607 2286698-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2025, W607 2286889-1/18E wird dahingehend berichtigt, dass die im Kopf der Entscheidung angeführte Geschäftszahl anstatt W607 2286889-1/18E wie folgt zu lauten hat:
W607 2286698-1/18E.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A)
1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
2. Eine solche einem Schreib- bzw. Rechenfehler gleichzuhaltende Unrichtigkeit liegt vor: Bei der Nennung der Geschäftszahl des Erkenntnisses ist offenbar aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers die falsche Geschäftszahl angegeben.
Aus der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass es sich richtigerweise um das Erkenntnis betreffend der Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, handelt und bloß die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts falsch angegeben wurde.
3. Einer Berichtigung kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Erkenntnisses schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf einer klaren Rechtslage beruht, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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